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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – LwZR 5/08

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

LwZR 5/08

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Juli 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und

Dr. Czub gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher

Richter

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-

teil des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des

Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 2008 - 7 U 132/07 - oh-

ne eine von dem Beklagten zu erbringende Sicherheitsleistung

einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe eines Hofgrund-

stücks, nachdem das in einem gerichtlichen Vergleich der Parteien vereinbarte

Wohnrecht des Beklagten am 31. Juli 2005 geendet hat. Der Beklagte wendet

ein, dass der Kläger nicht Alleineigentümer des Hofes sei, da ein am 2. März

1979 für diesen ausgestelltes Hoffolgezeugnis unrichtig sei.

2

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag des Klägers

auf Räumung und Herausgabe durch Beschluss stattgegeben. Das Oberlan-

desgericht (Landwirtschaftssenat) hat die sofortige Beschwerde des Beklagten

gegen diesen Beschluss als zulässige Berufung behandelt, das Rechtsmittel in

der Sache jedoch zurückgewiesen. Der Beklagte hat für die von ihm bei dem

Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe

und - nunmehr - nach Mitteilung der Anberaumung eines Räumungstermins

durch den Gerichtvollzieher Vollstreckungsschutz durch einstweilige Einstellung

der Zwangsvollstreckung beantragt.

II.

3

Der Antrag des Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstre-

ckung nach §§ 719 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO, über den der

Senat nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter

entscheiden kann (Senat, Beschl. v. 11. September 1997, RdL 1998, 45), ist

nicht begründet.

4

1. Eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass

dem Schuldner durch die Vollstreckung ein unersetzlicher Nachteil entsteht.

Nicht unersetzlich sind jedoch die Nachteile, die der Schuldner selbst vermei-

den kann. Der Schuldner kann sich daher nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes nicht auf einen unersetzlichen Nachteil berufen, wenn er

im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO

gestellt hat (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, V ZA 4/04, NJW-RR 2004, 936;

Beschl. v. 29. Juli 2004, III ZR 263/04, NJW-RR 2005, 147; Beschl. v. 9. August

2004, VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es

dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich

oder nicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen,

weil die Gründe, die die Einstellung der Vollstreckung rechtfertigen könnten, im

Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht

erkennbar waren oder glaubhaft gemacht werden konnten (BGH, Beschl. v.

6

7. September 1999, XII ZR 237/99, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgrün-

de 3; Beschl. v. 4. September 2002, XII ZR 173/02, NJW-RR 2002, 1650).

2. Gemessen daran kann der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstre-

ckung ohne Sicherheitsleistung keinen Erfolg haben.

a) Der Einwand des Beklagten, dass er den Antrag nach § 712 ZPO nicht

mehr rechtzeitig vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung über die Beru-

fung habe stellen können, weil das Berufungsgericht erst im Termin mitgeteilt

habe, dass das Verfahren als zivilprozessualer Rechtsstreit zu führen sei, ist

schon deshalb unbegründet, weil es für den Vollstreckungsschutzantrag nach §

712 ZPO nicht darauf ankommt, in welcher Verfahrensart das Landwirtschafts-

gericht entscheidet. Der Beklagte hätte den Schutzantrag ebenso gegenüber

einem in einer Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen

Titel auf Räumung stellen müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 11. September 1997,

BLw 19/97, RdL 1998, 45).

7

b) Andere Gründe dafür, dass es nicht möglich gewesen sei, den Antrag

nach § 712 ZPO nicht zu stellen, trägt der Beklagte nicht vor. Der Umstand,

dass das Sozialamt der Stadt, solange der Beklagte sich noch auf sein Wohn-

recht beruft, einen Anspruch des Beklagten auf zusätzliche Sozialleistungen

wegen seines Unterkunftsbedarfs verneint, ist als solches ebenfalls nicht neu

und hätte auch schon vor dem Berufungsgericht vorgetragen werden können.

Krüger Lemke Czub

Vorinstanzen:

AG Celle, Entscheidung vom 03.07.2007 - 31 Lw 26/07 -

OLG Celle, Entscheidung vom 06.02.2008 - 7 U 132/07 (L) -