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BGH Beschluß vom 06.05.2004 – V ZA 4/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Mai 2004
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Nachschlagewerk:nein
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO (2002) §§ 544 Abs. 5 Satz 1, 719 Abs. 2, 78 Abs. 1
Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann bei dem Bundesgerichts-
hof auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur von einem bei dem Bun-
desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.
BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-
teil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 12. März 2004 einstweilen einzustellen, wird zu-
rückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten u.a. zur Räumung und Her-
ausgabe von Dachbodenräumen verurteilt. In dem Berufungsurteil ist die Revi-
sion nicht zugelassen worden. Hiergegen beabsichtigt der Beklagte Nichtzu-
lassungsbeschwerde einzulegen und hat für das Beschwerdeverfahren die Be-
willigung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Über diesen Antrag ist noch nicht
entschieden.
Nach Ankündigung der Zwangsräumung der Dachbodenräume durch die
von dem Kläger beauftragte Gerichtsvollzieherin beantragt der Beklagte, die
Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung einst-
weilen einzustellen.
II.
1. Der Antrag ist nicht zulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht
von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt
worden ist. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung,
der gemäß § 719 Abs. 2 ZPO an den Bundesgerichtshof gerichtet wird, unter-
liegt dem Anwaltszwang (MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 719 Rdn. 11,
707 Rdn. 6). Das gilt auch dann, wenn die Antragstellung nicht in einem bereits
anhängigen Revisionsverfahren, sondern gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in
einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolgt. Für eine unterschiedliche
Behandlung von Nichtzulassungsbeschwerde und Revision gibt es keine
Rechtfertigung, weil sich die Parteien in beiden Verfahren durch Rechtsanwälte
vertreten lassen müssen, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind. Ist
- wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht eingelegt, sondern
lediglich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren beantragt,
ergibt sich aus § 78 Abs. 3 ZPO keine Ausnahme von dem Anwaltszwang;
denn diese Vorschrift umfaßt über das Prozeßkostenhilfeverfahren hinaus nicht
auch einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschl. v.
14. Dezember 1994, VIII ZR 85/94 - juris).
2. Im übrigen ist der Antrag auch nicht begründet.
a) Nach § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO kommt eine einstweilige Einstellung
der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht
dann in Betracht, wenn der Schuldner gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem zugrunde liegenden Urteil Beschwerde nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO
eingelegt hat. Es ist daher zweifelhaft, ob es für eine Einstellung der Zwangs-
vollstreckung durch den Bundesgerichtshof ausreichen kann, wenn - wie hier -
nur die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch
nicht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt ist (ablehnend BGH,
Beschl. v. 22. Februar 2001, I ZA 1/01 - juris, für den Prozeßkostenhilfeantrag
vor Einlegung der Revision; für § 719 Abs. 1 ZPO auch MünchKomm-
ZPO/Krüger, aaO., § 719 Rdn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 719 Rdn. 5).
Im vorliegenden Fall bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, weil es jedenfalls
an anderen Voraussetzungen für die Begründetheit des Einstellungsantrages
fehlt.
b) Der Beklagte scheitert mit seinem Einstellungsantrag bereits deshalb,
weil er es versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach
§ 712 ZPO zu stellen. Die Voraussetzungen des Schuldnerschutzes nach
§ 712 ZPO sind dieselben wie für eine Einstellung nach § 719 ZPO. Will der
Schuldner den Schutz nach § 712 ZPO in Anspruch nehmen, so muß er aller-
dings den dahingehenden Antrag vor Schluß der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht stellen (§ 714 ZPO). Um diese Befristung nicht leer lau-
fen zu lassen, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-
fes eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO als letztes Mittel des Schuldner-
schutzes nicht in Betracht, wenn der Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht ge-
stellt wurde. Anderes gilt nur dann, wenn und soweit die Gründe, auf die der
Einstellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-
lung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen
nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. etwa BGH,
Beschl. v. 21. November 2001, XII ZR 263/00, NJW-RR 2002, 573, 574). Diese
Grundsätze sind auch dann zu beachten, wenn die Einstellung aus Anlaß einer
Nichtzulassungsbeschwerde beantragt wird (BGH, Beschl. v. 4. September
2002, XII ZR 173/02, NJW-RR 2002, 1650; Beschl. v. 24. März 2003, IX ZR
243/02, ZVI 2003, 279, 280).
c) Schließlich kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch des-
halb nicht in Betracht, weil die - beabsichtigte - Nichtzulassungsbeschwerde
keine Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. Senat, Beschl. v. 11. April 2002, V ZR
308/01, NJW-RR 2002, 1090). Ein Grund für die Zulassung der Revision
(§ 543 Abs. 2 ZPO) ist derzeit nicht zu erkennen und wird in der Antragsschrift
auch nicht geltend gemacht. Die dort gerügte Verletzung des materiellen
Rechts allein reicht noch nicht aus, um die Voraussetzungen eines Zulas-
sungsgrundes zu erfüllen (vgl. Senat, BGHZ 154, 288, 293).
Wenzel
Tropf
Lemke
Gaier
Schmidt-Räntsch