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BGH Urteil vom 08.07.2008 – VI ZR 221/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 8. Juli 2008 Holmes, Justizangestelle als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EGZPO § 15 a; NRWGüSchlG § 10

Das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW beschränkt die örtliche Zustän-

digkeit der anerkannten "weiteren Gütestellen" nicht auf den Landgerichtsbe-

zirk, in dem die Parteien wohnen.

BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 221/07 - LG Bonn

AG Siegburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des

Landgerichts Bonn vom 2. August 2007 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Über das im Landgerichtsbezirk Bonn liegende Grundstück der Kläger

verläuft die Zufahrt zum Haus der Beklagten, zu deren Gunsten eine Baulast im

Baulastenverzeichnis eingetragen ist, die sie zur Nutzung der Zuwegung be-

rechtigt.

Nachdem die Kläger ihr Grundstück eingezäunt und mit einem ver-

schließbaren Tor versehen hatten, kam es zwischen den Parteien zum Streit.

Deswegen baten die Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 den als Güte-

stelle nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW anerkannten

Rechtsanwalt T. in Hamm um Durchführung des Schlichtungsverfahrens und

die Erstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung. Aus ihrer Sicht könne ein

Schlichtungsverfahren zu keiner Erledigung der Angelegenheit führen, nur

hilfsweise stellten sie den Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung. Die

Beklagte erwiderte, sie halte die Durchführung eines mündlichen Schlichtungs-

termins "für ideal", wolle aber deshalb nicht ins über 130 km entfernte Hamm

reisen. Zuständig seien Gütestellen im Landgerichtsbezirk Bonn, an die das

Verfahren abgegeben werden solle. T. verwies darauf, dass seine örtliche Zu-

ständigkeit als Gütestelle weder vom Gesetz noch von seiner Schlichtungsord-

nung beschränkt werde, und übersandte den Parteien am 31. Oktober 2006

einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Da die Beklagte mitteilte, sie sehe

den Schlichtungsvorschlag wegen der fehlenden Zuständigkeit als gegen-

standslos an, stellte T. am 3. November 2006 eine Erfolglosigkeitsbescheini-

gung aus.

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Die Kläger verlangen, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die

Kläger als "Asoziale" oder in ähnlicher Weise zu betiteln oder zu beleidigen, die

Kläger oder deren Kinder gegen deren Willen zu fotografieren sowie die Kläger

damit zu bedrohen, das an deren Grundstück gelegene Grundstückseinfahrtstor

gewaltsam zu öffnen oder zu beschädigen, und die Kläger von der Kostennote

ihrer Rechtsanwälte freizustellen.

4

Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung

der Kläger blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-

sion verfolgen diese ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht, dessen Urteil vom 2. August 2007 - 8 S 73/07 - in

juris veröffentlicht ist, meint, die erhobene Unterlassungsklage sei unzulässig,

weil das gemäß § 15 a EGZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gesetzes

über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zi-

vilprozessordnung und die obligatorische Streitschlichtung

in Nordrhein-

Westfalen (GüSchlG NRW, vgl. GV NRW 2000 S. 476, zuletzt geändert durch

Gesetz vom 20. November 2007, GV NRW S. 583) erforderliche Schlichtungs-

verfahren nicht durchgeführt worden sei.

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Der Rechtsstreit habe seine Ursache in den nachbarschaftlichen Bezie-

hungen der Parteien (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 e GüSchlG NRW) und die Kläger mach-

ten Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre geltend (§ 10 Abs. 1

Nr. 3 GüSchlG NRW a.F.; jetzt: § 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchlG NRW). Sie hätten

deshalb gemäß § 15 a EGZPO vor der Klageerhebung ein Schlichtungsverfah-

ren durchführen müssen. Daran fehle es, weil eine Gütestelle in Hamm örtlich

unzuständig sei, wenn beide Parteien im Landgerichtsbezirk Bonn wohnten.

Das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW enthalte zwar keine ausdrückli-

che Regelung über die örtliche Zuständigkeit. Eine teleologische Auslegung des

Gesetzes, insbesondere des § 11, ergebe aber, dass die Vorschriften über die

örtliche Zuständigkeit der Landgerichte entsprechend anzuwenden seien.

7

Zudem sei das Handeln der Kläger rechtsmissbräuchlich. Sie hätten das

Schlichtungsverfahren so betrieben, dass es zur Herbeiführung einer Schlich-

tung von vornherein ungeeignet gewesen sei. Das zeige die Wahl einer

133,95 km vom Wohnort der Parteien entfernten Gütestelle, die Betonung der

Aussichtslosigkeit des Schlichtungsverfahrens bereits

im Schreiben vom

11. Oktober 2006 und die Wahl von Rechtsanwalt T., der von der Kanzlei des

damaligen Klägervertreters häufig und regelmäßig beauftragt werde und des-

sen Schlichtungsvorschlag einseitig im Sinne der Kläger gewesen sei.

II.

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Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen

Überprüfung nicht stand, weil der erforderliche Schlichtungsversuch stattgefun-

den hat.

1. Es begegnet bereits Bedenken, ob das Berufungsgericht die Klage als

insgesamt unzulässig ansehen durfte, weil die Kläger mehrere Ansprüche gel-

tend machen (§ 260 ZPO), von denen nur einer gemäß § 10 Abs. 1 GüSchlG

NRW die Durchführung eines Einigungsversuchs vor einer Gütestelle erforder-

te.

10

a) Nach dieser Vorschrift, die auf der Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO

beruht, ist die Durchführung eines Einigungsversuchs u.a. erforderlich in Strei-

tigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-

Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von

einem gewerblichen Betrieb handelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 e), und in Streitigkeiten

über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse

oder Rundfunk begangen worden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchlG NRW, § 10

Abs. 1 Nr. 3 GüSchlG NRW a.F.). Wird der Einigungsversuch nicht vor der Kla-

geerhebung durchgeführt, ist die Klage unzulässig (Senat, BGHZ 161, 145,

147 ff.). Es handelt sich dabei um eine von Amts wegen zu prüfende, besonde-

re Prozessvoraussetzung (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., vor § 253

Rn. 33). Ob § 10 GüSchlG NRW in den Vorinstanzen richtig angewendet wor-

den ist, kann der Senat überprüfen, da sich der räumliche Geltungsbereich der

Vorschrift über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (§ 545

Abs. 1 ZPO).

11

b) Keiner der Ansprüche betrifft eine der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 a - e

GüSchlG NRW aufgezählten nachbarrechtlichen Streitigkeiten. Zwar meint das

Berufungsgericht, der Rechtsstreit habe seine Ursachen in den nachbarrechtli-

chen Streitigkeiten der Parteien und sei deswegen einer obligatorischen Streit-

schlichtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 e GüSchlG NRW unterworfen, weil er eng

mit den nachbarschaftlichen Vorschriften verbunden sei. Indes betraf die vom

Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des OLG Köln (OLGR Köln

2006, 406) einen anderen Sachverhalt, da es beim Streit um ein Lichtrecht an

dem in der Grenzwand vorhandenen Fenster tatsächlich um im NachbG NRW

geregelte Ansprüche ging. Ob bereits ein enger Zusammenhang zu nachbar-

rechtlichen Vorschriften für die Notwendigkeit der Durchführung eines außerge-

richtlichen Streitschlichtungsversuchs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 e GüSchlG NRW

ausreichen würde, kann dahinstehen, weil ein solcher nicht besteht. Der Streit

der Parteien hat seine Ursache zwar auch in der angeblichen Verletzung der

zugunsten der Beklagten im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast. Da-

bei handelt es sich aber nicht um ein im Nachbarrechtsgesetz für NRW geregel-

tes Nachbarrecht, sondern um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach der

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. § 83 BauO NRW). Alleine

der Umstand, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen Nachbarn handelt,

reicht für die Notwendigkeit der Durchführung eines außergerichtlichen Streit-

schlichtungsversuchs nicht aus.

12

c) In den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchlG NRW fällt

nur der erste der geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Die in dieser

Vorschrift, die § 15 a Abs. 1 Nr. 3 EGZPO entspricht, geregelten Ansprüche

wegen Verletzung der persönlichen Ehre betreffen insbesondere Unterlas-

sungsansprüche bei Beleidigungen und unwahren Tatsachenbehauptungen,

Widerrufsansprüche bei unwahren Tatsachenbehauptungen und Ansprüche auf

Schadensersatz in Geld (vgl. Prütting/Schmidt, Außergerichtliche Streitschlich-

tung, Rn. 135; MünchKommZPO/Gruber, 5. Aufl., § 15 a EGZPO, Rn. 24; Ser-

we, Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW, Rn. 198 ff.; Schwarz-

mann/Walz, Das Bayerische Schlichtungsgesetz, Art. 1 Ziff. 10 a). Dazu zählt

im Streitfall der Anspruch auf Unterlassung, "die Kläger als Asoziale oder in

ähnlicher Weise zu betiteln oder zu beleidigen". Mit dem Wortlaut der Vorschrift

nicht mehr vereinbar ist die Auffassung, es seien alle Ansprüche erfasst, die

das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewähre (so Stein/Jonas/Schlosser, ZPO,

22. Aufl., § 15 a EGZPO Rn. 8). Denn dieses schützt umfassend das Recht des

Einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit. Der bei der obligato-

rischen Streitschlichtung angesprochene zivilrechtliche Ehrenschutz bezieht

sich hingegen vor allem auf den Schutz der Persönlichkeit vor herabsetzenden

Werturteilen und vor unwahren Tatsachenbehauptungen und betrifft somit nur

einen Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

(vgl. MünchKomm

ZPO/Gruber, aaO; Schwarzmann/Walz, aaO).

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d) Auch hinsichtlich des Zahlungsantrages war kein Einigungsversuch er-

forderlich, weil das Land Nordrhein-Westfalen von der Möglichkeit, nach § 15 a

Abs. 1 Nr. 1 EGZPO ein Schlichtungsverfahren für vermögensrechtliche An-

sprüche bis 750 € vorzusehen, zwar zunächst einschränkend Gebrauch ge-

macht hat, die entsprechende Regelung aber durch das Ausführungsgesetz zu

§ 15 a EGZPO vom 20. November 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wie-

der gestrichen hat und diese Rechtslage im Streitfall maßgeblich ist (vgl. GV

NRW 2007, 583).

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e) Die Kläger machen mithin sowohl einen schlichtungsbedürftigen als

auch mehrere nicht schlichtungsbedürftige Ansprüche geltend. Bei gemeinsa-

mer Geltendmachung von schlichtungsbedürftigen und nicht schlichtungsbe-

dürftigen Anträgen ist streitig, ob für erstere ein Einigungsversuch durchzufüh-

ren

ist

(vgl. verneinend: LG Aachen, NJW-RR 2002, 1439; Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 66. Aufl., § 15 a EGZPO Rn. 18; Beunings,

AnwBl 2004, 82, 85; Bitter, NJW 2005, 1235, 1237 f.; Deckenbrock/Jordans, JA

2004, 913, 915; Friedrich, NJW 2002, 3223, 3224; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl.,

§ 15 a EGZPO Rn. 2; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 15 a EGZPO

Rn. 3; bejahend: Baldringer, VuR 2005, 285, 288; Becker/Nicht, ZZP 120, 159,

190; Jordans, MDR 2005, 286, 287; MünchKommZPO/Gruber, aaO, § 15 a

EGZPO Rn. 11; Prütting/Schmidt, aaO, Rn. 119; Röhl/Weiß, Die obligatorische

Streitschlichtung in der Praxis, 2005, S. 155 f.).

15

Es spricht viel für die letztgenannte Auffassung, weil bei einer An-

spruchshäufung (§ 260 ZPO) der Grundsatz gilt, dass die Prozessvorausset-

zungen für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen sind. Die Gegenauffas-

sung eröffnete eine Möglichkeit zur einfachen Umgehung des Einigungsver-

suchs, die der Zielsetzung des Gesetzgebers widerspräche, durch die Inan-

spruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte

rascher und kostengünstiger zu bereinigen (vgl. Senat, BGHZ 161, 145, 148 ff.).

Deshalb hätte es für den Gesetzgeber nahe gelegen, wie bei den §§ 5, 25 ZPO

eine Abweichung vom oben genannten Grundsatz zu regeln, wenn er eine sol-

che auch für die hier maßgeblichen Fälle des § 15 a Abs. 1 Nr. 2 und 3

EGZPO gewollt hätte. Das ist nicht geschehen (vgl. Becker/Nicht, aaO, S. 191;

MünchKommZPO/Gruber, aaO; Prütting/Schmidt, aaO; Stein/Jonas/Roth, ZPO,

22. Aufl., § 260 Rn. 29; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 260 Rn. 11). Soweit

der Bundesgerichtshof in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO die Durchführung eines

weiteren Einigungsversuchs für den nachträglich erweiterten oder beschränkten

Anspruch als grundsätzlich entbehrlich angesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom

22. Oktober 2004 - V ZR 47/04 - NJW-RR 2005, 501, 503), ist eine mit der an-

fänglichen, objektiven Klagehäufung nicht vergleichbare Situation gegeben.

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2. Dies muss aber nicht abschließend entschieden werden. Entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt nämlich die Inanspruchnahme einer in

Hamm ansässigen Gütestelle im Rahmen eines Streites von zwei im Landge-

richtsbezirk Bonn wohnhaften Parteien die Voraussetzungen eines Schlich-

tungsverfahrens nach §§ 10 ff. GüSchlG NRW.

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a) Eine ausdrückliche Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit von Gü-

testellen ist weder in § 15 a EGZPO noch im Gütestellen- und Schlichtungsge-

setz NRW enthalten. Zwar sah die zunächst vom Bundesrat vorgeschlagene

Fassung des § 15 a Abs. 3 EGZPO vor, dass für die örtliche Zuständigkeit der

Gütestellen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ent-

sprechend gelten (BT-Drs. 13/6398, S. 8). Diesen Vorschlag hat der Rechtsaus-

schuss aber nicht aufgegriffen und die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit

den Ländern vorbehalten (BT-Drs. 13/11042, S. 34). In Nordrhein-Westfalen ist

eine solche Bestimmung im Gegensatz zu anderen Bundesländern - wie etwa

§ 2 SchlG BW, Art. 6 BaySchlG, § 4 HessSchlichtG, § 15 SchStG LSA - nicht

erfolgt. Zwar gilt, soweit das Schlichtungsverfahren vor einem Schiedsamt

durchgeführt wird, gemäß § 1 Abs. 2 GüSchlG NRW das Gesetz über das

Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (künftig:

SchAG NRW) entsprechend, so dass grundsätzlich die Schiedsperson örtlich

zuständig ist, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt, wobei Schiedsamtsbezirk

die Gemeinde ist (§§ 14, 1 Abs. 2 SchAG NRW). Wenn jedoch das Schlich-

tungsverfahren - wie hier - vor einer so genannten weiteren anerkannten Güte-

stelle (§ 2 GüSchlG NRW) durchgeführt wird, fehlt eine ausdrückliche Regelung

der örtlichen Zuständigkeit. Durch die §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 8 GüSchlG NRW,

wonach nur eine von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle sach-

lich zuständig ist, wird lediglich ausgeschlossen, dass der Antragsteller eine

solche außerhalb von NRW wählen kann. Zudem ist in § 11 GüSchlG NRW be-

stimmt, dass ein Schlichtungsversuch nur erforderlich ist, wenn beide Parteien

im selben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung

haben.

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b) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht im Wege der teleo-

logischen Auslegung angenommen, dass nur Gütestellen in dem Landgerichts-

bezirk örtlich zuständig sind, in dem die Parteien wohnen (vgl. auch Jenkel, Die

Streitschlichtung als Zulässigkeitsvoraussetzung in Zivilsachen, 2002, S. 186).

Dies lässt sich indes den gesetzlichen Bestimmungen und den Gesetzesmate-

rialien nicht entnehmen.

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aa) Soweit das Berufungsgericht auf § 11 GüSchlG NRW verweist, wo-

nach der "räumliche Anwendungsbereich" des Gesetzes nur gegeben ist, wenn

beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen, besagt dies nichts über

die örtliche Zuständigkeit der Gütestelle. Ein Gleichlauf zwischen räumlicher

Anwendbarkeit und örtlicher Zuständigkeit ist nicht notwendig. Das zeigen die

für die Schiedsämter getroffene Regelung, die grundsätzlich auf den Bereich

einer Gemeinde abstellt (vgl. § 1 Abs. 1 GüSchlG NRW, §§ 1 Abs. 2, 14 SchAG

NRW) und auch die Regelungen in anderen Bundesländern, die bei vergleich-

barem oder weiter reichendem sachlichen Anwendungsbereich bei der örtlichen

Zuständigkeit häufig auf den Amtsgerichtsbezirk abstellen, und zwar teils auf

den des Antragsgegners (z.B. Art. 6 BaySchlG) und teils auf den des An-

tragstellers (z.B. § 2 SchlG BW, § 4 HessSchlG). Auch das Bundesverfas-

sungsgericht hat § 11 GüSchlG nicht als Regelung der örtlichen Zuständigkeit

interpretiert, sondern nur festgestellt, dass dadurch dem Interesse des Geschä-

digten, das Verfahren nach Möglichkeit in der Nähe seines Wohnorts betreiben

zu können, ausreichend Rechnung getragen werde (BVerfG, NJW-RR 2007,

1073, 1075). Dafür ist aber die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit der "wei-

teren Gütestellen" an den Landgerichtsbezirk nicht zwingend. Eine größere Ent-

fernung der Gütestelle zum Wohnort der Parteien kann nämlich auch vorliegen,

wenn der Antragsteller eine Gütestelle innerhalb des Landgerichtsbezirks wählt,

während in anderen Fällen eine Gütestelle in einem anderen Landgerichtsbe-

zirk näher am Wohnsitz der Parteien liegen kann (vgl. Thewes, aaO, S. 150,

Fn. 562).

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bb) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass eine unbewusste Regelungslü-

cke vorliegt, die von der Rechtsprechung im Wege der Auslegung zu schließen

wäre. Dafür spricht zwar, dass es grundsätzlich Ziel des Landes- und Bundes-

gesetzgebers war, die Parteien vor unverhältnismäßig hohen Reisekosten und

unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand zu bewahren (vgl. LT-Drs. 12/4614,

S. 35; BT-Drs. 13/11042 S. 34 und 14/980, S. 7). Dagegen spricht jedoch, dass

der Bundesgesetzgeber entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf des Bun-

desrates (vgl. BT-Drs. 13/6398, S. 8) aufgrund der Beschlussempfehlung des

Rechtsausschusses in § 15 a Abs. 2 Satz 2 EGZPO mit der Anknüpfung der

obligatorischen Streitschlichtung an den Wohnsitz in dem selben Land nur ei-

nen äußersten Rahmen vorgegeben hat; die Beschränkung auf kleinere räumli-

che Bereiche, wie den Regierungs-, den Landgerichts- oder den Gemeindebe-

zirken sowie die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit hat er indes nach

§ 15 a Abs. 5 EGZPO den Ländern vorbehalten (vgl. BT-Drs. 13/11042, S. 34

und BT-Drs. 14/980, S. 7). Der Landesgesetzgeber hat in Nordrhein-Westfalen

für die neben den in erster Linie als Schlichtungsstellen in Betracht kommenden

Schiedsämtern anerkannten "weiteren Gütestellen" anders als bei den Schieds-

ämtern keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit getroffen und die Rege-

lung des Verfahrens bewusst den Gütestellen überlassen.

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Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GüSchlG NRW hat der Antragsteller unter meh-

reren anerkannten Gütestellen die Auswahl. Dies soll die Auswahlmöglichkeiten

der Bürger erhöhen und den Versuchscharakter der obligatorischen außerge-

richtlichen Streitschlichtung widerspiegeln. Der Verzicht auf gesetzliche Rege-

lungen des Verfahrens und der Kosten wurde im Gesetzgebungsverfahren als

rechtsstaatlich unbedenklich angesehen, weil den Parteien mit den Schiedsäm-

tern eine Streitschlichtungseinrichtung zur Verfügung stehe, für die es ein ge-

setzlich geregeltes Verfahren mit gesetzlich festgelegten Kosten gebe. Keine

Partei sei gezwungen, sich dem Verfahren vor einer anderen anerkannten Gü-

testelle zu unterziehen. Die antragstellende Partei könne die Gütestelle aus-

wählen; die antragsgegnerische Partei könne dem Verfahren fernbleiben, ohne

prozessuale oder sonstige Sanktionen fürchten zu müssen. Eine mögliche Kos-

tenbelastung der antragsgegnerischen Partei hänge gemäß § 15 a Abs. 4

EGZPO, § 91 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 und 2 ZPO allein von

der materiell-rechtlichen Begründetheit des Anspruchs ab (vgl. LT-Drs. 12/4614,

S. 28 f., 35 f.).

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Aufgrund der vorstehend dargelegten Erwägungen kann nicht im Wege

einer teleologischen Auslegung eine Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit

der nach § 2 GüSchlG NRW anerkannten Gütestellen erfolgen. Es ist durchaus

möglich, dass der Landesgesetzgeber angesichts der gewünschten Vielfalt der

anerkannten Gütestellen bewusst von einer Beschränkung der örtlichen Zu-

ständigkeit abgesehen hat (vgl. Serwe, aaO, Rn. 143), zumal er trotz der aus-

drücklichen Regelungen in anderen Bundesländern auch im Änderungsgesetz

vom 20. November 2007 (GV NRW 2007, 583) die örtliche Zuständigkeit der

"weiteren Gütestellen" nicht geregelt hat.

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c) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist die Durchführung

des Einigungsverfahrens vor der Gütestelle in Hamm auch nicht rechtsmiss-

bräuchlich.

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Im Streitfall geht das Berufungsgericht davon aus, die Kläger hätten eine

vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke im Güte- und Schlichtungsgesetz NRW

missbräuchlich ausgenutzt. Ist jedoch nicht vom Vorliegen einer solchen Lücke

auszugehen, so durften die Kläger auch eine Gütestelle außerhalb des Landge-

richtsbezirks auswählen.

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Soweit das Berufungsgericht meint, die Kläger hätten die Wahl der Güte-

stelle "nicht ansatzweise begründet", verkennt es, dass eine solche Begrün-

dung nicht erforderlich war, weil der Antragsteller nach § 12 Abs. 1 Satz 2

GüSchlG NRW unter mehreren anerkannten Gütestellen auswählen kann. So-

weit es darauf abstellt, der Vorschlag des Schlichters sei einseitig gewesen,

handelt es sich nicht um ein einen Rechtsmissbrauch der Kläger begründendes

Verhalten. Ob die Kläger den Einigungsversuch ernsthaft betrieben haben, ist

für das nachfolgende Klageverfahren unerheblich, weil es regelmäßig nicht dar-

auf ankommt, woran die Durchführung des Einigungsverfahrens gescheitert ist

(vgl. § 15 a Abs. 1 Satz 3 EGZPO und dazu BT-Drs. 14/980, S. 7).

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3. Das angefochtene Urteil ist nach allem aufzuheben und die Sache an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Müller

Greiner

Wellner

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen:

AG Siegburg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 109 C 510/06 -

LG Bonn, Entscheidung vom 02.08.2007 - 8 S 73/07 -