BGH Urteil vom 08.07.2008 – VI ZR 221/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 8. Juli 2008 Holmes, Justizangestelle als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW beschränkt die örtliche Zustän-
digkeit der anerkannten "weiteren Gütestellen" nicht auf den Landgerichtsbe-
zirk, in dem die Parteien wohnen.
BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 221/07 - LG Bonn
AG Siegburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 2. August 2007 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Über das im Landgerichtsbezirk Bonn liegende Grundstück der Kläger
verläuft die Zufahrt zum Haus der Beklagten, zu deren Gunsten eine Baulast im
Baulastenverzeichnis eingetragen ist, die sie zur Nutzung der Zuwegung be-
rechtigt.
Nachdem die Kläger ihr Grundstück eingezäunt und mit einem ver-
schließbaren Tor versehen hatten, kam es zwischen den Parteien zum Streit.
Deswegen baten die Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 den als Güte-
stelle nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW anerkannten
Rechtsanwalt T. in Hamm um Durchführung des Schlichtungsverfahrens und
die Erstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung. Aus ihrer Sicht könne ein
Schlichtungsverfahren zu keiner Erledigung der Angelegenheit führen, nur
hilfsweise stellten sie den Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung. Die
Beklagte erwiderte, sie halte die Durchführung eines mündlichen Schlichtungs-
termins "für ideal", wolle aber deshalb nicht ins über 130 km entfernte Hamm
reisen. Zuständig seien Gütestellen im Landgerichtsbezirk Bonn, an die das
Verfahren abgegeben werden solle. T. verwies darauf, dass seine örtliche Zu-
ständigkeit als Gütestelle weder vom Gesetz noch von seiner Schlichtungsord-
nung beschränkt werde, und übersandte den Parteien am 31. Oktober 2006
einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Da die Beklagte mitteilte, sie sehe
den Schlichtungsvorschlag wegen der fehlenden Zuständigkeit als gegen-
standslos an, stellte T. am 3. November 2006 eine Erfolglosigkeitsbescheini-
gung aus.
Die Kläger verlangen, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die
Kläger als "Asoziale" oder in ähnlicher Weise zu betiteln oder zu beleidigen, die
Kläger oder deren Kinder gegen deren Willen zu fotografieren sowie die Kläger
damit zu bedrohen, das an deren Grundstück gelegene Grundstückseinfahrtstor
gewaltsam zu öffnen oder zu beschädigen, und die Kläger von der Kostennote
ihrer Rechtsanwälte freizustellen.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung
der Kläger blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-
sion verfolgen diese ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil vom 2. August 2007 - 8 S 73/07 - in
juris veröffentlicht ist, meint, die erhobene Unterlassungsklage sei unzulässig,
weil das gemäß § 15 a EGZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gesetzes
über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zi-
vilprozessordnung und die obligatorische Streitschlichtung
in Nordrhein-
Westfalen (GüSchlG NRW, vgl. GV NRW 2000 S. 476, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 20. November 2007, GV NRW S. 583) erforderliche Schlichtungs-
verfahren nicht durchgeführt worden sei.
Der Rechtsstreit habe seine Ursache in den nachbarschaftlichen Bezie-
hungen der Parteien (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 e GüSchlG NRW) und die Kläger mach-
ten Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre geltend (§ 10 Abs. 1
Nr. 3 GüSchlG NRW a.F.; jetzt: § 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchlG NRW). Sie hätten
deshalb gemäß § 15 a EGZPO vor der Klageerhebung ein Schlichtungsverfah-
ren durchführen müssen. Daran fehle es, weil eine Gütestelle in Hamm örtlich
unzuständig sei, wenn beide Parteien im Landgerichtsbezirk Bonn wohnten.
Das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW enthalte zwar keine ausdrückli-
che Regelung über die örtliche Zuständigkeit. Eine teleologische Auslegung des
Gesetzes, insbesondere des § 11, ergebe aber, dass die Vorschriften über die
örtliche Zuständigkeit der Landgerichte entsprechend anzuwenden seien.
Zudem sei das Handeln der Kläger rechtsmissbräuchlich. Sie hätten das
Schlichtungsverfahren so betrieben, dass es zur Herbeiführung einer Schlich-
tung von vornherein ungeeignet gewesen sei. Das zeige die Wahl einer
133,95 km vom Wohnort der Parteien entfernten Gütestelle, die Betonung der
Aussichtslosigkeit des Schlichtungsverfahrens bereits
im Schreiben vom
11. Oktober 2006 und die Wahl von Rechtsanwalt T., der von der Kanzlei des
damaligen Klägervertreters häufig und regelmäßig beauftragt werde und des-
sen Schlichtungsvorschlag einseitig im Sinne der Kläger gewesen sei.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand, weil der erforderliche Schlichtungsversuch stattgefun-
den hat.
1. Es begegnet bereits Bedenken, ob das Berufungsgericht die Klage als
insgesamt unzulässig ansehen durfte, weil die Kläger mehrere Ansprüche gel-
tend machen (§ 260 ZPO), von denen nur einer gemäß § 10 Abs. 1 GüSchlG
NRW die Durchführung eines Einigungsversuchs vor einer Gütestelle erforder-
te.
a) Nach dieser Vorschrift, die auf der Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO
beruht, ist die Durchführung eines Einigungsversuchs u.a. erforderlich in Strei-
tigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-
Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von
einem gewerblichen Betrieb handelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 e), und in Streitigkeiten
über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse
oder Rundfunk begangen worden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchlG NRW, § 10
Abs. 1 Nr. 3 GüSchlG NRW a.F.). Wird der Einigungsversuch nicht vor der Kla-
geerhebung durchgeführt, ist die Klage unzulässig (Senat, BGHZ 161, 145,
147 ff.). Es handelt sich dabei um eine von Amts wegen zu prüfende, besonde-
re Prozessvoraussetzung (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., vor § 253
Rn. 33). Ob § 10 GüSchlG NRW in den Vorinstanzen richtig angewendet wor-
den ist, kann der Senat überprüfen, da sich der räumliche Geltungsbereich der
Vorschrift über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (§ 545
Abs. 1 ZPO).
b) Keiner der Ansprüche betrifft eine der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 a - e
GüSchlG NRW aufgezählten nachbarrechtlichen Streitigkeiten. Zwar meint das
Berufungsgericht, der Rechtsstreit habe seine Ursachen in den nachbarrechtli-
chen Streitigkeiten der Parteien und sei deswegen einer obligatorischen Streit-
schlichtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 e GüSchlG NRW unterworfen, weil er eng
mit den nachbarschaftlichen Vorschriften verbunden sei. Indes betraf die vom
Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des OLG Köln (OLGR Köln
2006, 406) einen anderen Sachverhalt, da es beim Streit um ein Lichtrecht an
dem in der Grenzwand vorhandenen Fenster tatsächlich um im NachbG NRW
geregelte Ansprüche ging. Ob bereits ein enger Zusammenhang zu nachbar-
rechtlichen Vorschriften für die Notwendigkeit der Durchführung eines außerge-
richtlichen Streitschlichtungsversuchs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 e GüSchlG NRW
ausreichen würde, kann dahinstehen, weil ein solcher nicht besteht. Der Streit
der Parteien hat seine Ursache zwar auch in der angeblichen Verletzung der
zugunsten der Beklagten im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast. Da-
bei handelt es sich aber nicht um ein im Nachbarrechtsgesetz für NRW geregel-
tes Nachbarrecht, sondern um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. § 83 BauO NRW). Alleine
der Umstand, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen Nachbarn handelt,
reicht für die Notwendigkeit der Durchführung eines außergerichtlichen Streit-
schlichtungsversuchs nicht aus.
c) In den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchlG NRW fällt
nur der erste der geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Die in dieser
Vorschrift, die § 15 a Abs. 1 Nr. 3 EGZPO entspricht, geregelten Ansprüche
wegen Verletzung der persönlichen Ehre betreffen insbesondere Unterlas-
sungsansprüche bei Beleidigungen und unwahren Tatsachenbehauptungen,
Widerrufsansprüche bei unwahren Tatsachenbehauptungen und Ansprüche auf
Schadensersatz in Geld (vgl. Prütting/Schmidt, Außergerichtliche Streitschlich-
tung, Rn. 135; MünchKommZPO/Gruber, 5. Aufl., § 15 a EGZPO, Rn. 24; Ser-
we, Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW, Rn. 198 ff.; Schwarz-
mann/Walz, Das Bayerische Schlichtungsgesetz, Art. 1 Ziff. 10 a). Dazu zählt
im Streitfall der Anspruch auf Unterlassung, "die Kläger als Asoziale oder in
ähnlicher Weise zu betiteln oder zu beleidigen". Mit dem Wortlaut der Vorschrift
nicht mehr vereinbar ist die Auffassung, es seien alle Ansprüche erfasst, die
das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewähre (so Stein/Jonas/Schlosser, ZPO,
22. Aufl., § 15 a EGZPO Rn. 8). Denn dieses schützt umfassend das Recht des
Einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit. Der bei der obligato-
rischen Streitschlichtung angesprochene zivilrechtliche Ehrenschutz bezieht
sich hingegen vor allem auf den Schutz der Persönlichkeit vor herabsetzenden
Werturteilen und vor unwahren Tatsachenbehauptungen und betrifft somit nur
einen Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
(vgl. MünchKomm
ZPO/Gruber, aaO; Schwarzmann/Walz, aaO).
d) Auch hinsichtlich des Zahlungsantrages war kein Einigungsversuch er-
forderlich, weil das Land Nordrhein-Westfalen von der Möglichkeit, nach § 15 a
Abs. 1 Nr. 1 EGZPO ein Schlichtungsverfahren für vermögensrechtliche An-
sprüche bis 750 € vorzusehen, zwar zunächst einschränkend Gebrauch ge-
macht hat, die entsprechende Regelung aber durch das Ausführungsgesetz zu
§ 15 a EGZPO vom 20. November 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wie-
der gestrichen hat und diese Rechtslage im Streitfall maßgeblich ist (vgl. GV
NRW 2007, 583).
e) Die Kläger machen mithin sowohl einen schlichtungsbedürftigen als
auch mehrere nicht schlichtungsbedürftige Ansprüche geltend. Bei gemeinsa-
mer Geltendmachung von schlichtungsbedürftigen und nicht schlichtungsbe-
dürftigen Anträgen ist streitig, ob für erstere ein Einigungsversuch durchzufüh-
ren
ist
(vgl. verneinend: LG Aachen, NJW-RR 2002, 1439; Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 66. Aufl., § 15 a EGZPO Rn. 18; Beunings,
AnwBl 2004, 82, 85; Bitter, NJW 2005, 1235, 1237 f.; Deckenbrock/Jordans, JA
2004, 913, 915; Friedrich, NJW 2002, 3223, 3224; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl.,
§ 15 a EGZPO Rn. 2; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 15 a EGZPO
Rn. 3; bejahend: Baldringer, VuR 2005, 285, 288; Becker/Nicht, ZZP 120, 159,
190; Jordans, MDR 2005, 286, 287; MünchKommZPO/Gruber, aaO, § 15 a
EGZPO Rn. 11; Prütting/Schmidt, aaO, Rn. 119; Röhl/Weiß, Die obligatorische
Streitschlichtung in der Praxis, 2005, S. 155 f.).
Es spricht viel für die letztgenannte Auffassung, weil bei einer An-
spruchshäufung (§ 260 ZPO) der Grundsatz gilt, dass die Prozessvorausset-
zungen für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen sind. Die Gegenauffas-
sung eröffnete eine Möglichkeit zur einfachen Umgehung des Einigungsver-
suchs, die der Zielsetzung des Gesetzgebers widerspräche, durch die Inan-
spruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte
rascher und kostengünstiger zu bereinigen (vgl. Senat, BGHZ 161, 145, 148 ff.).
eine Abweichung vom oben genannten Grundsatz zu regeln, wenn er eine sol-
che auch für die hier maßgeblichen Fälle des § 15 a Abs. 1 Nr. 2 und 3
EGZPO gewollt hätte. Das ist nicht geschehen (vgl. Becker/Nicht, aaO, S. 191;
MünchKommZPO/Gruber, aaO; Prütting/Schmidt, aaO; Stein/Jonas/Roth, ZPO,
22. Aufl., § 260 Rn. 29; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 260 Rn. 11). Soweit
der Bundesgerichtshof in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO die Durchführung eines
weiteren Einigungsversuchs für den nachträglich erweiterten oder beschränkten
Anspruch als grundsätzlich entbehrlich angesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom
22. Oktober 2004 - V ZR 47/04 - NJW-RR 2005, 501, 503), ist eine mit der an-
fänglichen, objektiven Klagehäufung nicht vergleichbare Situation gegeben.
2. Dies muss aber nicht abschließend entschieden werden. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt nämlich die Inanspruchnahme einer in
Hamm ansässigen Gütestelle im Rahmen eines Streites von zwei im Landge-
richtsbezirk Bonn wohnhaften Parteien die Voraussetzungen eines Schlich-
tungsverfahrens nach §§ 10 ff. GüSchlG NRW.
a) Eine ausdrückliche Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit von Gü-
testellen ist weder in § 15 a EGZPO noch im Gütestellen- und Schlichtungsge-
setz NRW enthalten. Zwar sah die zunächst vom Bundesrat vorgeschlagene
Fassung des § 15 a Abs. 3 EGZPO vor, dass für die örtliche Zuständigkeit der
Gütestellen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ent-
sprechend gelten (BT-Drs. 13/6398, S. 8). Diesen Vorschlag hat der Rechtsaus-
schuss aber nicht aufgegriffen und die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit
den Ländern vorbehalten (BT-Drs. 13/11042, S. 34). In Nordrhein-Westfalen ist
eine solche Bestimmung im Gegensatz zu anderen Bundesländern - wie etwa
§ 2 SchlG BW, Art. 6 BaySchlG, § 4 HessSchlichtG, § 15 SchStG LSA - nicht
erfolgt. Zwar gilt, soweit das Schlichtungsverfahren vor einem Schiedsamt
durchgeführt wird, gemäß § 1 Abs. 2 GüSchlG NRW das Gesetz über das
Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (künftig:
SchAG NRW) entsprechend, so dass grundsätzlich die Schiedsperson örtlich
zuständig ist, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt, wobei Schiedsamtsbezirk
die Gemeinde ist (§§ 14, 1 Abs. 2 SchAG NRW). Wenn jedoch das Schlich-
tungsverfahren - wie hier - vor einer so genannten weiteren anerkannten Güte-
stelle (§ 2 GüSchlG NRW) durchgeführt wird, fehlt eine ausdrückliche Regelung
der örtlichen Zuständigkeit. Durch die §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 8 GüSchlG NRW,
wonach nur eine von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle sach-
lich zuständig ist, wird lediglich ausgeschlossen, dass der Antragsteller eine
solche außerhalb von NRW wählen kann. Zudem ist in § 11 GüSchlG NRW be-
stimmt, dass ein Schlichtungsversuch nur erforderlich ist, wenn beide Parteien
im selben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung
haben.
b) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht im Wege der teleo-
logischen Auslegung angenommen, dass nur Gütestellen in dem Landgerichts-
bezirk örtlich zuständig sind, in dem die Parteien wohnen (vgl. auch Jenkel, Die
Streitschlichtung als Zulässigkeitsvoraussetzung in Zivilsachen, 2002, S. 186).
Dies lässt sich indes den gesetzlichen Bestimmungen und den Gesetzesmate-
rialien nicht entnehmen.
aa) Soweit das Berufungsgericht auf § 11 GüSchlG NRW verweist, wo-
nach der "räumliche Anwendungsbereich" des Gesetzes nur gegeben ist, wenn
beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen, besagt dies nichts über
die örtliche Zuständigkeit der Gütestelle. Ein Gleichlauf zwischen räumlicher
Anwendbarkeit und örtlicher Zuständigkeit ist nicht notwendig. Das zeigen die
für die Schiedsämter getroffene Regelung, die grundsätzlich auf den Bereich
einer Gemeinde abstellt (vgl. § 1 Abs. 1 GüSchlG NRW, §§ 1 Abs. 2, 14 SchAG
NRW) und auch die Regelungen in anderen Bundesländern, die bei vergleich-
barem oder weiter reichendem sachlichen Anwendungsbereich bei der örtlichen
Zuständigkeit häufig auf den Amtsgerichtsbezirk abstellen, und zwar teils auf
den des Antragsgegners (z.B. Art. 6 BaySchlG) und teils auf den des An-
tragstellers (z.B. § 2 SchlG BW, § 4 HessSchlG). Auch das Bundesverfas-
sungsgericht hat § 11 GüSchlG nicht als Regelung der örtlichen Zuständigkeit
interpretiert, sondern nur festgestellt, dass dadurch dem Interesse des Geschä-
digten, das Verfahren nach Möglichkeit in der Nähe seines Wohnorts betreiben
zu können, ausreichend Rechnung getragen werde (BVerfG, NJW-RR 2007,
1073, 1075). Dafür ist aber die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit der "wei-
teren Gütestellen" an den Landgerichtsbezirk nicht zwingend. Eine größere Ent-
fernung der Gütestelle zum Wohnort der Parteien kann nämlich auch vorliegen,
wenn der Antragsteller eine Gütestelle innerhalb des Landgerichtsbezirks wählt,
während in anderen Fällen eine Gütestelle in einem anderen Landgerichtsbe-
zirk näher am Wohnsitz der Parteien liegen kann (vgl. Thewes, aaO, S. 150,
Fn. 562).
bb) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass eine unbewusste Regelungslü-
cke vorliegt, die von der Rechtsprechung im Wege der Auslegung zu schließen
wäre. Dafür spricht zwar, dass es grundsätzlich Ziel des Landes- und Bundes-
gesetzgebers war, die Parteien vor unverhältnismäßig hohen Reisekosten und
unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand zu bewahren (vgl. LT-Drs. 12/4614,
S. 35; BT-Drs. 13/11042 S. 34 und 14/980, S. 7). Dagegen spricht jedoch, dass
der Bundesgesetzgeber entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf des Bun-
desrates (vgl. BT-Drs. 13/6398, S. 8) aufgrund der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses in § 15 a Abs. 2 Satz 2 EGZPO mit der Anknüpfung der
obligatorischen Streitschlichtung an den Wohnsitz in dem selben Land nur ei-
nen äußersten Rahmen vorgegeben hat; die Beschränkung auf kleinere räumli-
che Bereiche, wie den Regierungs-, den Landgerichts- oder den Gemeindebe-
zirken sowie die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit hat er indes nach
§ 15 a Abs. 5 EGZPO den Ländern vorbehalten (vgl. BT-Drs. 13/11042, S. 34
und BT-Drs. 14/980, S. 7). Der Landesgesetzgeber hat in Nordrhein-Westfalen
für die neben den in erster Linie als Schlichtungsstellen in Betracht kommenden
Schiedsämtern anerkannten "weiteren Gütestellen" anders als bei den Schieds-
ämtern keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit getroffen und die Rege-
lung des Verfahrens bewusst den Gütestellen überlassen.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GüSchlG NRW hat der Antragsteller unter meh-
reren anerkannten Gütestellen die Auswahl. Dies soll die Auswahlmöglichkeiten
der Bürger erhöhen und den Versuchscharakter der obligatorischen außerge-
richtlichen Streitschlichtung widerspiegeln. Der Verzicht auf gesetzliche Rege-
lungen des Verfahrens und der Kosten wurde im Gesetzgebungsverfahren als
rechtsstaatlich unbedenklich angesehen, weil den Parteien mit den Schiedsäm-
tern eine Streitschlichtungseinrichtung zur Verfügung stehe, für die es ein ge-
setzlich geregeltes Verfahren mit gesetzlich festgelegten Kosten gebe. Keine
Partei sei gezwungen, sich dem Verfahren vor einer anderen anerkannten Gü-
testelle zu unterziehen. Die antragstellende Partei könne die Gütestelle aus-
wählen; die antragsgegnerische Partei könne dem Verfahren fernbleiben, ohne
prozessuale oder sonstige Sanktionen fürchten zu müssen. Eine mögliche Kos-
tenbelastung der antragsgegnerischen Partei hänge gemäß § 15 a Abs. 4
EGZPO, § 91 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 und 2 ZPO allein von
der materiell-rechtlichen Begründetheit des Anspruchs ab (vgl. LT-Drs. 12/4614,
S. 28 f., 35 f.).
Aufgrund der vorstehend dargelegten Erwägungen kann nicht im Wege
einer teleologischen Auslegung eine Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit
der nach § 2 GüSchlG NRW anerkannten Gütestellen erfolgen. Es ist durchaus
möglich, dass der Landesgesetzgeber angesichts der gewünschten Vielfalt der
anerkannten Gütestellen bewusst von einer Beschränkung der örtlichen Zu-
ständigkeit abgesehen hat (vgl. Serwe, aaO, Rn. 143), zumal er trotz der aus-
drücklichen Regelungen in anderen Bundesländern auch im Änderungsgesetz
vom 20. November 2007 (GV NRW 2007, 583) die örtliche Zuständigkeit der
"weiteren Gütestellen" nicht geregelt hat.
c) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist die Durchführung
des Einigungsverfahrens vor der Gütestelle in Hamm auch nicht rechtsmiss-
bräuchlich.
Im Streitfall geht das Berufungsgericht davon aus, die Kläger hätten eine
vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke im Güte- und Schlichtungsgesetz NRW
missbräuchlich ausgenutzt. Ist jedoch nicht vom Vorliegen einer solchen Lücke
auszugehen, so durften die Kläger auch eine Gütestelle außerhalb des Landge-
richtsbezirks auswählen.
Soweit das Berufungsgericht meint, die Kläger hätten die Wahl der Güte-
stelle "nicht ansatzweise begründet", verkennt es, dass eine solche Begrün-
dung nicht erforderlich war, weil der Antragsteller nach § 12 Abs. 1 Satz 2
GüSchlG NRW unter mehreren anerkannten Gütestellen auswählen kann. So-
weit es darauf abstellt, der Vorschlag des Schlichters sei einseitig gewesen,
handelt es sich nicht um ein einen Rechtsmissbrauch der Kläger begründendes
Verhalten. Ob die Kläger den Einigungsversuch ernsthaft betrieben haben, ist
für das nachfolgende Klageverfahren unerheblich, weil es regelmäßig nicht dar-
auf ankommt, woran die Durchführung des Einigungsverfahrens gescheitert ist
(vgl. § 15 a Abs. 1 Satz 3 EGZPO und dazu BT-Drs. 14/980, S. 7).
3. Das angefochtene Urteil ist nach allem aufzuheben und die Sache an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Müller
Greiner
Wellner
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 109 C 510/06 -
LG Bonn, Entscheidung vom 02.08.2007 - 8 S 73/07 -