BGH Beschluss vom 08.07.2008 – VII ZB 39/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
ZPO § 829
Erfolgt die Vollstreckung aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum Gegenstand hat, die jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedli- cher Gegenstände zu erfüllen sind, lediglich wegen eines Teilbetrages, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen wel- cher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist zurückzuweisen.
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 39/07 - LG Traunstein AG Traunstein
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick
und Halfmeier
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der
4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 24. April 2007,
der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 22. November
2006 sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des
Amtsgerichts Traunstein vom 21. Februar 2006 aufgehoben.
Der Antrag des Gläubigers vom 15. Januar 2006/20. Februar 2006
auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird
zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die
Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. ,
durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von
10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den
Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst
Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibun-
gen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde.
Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ-
ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-
zessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe-
dingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März
2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten,
dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Gerichtsvollzieher stellte in
allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -
am 21. Februar 2006 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuld-
nerin gegen den Drittschuldner wegen eines Teilbetrages in Höhe von 10.000 €
zuzüglich Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den Gläubi-
ger überwiesen. Sowohl die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin
als auch deren später eingelegte sofortige Beschwerde sind erfolglos geblie-
ben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
weiter.
II.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für den
Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lägen vor. Insbesondere
genüge die auf einen Teilbetrag von 10.000,00 € beschränkte Vollstreckungs-
forderung dem Bestimmtheitserfordernis.
III.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch
im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Pfändungs- und Über-
weisungsbeschluss ist aufzuheben, da die Forderung, wegen derer der Gläubi-
ger die Zwangsvollstreckung betreibt, nicht hinreichend bestimmt ist.
Die Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess-
und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Be-
schluss vom 27. Juni 2003 – IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Die Voll-
streckung kann auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt wer-
den (Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 829 Rdn. 3). Erfolgt die Vollstreckung
eines Teilbetrages aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum Ge-
genstand hat, die Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaber-
schuldverschreibungen bzw. Zinsscheine zu erfüllen sind, muss der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher dieser Forde-
rungen vollstreckt werden soll. Sonst ließe sich bei einer erfolgreichen Vollstre-
ckung nicht feststellen, hinsichtlich welcher Forderung(en) der Gläubiger befrie-
digt worden ist und welche Inhaberschuldverschreibungen oder Zinsscheine die
Schuldnerin im Hinblick darauf herausverlangen kann.
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Der
Gläubiger vollstreckt einen Teilbetrag von 10.000 € aus einem Urteil, mit dem
ihm drei eigenständige Forderungen
(112.995,51 €, 10.481,48 € und
6.495,96 €) zugesprochen wurden, die von der Schuldnerin jeweils Zug um Zug
gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zins-
scheinen zu erfüllen sind. Es ist nicht ersichtlich, welcher Forderung oder wel-
chen Forderungen dieser Teilbetrag zuzuordnen ist.
Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Vollstreckungsge-
richts sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss waren daher aufzu-
heben. Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses war zurückzuweisen, da auch er die erforderlichen Angaben
nicht enthält.
Dressler
Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 22.11.2006 - 42 M 11445/06 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 24.04.2007 - 4 T 4444/06 -