BGH Beschluss vom 08.07.2008 – VIII ZR 4/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin
Dr. Milger und den Richter Dr. Achilles
einstimmig beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten
durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Beru-
fungsgericht als Zulassungsgrund angeführten Fragen zur Ermittlung des Be-
triebskostenanteils bei einer Teilinklusivmiete sind durch das Senatsurteil vom
23. Mai 2007 (VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626 = WuM 2007, 450) geklärt. Da-
nach ergibt sich der auf die Wohnung entfallende Betriebskostenanteil, den der
Vermieter zur schlüssigen Darlegung seines Anspruchs auf Zustimmung zur
Erhöhung der Bruttokaltmiete im Mieterhöhungsverlangen anzugeben hat, aus
der Betriebskostenabrechnung für den dem Mieterhöhungsverlangen vorange-
gangenen Abrechnungszeitraum, soweit diese bereits vorliegt (aaO, Tz. 11).
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Für die Ermittlung des
Betriebskostenanteils war, wie ausgeführt, die von der Klägerin zugrunde geleg-
te und auch vom Berufungsgericht herangezogene Betriebskostenabrechnung
vom 16. Mai 2006 für das vorangegangene Jahr 2005 maßgebend; nach der
Senatsrechtsprechung kommt es hierbei nicht darauf an, ob und inwieweit es
sich bei den
in der Teilinklusivmiete enthaltenen Betriebskosten um
verbrauchsabhängige oder verbrauchsunabhängige Betriebskosten handelt.
Gegen das auch rechnerisch nachvollziehbar begründete Erhöhungsverlangen
der Klägerin bestehen daher weder in formeller noch in materieller Hinsicht die
von der Revision geäußerten Bedenken.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-
stellung dieses Beschlusses.
Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen
Dr. Milger Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 22.06.2007 - 42 C 236/07 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.11.2007 - 22 S 224/07 -