Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.07.2008 – VIII ZR 5/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin

Dr. Milger und den Richter Dr. Achilles

einstimmig beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten

durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Beru-

fungsgericht als Zulassungsgrund angeführten Fragen zur Ermittlung des Be-

triebskostenanteils bei einer Teilinklusivmiete sind durch das Senatsurteil vom

23. Mai 2007 (VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626 = WuM 2007, 450) geklärt. Da-

nach ergibt sich der auf die Wohnung entfallende Betriebskostenanteil, den der

Vermieter zur schlüssigen Darlegung seines Anspruchs auf Zustimmung zur

Erhöhung der Bruttokaltmiete im Mieterhöhungsverlangen anzugeben hat, aus

der Betriebskostenabrechnung für den dem Mieterhöhungsverlangen vorange-

gangenen Abrechnungszeitraum, soweit diese bereits vorliegt (aaO, Tz. 11).

2

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Für die Ermittlung des

Betriebskostenanteils war, wie ausgeführt, die von der Klägerin zugrunde geleg-

te und auch vom Berufungsgericht herangezogene Betriebskostenabrechnung

vom 16. Mai 2006 für das vorangegangene Jahr 2005 maßgebend; nach der

Senatsrechtsprechung kommt es hierbei nicht darauf an, ob und inwieweit es

sich bei den

in der Teilinklusivmiete enthaltenen Betriebskosten um

verbrauchsabhängige oder verbrauchsunabhängige Betriebskosten handelt.

Gegen das auch rechnerisch nachvollziehbar begründete Erhöhungsverlangen

der Klägerin bestehen daher weder in formeller noch in materieller Hinsicht die

von der Revision geäußerten Bedenken.

3

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-

stellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen

Dr. Milger Dr. Achilles

Vorinstanzen:

AG Bielefeld, Entscheidung vom 29.05.2007 - 5 C 199/07 -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.11.2007 - 22 S 204/07 -