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BGH Beschluss vom 09.07.2008 – 1 StR 280/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 280/08

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Landshut vom 21. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Die Revision rügt, dass das Landgericht die Unterbringung des

Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet

habe, ohne zuvor gemäß § 265 Abs. 2 StPO einen entsprechen-

den Hinweis erteilt zu haben.

Zwar ist es zutreffend, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der

Anordnung einer Maßnahme nach § 63 StGB weder in der zuge-

lassenen Anklage enthalten ist, noch im Laufe der Hauptverhand-

lung erteilt wurde. Dass der psychiatrische Sachverständige in

seinem Gutachten eine krankhafte seelische Störung des Ange-

klagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB bejaht hat, macht einen sol-

chen Hinweis ebenso wenig entbehrlich wie der Umstand, dass

die Staatsanwaltschaft wie auch die Nebenklägerin die Anordnung

der Maßregel des § 63 StGB beantragt haben (vgl. BGH StV

2003, 151 m.w.N.).

Hier hat jedoch nach den unwidersprochen gebliebenen dienstli-

chen Stellungnahmen der berufsrichterlichen Mitglieder der Straf-

kammer der Verteidiger selbst in seinem Schlussvortrag auch zur

Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-

schen Krankenhaus Stellung genommen und das Vorliegen der

Anordnungsvoraussetzungen aus seiner Sicht bejaht. Bei dieser

Sachlage kann der Senat - worauf der Generalbundesanwalt zu-

treffend hingewiesen hat - ausschließen, dass das Urteil auf dem

Verfahrensverstoß beruhen könnte (vgl. BGH, Beschl. vom

26. Mai 1998 - 5 StR 196/98).

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Graf Sander