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BGH Beschluss vom 09.07.2008 – 1 StR 336/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 336/08

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 3. März 2008 im Ausspruch über die Ge-

samtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgli-

che gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach

§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt

dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständi-

gen Gericht vorbehalten.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßi-

gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fäl-

len unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus einem Urteil des Landgerichts

Stuttgart (unter gleichzeitiger Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe) vom

7. Juni 2006 und von Freiheitsstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Hoch-

heim am Main vom 25. März 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jah-

ren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die

Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Gesamtfrei-

heitsstrafe; im Übrigen erweist es sich entsprechend den Ausführungen des

Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Juni 2008 als unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben. Bei Einbezie-

hung von früheren Verurteilungen in eine neu zu bildende Gesamtstrafe ist es

erforderlich, die einzelnen Taten und die jeweils verhängten Einzelstrafen kon-

kret zu bezeichnen (BGH NStZ 1987, 183). Hieran fehlt es in dem angefochte-

nen Urteil, weshalb - nachdem auch in den weiteren Urteilsgründen keine An-

gaben über die Höhe der einbezogenen Einzelstrafen vorhanden sind - eine

Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist.

4

Der Senat macht bei dieser Sachlage von der Möglichkeit des § 354 Abs.

1b StPO Gebrauch, so dass das erkennende Gericht eine nachträgliche Ent-

scheidung über die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462

StPO zu

treffen haben wird (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Juni 1997

- 5 StR 269/97; Urt. vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03).

Wahl Boetticher Kolz

Graf Sander