Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 117/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008 durch die Richter

Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter

Dose

beschlossen:

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung werden die Kosten

des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

Streitwert: 6.369 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin betrieb seit 1995 in M. ein Krankenhaus mit eigener Küche.

Der Beklagte errichtete in der Nachbarschaft des Krankenhauses ein Altenheim

ohne eigene Küche. Nach einer Besprechung, deren Ergebnis zwischen den

Parteien streitig ist, und Errichtung eines unterirdischen Verbindungsganges

zwischen dem Krankenhaus und dem Altenheim übernahm der Beklagte den

Betrieb der Krankenhausküche und versorgte von dort sowohl das Kranken-

haus als auch das Altenheim.

2

Zum 31. Dezember 2003 legte die Klägerin das Krankenhaus still. Der

Beklagte benutzte die Küchenräume der Klägerin weiter für sein Altenheim. Mit

Schreiben vom 7. April 2005 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis ge-

genüber dem Beklagten fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen

Zeitpunkt und verlangte die Räumung und Herausgabe der Küche. Das Land-

gericht hat die Räumungsklage abgewiesen mit der Begründung, die Parteien

hätten bei Beginn des Vertragsverhältnisses die ordentliche Kündigung ausge-

schlossen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsge-

richt hat das zwischen den Parteien bestehende Nutzungsverhältnis als Miet-

vertrag angesehen, bei dem die ordentliche Kündigung erst nach Amortisierung

der vom Beklagten vorgenommenen Investitionen zulässig sein sollte. Das Be-

rufungsgericht ging von einer Amortisationsdauer von ca. 20 Jahren aus und

hat dementsprechend die ordentliche Kündigung während dieses Zeitraumes

für ausgeschlossen angesehen. Der Senat hat die Revision der Klägerin mit

Beschluss vom 5. Dezember 2007 zugelassen. Mit Schriftsatz vom 26. März

2008 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. April 2008 der Erledigungserklärung

zugestimmt.

II.

3

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt er-

klärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO zu ent-

scheiden. Die Bestimmung findet Anwendung, weil übereinstimmende Erledi-

gungserklärungen auch in der Revisionsinstanz noch zulässig sind (BGHZ 106,

359, 368 und 123, 264, 265 f.). Die Kostenentscheidung ergeht nach billigem

Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Da-

nach sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er voraussichtlich un-

terlegen wäre.

4

a) Zutreffend und unangefochten sind die Tatgerichte davon ausgegan-

gen, dass die Krankenhausküche der Klägerin dem Beklagten für einen langen

Zeitraum zur Nutzung zur Verfügung stehen sollte. Die Annahme des Beru-

fungsgerichts, der Beklagte habe von der Errichtung einer Küche abgesehen,

weil er von der Möglichkeit einer langfristigen Nutzung der Krankenhausküche

habe ausgehen dürfen, ist naheliegend; ebenso die Wertung, die ordentliche

Kündigung sei deshalb bis zur Amortisation der vom Beklagten getätigten In-

vestition ausgeschlossen worden.

5

b) Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass der Ausschluss der

ordentlichen Kündigung nicht wirksam vereinbart worden ist, weil die Schriftform

des § 550 BGB nicht eingehalten ist. Wird nämlich ein Mietvertrag für längere

Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form abgeschlossen, so gilt er für unbe-

stimmte Zeit und kann - frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlas-

sung - ordentlich gekündigt werden. Zwar haben die Parteien keine bestimmte

Laufzeit vereinbart. In Rechtsprechung und Literatur besteht aber Einigkeit,

dass die Bestimmung auch auf Mietverträge mit unbestimmter Dauer Anwen-

dung findet, wenn die Parteien die ordentliche Kündigung über ein Jahr hinaus

ausschließen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1959 - VIII ZR 164/58 - NJW 1960,

475 f.; OLG Köln ZMR 2001, 963, 966; Schmidt-Futterer/Lammel Mietrecht

9. Aufl. § 550 BGB Rdn. 20; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraum-

miete Kap. 6 Rdn. 16; Staudinger/Emmerich BGB [2003] § 550 Rdn. 8; Emme-

rich/Sonnenschein Miete 9. Aufl. § 550 Rdn. 5; Herrlein/Kandelhard Mietrecht

3. Aufl. § 550 Rdn. 28; Palandt/Weidenkaff BGB 67. Aufl. § 550 Rdn. 7). Damit

war die ordentliche Kündigung der Klägerin wirksam und der Beklagte hätte zur

Räumung und Herausgabe verurteilt werden müssen. Das Herausgabeverlan-

gen verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar hat die Rechtsprechung

unter engen Voraussetzungen eine Berufung auf den Schriftformmangel als

treuwidrig angesehen (vgl. Emmerich aaO Rdn. 29 m.w.N.). Ein solcher Fall

liegt hier aber nicht vor.

III.

6

Der Streitwert der Räumungsklage (§ 41 Abs. 2 GKG) hat sich durch die

übereinstimmende Erledigungserklärung nicht verändert, da die bis zur Erledi-

gungserklärung entstandenen Kosten des Rechtsstreits den Streitwert nach

§ 41 Abs. 2 GKG übersteigen und der Streitwert nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG

durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist.

Sprick

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Fuchs

Sprick

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG Landshut, Entscheidung vom 23.02.2006 - 73 O 1954/05 -

OLG München, Entscheidung vom 31.05.2006 - 20 U 2381/06 -