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BGH Beschluss vom 10.07.2008 – 4 StR 298/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 298/08

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 12. März 2008

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-

klagte des Raubes schuldig ist,

b)

im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet

sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen

Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur

Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen waren der Ange-

klagte und sein unbekannt gebliebener Mittäter übereingekommen, den Zeugen

K. auf dessen nächtlichen Heimweg zu überfallen, um sich für eine voraus-

gegangene Auseinandersetzung zu rächen. In einer Parkanlage versperrte der

Angeklagte dem Zeugen den Weg. Zugleich trat der Mittäter von hinten an den

Zeugen heran und hielt ihm einen Gegenstand an den Hals. Weil der stark al-

koholisierte Zeuge glaubte, es handele sich um ein Messer, leistete er keinen

Widerstand und hob die Hände. Spätestens jetzt fasste der Angeklagte den

Entschluss, den Zeugen unter Ausnutzung der Bedrohungssituation zu berau-

ben, und nahm unter anderem dessen Handy sowie mehrere Flaschen Alkoho-

lika in Zueignungsabsicht an sich.

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Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestan-

des des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt angesehen und dies damit

begründet, dass der Angeklagte "die durch den Einsatz eines sonstigen Mittels

im Sinne dieser Vorschrift geschaffene und als aktuelle Drohung erneuter Ge-

waltanwendung weiterwirkende Zwangslage" [UA 11] des Zeugen bewusst

ausgenutzt habe.

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2. Die rechtliche Bewertung der Tat als schwerer Raub nach § 250

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat zu der näheren Beschaffenheit des Gegenstandes,

der dem Zeugen an den Hals gesetzt wurde, keine Feststellungen treffen kön-

nen. Zu Gunsten des Angeklagten ist deswegen davon auszugehen, dass es

sich um einen Gegenstand handelte, der aus der Sicht eines objektiven

Betrachters nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich

war. Derartige Gegenstände stellen, wie der Senat in seinem Urteil vom

18. Januar 2007 - 4 StR 394/06 (= NStZ 2007, 332 f.) entschieden hat, kein

taugliches Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

StGB dar, denn bei Verwendung eines objektiv ersichtlich ungefährlichen Ge-

genstandes, den das Opfer nicht oder nur unzureichend sinnlich wahrnehmen

kann (und soll), wird die Zwangswirkung beim Opfer zwar mittels dieses Ge-

genstandes, maßgeblich jedoch durch Täuschung hervorgerufen (vgl. auch Fi-

scher StGB 55. Aufl. § 250 Rdn. 11 ff.).

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3. Der Senat schließt aus, dass sich in einer erneuten Hauptverhandlung

Feststellungen zu der näheren Beschaffenheit des eingesetzten Gegenstandes

treffen lassen. Er ändert deswegen den Schuldspruch entsprechend ab. § 265

StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänder-

ten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die

Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer