BGH Beschluss vom 10.07.2008 – 5 StR 253/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Dezember 2007 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, so-
weit er verurteilt worden ist. Ausgenommen hiervon sind die
Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, die bestehen
bleiben; insoweit wird die weitergehende Revision nach
§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-
einheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheits-
strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen frei-
gesprochen. Außerdem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnet. Die Revision des An-
geklagten hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte zeigte bereits im Kindesalter hirnorganisch bedingte
Verhaltensauffälligkeiten. Der Versuch, ihn eine Sonderschule absolvieren zu
lassen, scheiterte nach zwei Jahren. Nachdem er seine Jugend in Heimen
und psychiatrischen Krankenhäusern verbracht hatte, gewann er als Er-
wachsener zunehmend an Selbstständigkeit. Er erwarb einfache Kompeten-
zen in der Lebensgestaltung. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder)
vom 3. November 2004 wurde er wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit
Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur
Bewährung verurteilt.
Am 12. Januar 2007 bot der Angeklagte dem 13 Jahre alten D.
L. an, bei ihm bleiben zu können, statt in das von dem Jungen bewohnte
Heim zurückzukehren. D. ließ sich gerne hierauf ein. Als der Angeklagte
ihn abends umarmte und streichelte, fand er dies zwar ungewöhnlich, sagte
aber nichts. Am darauffolgenden Abend massierte er dem Angeklagten auf
dessen Bitte den Rücken. Der Angeklagte entkleidete ihn, drehte ihn auf den
Bauch und setzte sich mit den Knien auf die Handflächen des Jungen. In
dieser Stellung vollzog er mit ihm den Analverkehr. D. L. hatte ver-
sucht, sich gegen den Angeklagten zu stemmen, dies allerdings aufgegeben,
als er die Nutzlosigkeit der Gegenwehr erkannte. Einen Tag darauf kehrte
der Junge in sein Heim zurück.
Das Landgericht ist mit sachverständiger Beratung von einer leichten
Intelligenzminderung in Verbindung mit „unzureichend entwickelten sittlichen
und sozialen Kompetenzen“ des Angeklagten ausgegangen, was seine
Schuldfähigkeit jedoch unberührt lasse. Er kenne das Verbot sexueller Hand-
lungen an Kindern und wisse, dass er sexuelle Bedürfnisse nicht mit Gewalt
durchsetzen dürfe. Er sei „in der Lage, bei klar ersichtlicher Abwehr des Be-
troffenen sich hinsichtlich seines Sexualverhaltens zu steuern“ (UA S. 29).
Zu einem weiteren angeklagten Tatvorwurf hat das Landgericht fest-
gestellt, dass der Angeklagte im Frühjahr 2005 den 19 Jahre alten T.
N. , der sich auf sein Geheiß ausgezogen hatte, mit der Hand gegen
die Rückenlehne der Couch drückte und diese Stellung zum Analverkehr
ausnutzte. Als T. N. sagte, dass er dies nicht wolle und Schmerzen
habe, entgegnete der Angeklagte, es sei gleich vorbei. Im Anschluss an die
Sachverständige konnte das Landgericht in diesem Fall jedoch nicht aus-
schließen, dass „die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten in der Tatsituation
gemindert“ war, da er „vor dem Hintergrund seiner sozial-sexuellen Fehlent-
wicklung und Minderbegabung in Abfälschung der realen Situation das Ver-
halten des Zeugen fehlgedeutet haben könnte“ (UA S. 29). Unter Beachtung
der Biographie des Angeklagten, des Grades seiner erworbenen sozialen
Kompetenzen und der bei ihm vorhandenen leichten Intelligenzminderung
könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die von dem Zeu-
gen N. geäußerte Ablehnung seiner Handlung nicht als solche er-
kannt habe. Um die Rechtswidrigkeit seiner Handlung zu erkennen, benötige
er „klare Ansagen“ seines Gegenübers (UA S. 30 f.). Das Landgericht hat ihn
deswegen insoweit „mangels Vorsatzes“ freigesprochen.
2. Der Schuldspruch, vor allem die Beurteilung der Schuldfähigkeit
durch das Landgericht, begegnet durchgreifenden Bedenken.
a) So lässt sich den Urteilsfeststellungen – insbesondere vor dem Hin-
tergrund der Feststellungen der Strafkammer zu den Gründen eines Fehlens
des Vorsatzes des Angeklagten im Fall N. – schon nicht hinreichend
sicher entnehmen, dass der Angeklagte die Tatbestandsmerkmale des § 177
Abs. 1 Nr. 1 StGB im Fall L. vorsätzlich verwirklicht hat. Denn ob er die
geleistete Gegenwehr und damit den entgegenstehenden Willen des D.
L. erkannt hat, bleibt gerade auch im Hinblick auf das Tatvorgeschehen
zweifelhaft. Das Maß der Widerstandshandlung ist zudem so unbestimmt,
dass hieraus nicht ohne weiteres auf ein Erkennen des entgegenstehenden
Willens des Jungen und damit auf ein bewusst gewaltsames Überwinden von
dessen Widerstand durch den Angeklagten geschlossen werden kann.
b) Die Darlegungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Ange-
klagten sind lückenhaft und stehen in Widerspruch zu der Beurteilung der
subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen für das Geschehen, weswegen der
Angeklagte freigesprochen worden ist.
Soweit das Landgericht insoweit aus einer verminderten Steuerungs-
fähigkeit auf eine eingeschränkte Wahrnehmung des realen Sachverhalts
und damit auf den fehlenden subjektiven Tatbestand schließt, ist dies im
Hinblick auf die Vermengung von Kriterien des Vorsatzes und der Schuld
einerseits sowie der Schuldelemente Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit an-
dererseits kaum nachvollziehbar, beschwert den Angeklagten hingegen
nicht. Aus den Darlegungen zu diesem Tatkomplex ergeben sich aber An-
haltspunkte hinsichtlich der geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten,
die zu einer besonders sorgfältigen Erörterung der Schuldfähigkeit bei dem
Geschehen, weswegen er verurteilt worden ist, gedrängt hätten. Dies gilt ge-
rade auch vor dem Hintergrund der zahlreichen Auffälligkeiten im Werdegang
des Angeklagten, die sich mit der vom Landgericht festgestellten Störungsin-
tensität ohne weitere Darlegungen nur unzureichend erklären lassen.
So hätte es näherer Erörterung bedurft, wieso der Angeklagte bei der
Tat zum Nachteil des D. L. uneingeschränkt schuldfähig gewesen
sein soll, jedoch bei dem Geschehen zum Nachteil des T. N. in
seiner „Hemmungsfähigkeit“ eingeschränkt war. Konstellative Faktoren, die
diese abweichende Beurteilung der Schuldfähigkeit hätten erklären können,
sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Angeklagte aufgrund seines
psychischen Zustands die ausdrücklich geäußerte Ablehnung T. N.
s nicht als solche erkennen konnte, hätte aber schon die Pflicht zu ei-
ner eingehenderen Prüfung der Einsichtsfähigkeit bei der Tat zu Lasten D.
L. – auch soweit der vom Willen des Geschädigten unabhängige
Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB betroffen ist – begründet. Denn die
insoweit differierende Würdigung beider Taten wird von den jeweils mitgeteil-
ten Sachverhaltsumständen nicht getragen.
Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des gesamten
Rechtsfolgenausspruchs nach sich.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass
auch die Anordnung der Maßregel revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand-
gehalten hätte.
a) Schon die Ausführungen zum Vorliegen eines Hanges im Sinne des
§ 66 StGB sind nicht bedenkenfrei. Das Landgericht stützt sich bei der An-
nahme eines fest eingeschliffenen Zustands des Angeklagten, der ihn immer
wieder neue Straftaten begehen lässt, auch auf das Geschehen, weswegen
es ihn freigesprochen hat. Wenn das Landgericht aber von einem vorsatzlo-
sen Handeln des Angeklagten insoweit ausgeht, so ist es widersprüchlich,
dieses Geschehen als „Indikator des Hanges“ anzusehen, da es die „Bereit-
schaft des Angeklagten“ zur „gewaltsamen Durchsetzung seiner sexuellen
Bedürfnisse“ zeige. Denn wenn der Angeklagte von der Einverständlichkeit
sexueller Handlungen ausgegangen ist, so hatte er keinen Anlass, diese ge-
waltsam durchzusetzen.
b) Zudem entbehrt die Ermessensentscheidung aus § 66 Abs. 3
Satz 2 StGB einer tragfähigen Begründung. Ordnet das Tatgericht die Unter-
bringung nach § 66 Abs. 3 StGB an, so müssen die Urteilsgründe nicht nur
erkennen lassen, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war,
sie müssen auch darlegen, aus welchen Gründen es von ihr in einer be-
stimmten Weise Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermes-
sensentscheidung 4 und 5; BGH NStZ-RR 2004, 12). Nur so ist dem Revisi-
onsgericht die – eingeschränkte (vgl. BGH NStZ 1999, 473) – Nachprüfung
der tatrichterlichen Ermessensentscheidung möglich. An solchen Darlegun-
gen fehlt es hier.
So lassen die Urteilsgründe schon nicht erkennen, dass sich das
Landgericht seines Ermessens hinsichtlich der Anordnung der Maßregel be-
wusst war. Es beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung eines Hanges
und die zum Zeitpunkt des Urteils ungünstige Prognose. Die Wirkungen ei-
nes mehrjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebens-
alters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen – wichtige Krite-
rien, die bei einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen gewesen wä-
ren (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3 und 6; BGH
StV 2005, 129) – bezieht es in die gebotene Gesamtwürdigung nicht mit ein,
sondern überantwortet dies ausdrücklich allein der für die Nachtragsent-
scheidungen zuständigen Strafvollstreckungskammer.
Auch lassen die Urteilsgründe eine hinreichende Auseinandersetzung
mit solchen Umständen vermissen, die geeignet sind, die vom Angeklagten
ausgehende Gefährlichkeit in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. So
wäre zu erörtern gewesen, dass die im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB
verwirkte Strafe aus der Vorverurteilung (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 3 Kata-
logtat 1; BGH NStZ 2007, 212; BGH NStZ 2006, 156, 158) – deren Höhe die
Anordnungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB erreicht, aber
nicht überschreitet – aufgrund besonderer Umstände im Sinne des § 56
Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem hätte auch der
Umstand, dass diese Vorverurteilung wegen einer tateinheitlichen Verwirkli-
chung einer Katalogtat und einer Nichtkatalogtat erfolgte (vgl. BGHR StGB
§ 66 Abs. 3 Katalogtat 1), zu einer besonders sorgfältigen Prüfung und Dar-
legung der Anordnungsvoraussetzungen gedrängt.
4. Sollte das neue Tatgericht – naheliegend unter Heranziehung eines
weiteren Sachverständigen – abermals einen Hang im Sinne des § 66 StGB
annehmen, so wird es zu prüfen haben, ob dieser auf Umstände zurückgeht,
die zumindest die Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Tat sicher be-
gründen. In diesem Falle wäre die Unterbringung nach § 63 StGB vorrangig
und deren alleinige Anordnung im Regelfall ausreichend (BGHR StGB § 72
Sicherungszweck 6; BGH NStZ 2003, 310).
Sollten sich Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Ein-
sichtsfähigkeit ergeben, so wird zu beachten sein, dass es darauf ankommt,
ob der Angeklagte das Unerlaubte seines Tuns dennoch erkannt hat, so dass
die Anwendung des § 21 StGB ausgeschlossen ist. Denn die Schuld des Tä-
ters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfä-
higkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat (BGHSt 40, 341, 349; 34, 22,
25 ff.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1). Auch eine Unterbringung nach
§ 63 StGB scheidet dann aus. Fehlt dem Täter dagegen die Einsicht aus ei-
nem in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne dass ihm dies zum Vorwurf
gemacht werden kann, so ist § 20 StGB anwendbar (BGHSt 40, 341, 349;
BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 5; BGH, Beschluss vom 15. Febru-
ar 2008 – 2 StR 22/08; zur Vorwerfbarkeit vgl. BGHSt 40, 341, 349).
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