Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2008 – 5 StR 253/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Dezember 2007 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, so-

weit er verurteilt worden ist. Ausgenommen hiervon sind die

Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, die bestehen

bleiben; insoweit wird die weitergehende Revision nach

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-

einheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheits-

strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen frei-

gesprochen. Außerdem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsver-

wahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnet. Die Revision des An-

geklagten hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg.

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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte zeigte bereits im Kindesalter hirnorganisch bedingte

Verhaltensauffälligkeiten. Der Versuch, ihn eine Sonderschule absolvieren zu

lassen, scheiterte nach zwei Jahren. Nachdem er seine Jugend in Heimen

und psychiatrischen Krankenhäusern verbracht hatte, gewann er als Er-

wachsener zunehmend an Selbstständigkeit. Er erwarb einfache Kompeten-

zen in der Lebensgestaltung. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder)

vom 3. November 2004 wurde er wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit

Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur

Bewährung verurteilt.

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Am 12. Januar 2007 bot der Angeklagte dem 13 Jahre alten D.

L. an, bei ihm bleiben zu können, statt in das von dem Jungen bewohnte

Heim zurückzukehren. D. ließ sich gerne hierauf ein. Als der Angeklagte

ihn abends umarmte und streichelte, fand er dies zwar ungewöhnlich, sagte

aber nichts. Am darauffolgenden Abend massierte er dem Angeklagten auf

dessen Bitte den Rücken. Der Angeklagte entkleidete ihn, drehte ihn auf den

Bauch und setzte sich mit den Knien auf die Handflächen des Jungen. In

dieser Stellung vollzog er mit ihm den Analverkehr. D. L. hatte ver-

sucht, sich gegen den Angeklagten zu stemmen, dies allerdings aufgegeben,

als er die Nutzlosigkeit der Gegenwehr erkannte. Einen Tag darauf kehrte

der Junge in sein Heim zurück.

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Das Landgericht ist mit sachverständiger Beratung von einer leichten

Intelligenzminderung in Verbindung mit „unzureichend entwickelten sittlichen

und sozialen Kompetenzen“ des Angeklagten ausgegangen, was seine

Schuldfähigkeit jedoch unberührt lasse. Er kenne das Verbot sexueller Hand-

lungen an Kindern und wisse, dass er sexuelle Bedürfnisse nicht mit Gewalt

durchsetzen dürfe. Er sei „in der Lage, bei klar ersichtlicher Abwehr des Be-

troffenen sich hinsichtlich seines Sexualverhaltens zu steuern“ (UA S. 29).

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Zu einem weiteren angeklagten Tatvorwurf hat das Landgericht fest-

gestellt, dass der Angeklagte im Frühjahr 2005 den 19 Jahre alten T.

N. , der sich auf sein Geheiß ausgezogen hatte, mit der Hand gegen

die Rückenlehne der Couch drückte und diese Stellung zum Analverkehr

ausnutzte. Als T. N. sagte, dass er dies nicht wolle und Schmerzen

habe, entgegnete der Angeklagte, es sei gleich vorbei. Im Anschluss an die

Sachverständige konnte das Landgericht in diesem Fall jedoch nicht aus-

schließen, dass „die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten in der Tatsituation

gemindert“ war, da er „vor dem Hintergrund seiner sozial-sexuellen Fehlent-

wicklung und Minderbegabung in Abfälschung der realen Situation das Ver-

halten des Zeugen fehlgedeutet haben könnte“ (UA S. 29). Unter Beachtung

der Biographie des Angeklagten, des Grades seiner erworbenen sozialen

Kompetenzen und der bei ihm vorhandenen leichten Intelligenzminderung

könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die von dem Zeu-

gen N. geäußerte Ablehnung seiner Handlung nicht als solche er-

kannt habe. Um die Rechtswidrigkeit seiner Handlung zu erkennen, benötige

er „klare Ansagen“ seines Gegenübers (UA S. 30 f.). Das Landgericht hat ihn

deswegen insoweit „mangels Vorsatzes“ freigesprochen.

2. Der Schuldspruch, vor allem die Beurteilung der Schuldfähigkeit

durch das Landgericht, begegnet durchgreifenden Bedenken.

a) So lässt sich den Urteilsfeststellungen – insbesondere vor dem Hin-

tergrund der Feststellungen der Strafkammer zu den Gründen eines Fehlens

des Vorsatzes des Angeklagten im Fall N. – schon nicht hinreichend

sicher entnehmen, dass der Angeklagte die Tatbestandsmerkmale des § 177

Abs. 1 Nr. 1 StGB im Fall L. vorsätzlich verwirklicht hat. Denn ob er die

geleistete Gegenwehr und damit den entgegenstehenden Willen des D.

L. erkannt hat, bleibt gerade auch im Hinblick auf das Tatvorgeschehen

zweifelhaft. Das Maß der Widerstandshandlung ist zudem so unbestimmt,

dass hieraus nicht ohne weiteres auf ein Erkennen des entgegenstehenden

Willens des Jungen und damit auf ein bewusst gewaltsames Überwinden von

dessen Widerstand durch den Angeklagten geschlossen werden kann.

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b) Die Darlegungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Ange-

klagten sind lückenhaft und stehen in Widerspruch zu der Beurteilung der

subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen für das Geschehen, weswegen der

Angeklagte freigesprochen worden ist.

10

Soweit das Landgericht insoweit aus einer verminderten Steuerungs-

fähigkeit auf eine eingeschränkte Wahrnehmung des realen Sachverhalts

und damit auf den fehlenden subjektiven Tatbestand schließt, ist dies im

Hinblick auf die Vermengung von Kriterien des Vorsatzes und der Schuld

einerseits sowie der Schuldelemente Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit an-

dererseits kaum nachvollziehbar, beschwert den Angeklagten hingegen

nicht. Aus den Darlegungen zu diesem Tatkomplex ergeben sich aber An-

haltspunkte hinsichtlich der geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten,

die zu einer besonders sorgfältigen Erörterung der Schuldfähigkeit bei dem

Geschehen, weswegen er verurteilt worden ist, gedrängt hätten. Dies gilt ge-

rade auch vor dem Hintergrund der zahlreichen Auffälligkeiten im Werdegang

des Angeklagten, die sich mit der vom Landgericht festgestellten Störungsin-

tensität ohne weitere Darlegungen nur unzureichend erklären lassen.

11

So hätte es näherer Erörterung bedurft, wieso der Angeklagte bei der

Tat zum Nachteil des D. L. uneingeschränkt schuldfähig gewesen

sein soll, jedoch bei dem Geschehen zum Nachteil des T. N. in

seiner „Hemmungsfähigkeit“ eingeschränkt war. Konstellative Faktoren, die

diese abweichende Beurteilung der Schuldfähigkeit hätten erklären können,

sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Angeklagte aufgrund seines

psychischen Zustands die ausdrücklich geäußerte Ablehnung T. N.

s nicht als solche erkennen konnte, hätte aber schon die Pflicht zu ei-

ner eingehenderen Prüfung der Einsichtsfähigkeit bei der Tat zu Lasten D.

L. – auch soweit der vom Willen des Geschädigten unabhängige

Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB betroffen ist – begründet. Denn die

insoweit differierende Würdigung beider Taten wird von den jeweils mitgeteil-

ten Sachverhaltsumständen nicht getragen.

13

Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des gesamten

Rechtsfolgenausspruchs nach sich.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass

auch die Anordnung der Maßregel revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand-

gehalten hätte.

14

a) Schon die Ausführungen zum Vorliegen eines Hanges im Sinne des

§ 66 StGB sind nicht bedenkenfrei. Das Landgericht stützt sich bei der An-

nahme eines fest eingeschliffenen Zustands des Angeklagten, der ihn immer

wieder neue Straftaten begehen lässt, auch auf das Geschehen, weswegen

es ihn freigesprochen hat. Wenn das Landgericht aber von einem vorsatzlo-

sen Handeln des Angeklagten insoweit ausgeht, so ist es widersprüchlich,

dieses Geschehen als „Indikator des Hanges“ anzusehen, da es die „Bereit-

schaft des Angeklagten“ zur „gewaltsamen Durchsetzung seiner sexuellen

Bedürfnisse“ zeige. Denn wenn der Angeklagte von der Einverständlichkeit

sexueller Handlungen ausgegangen ist, so hatte er keinen Anlass, diese ge-

waltsam durchzusetzen.

15

b) Zudem entbehrt die Ermessensentscheidung aus § 66 Abs. 3

Satz 2 StGB einer tragfähigen Begründung. Ordnet das Tatgericht die Unter-

bringung nach § 66 Abs. 3 StGB an, so müssen die Urteilsgründe nicht nur

erkennen lassen, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war,

sie müssen auch darlegen, aus welchen Gründen es von ihr in einer be-

stimmten Weise Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermes-

sensentscheidung 4 und 5; BGH NStZ-RR 2004, 12). Nur so ist dem Revisi-

onsgericht die – eingeschränkte (vgl. BGH NStZ 1999, 473) – Nachprüfung

der tatrichterlichen Ermessensentscheidung möglich. An solchen Darlegun-

gen fehlt es hier.

16

So lassen die Urteilsgründe schon nicht erkennen, dass sich das

Landgericht seines Ermessens hinsichtlich der Anordnung der Maßregel be-

wusst war. Es beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung eines Hanges

und die zum Zeitpunkt des Urteils ungünstige Prognose. Die Wirkungen ei-

nes mehrjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebens-

alters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen – wichtige Krite-

rien, die bei einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen gewesen wä-

ren (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3 und 6; BGH

StV 2005, 129) – bezieht es in die gebotene Gesamtwürdigung nicht mit ein,

sondern überantwortet dies ausdrücklich allein der für die Nachtragsent-

scheidungen zuständigen Strafvollstreckungskammer.

17

Auch lassen die Urteilsgründe eine hinreichende Auseinandersetzung

mit solchen Umständen vermissen, die geeignet sind, die vom Angeklagten

ausgehende Gefährlichkeit in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. So

wäre zu erörtern gewesen, dass die im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB

verwirkte Strafe aus der Vorverurteilung (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 3 Kata-

logtat 1; BGH NStZ 2007, 212; BGH NStZ 2006, 156, 158) – deren Höhe die

Anordnungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB erreicht, aber

nicht überschreitet – aufgrund besonderer Umstände im Sinne des § 56

Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem hätte auch der

Umstand, dass diese Vorverurteilung wegen einer tateinheitlichen Verwirkli-

chung einer Katalogtat und einer Nichtkatalogtat erfolgte (vgl. BGHR StGB

§ 66 Abs. 3 Katalogtat 1), zu einer besonders sorgfältigen Prüfung und Dar-

legung der Anordnungsvoraussetzungen gedrängt.

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4. Sollte das neue Tatgericht – naheliegend unter Heranziehung eines

weiteren Sachverständigen – abermals einen Hang im Sinne des § 66 StGB

annehmen, so wird es zu prüfen haben, ob dieser auf Umstände zurückgeht,

die zumindest die Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Tat sicher be-

gründen. In diesem Falle wäre die Unterbringung nach § 63 StGB vorrangig

und deren alleinige Anordnung im Regelfall ausreichend (BGHR StGB § 72

Sicherungszweck 6; BGH NStZ 2003, 310).

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Sollten sich Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Ein-

sichtsfähigkeit ergeben, so wird zu beachten sein, dass es darauf ankommt,

ob der Angeklagte das Unerlaubte seines Tuns dennoch erkannt hat, so dass

die Anwendung des § 21 StGB ausgeschlossen ist. Denn die Schuld des Tä-

ters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfä-

higkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat (BGHSt 40, 341, 349; 34, 22,

25 ff.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1). Auch eine Unterbringung nach

§ 63 StGB scheidet dann aus. Fehlt dem Täter dagegen die Einsicht aus ei-

nem in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne dass ihm dies zum Vorwurf

gemacht werden kann, so ist § 20 StGB anwendbar (BGHSt 40, 341, 349;

BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 5; BGH, Beschluss vom 15. Febru-

ar 2008 – 2 StR 22/08; zur Vorwerfbarkeit vgl. BGHSt 40, 341, 349).

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Jäger Schneider