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BGH Beschluss vom 10.07.2008 – 5 StR 287/08

5. Strafsenat

5 StR 287/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Juli 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 6. Februar 2008 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer

wird angesichts des nicht sehr großen Gewichts der Anlasstaten zur Wah-

rung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der

Maßregel, etwa mittels Unterbringung des Beschuldigten in einer betreuten

Wohneinrichtung, zeitnah zu prüfen haben.

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