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BGH Beschluss vom 10.07.2008 – 5 StR 287/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Juli 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 6. Februar 2008 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer
wird angesichts des nicht sehr großen Gewichts der Anlasstaten zur Wah-
rung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der
Maßregel, etwa mittels Unterbringung des Beschuldigten in einer betreuten
Wohneinrichtung, zeitnah zu prüfen haben.
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