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BGH Beschluss vom 10.07.2008 – 5 StR 288/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 28. Februar 2007 wird aus den Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maß-
gabe (§ 349 Abs. 4 und § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO) nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass
a) drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe zur Ent-
schädigung für die überlange Verfahrensdauer als voll-
streckt gelten und
b) die von dem Angeklagten in Dänemark erlittene Frei-
heitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte
Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Einwand einer überlangen Verfahrensdauer in der Tatsacheninstanz
muss ohne Erfolg bleiben, weil eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben
worden ist. Ein Ausnahmefall, für den der Bundesgerichtshof angenommen
hat, das Revisionsgericht habe wegen eines Erörterungsmangels auf die
Sachrüge hin einzugreifen (vgl. BGH NStZ 2007, 539), liegt hier nicht vor.
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