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BGH Beschluss vom 10.07.2008 – 5 StR 288/08

5. Strafsenat

5 StR 288/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 28. Februar 2007 wird aus den Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maß-

gabe (§ 349 Abs. 4 und § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO) nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass

a) drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe zur Ent-

schädigung für die überlange Verfahrensdauer als voll-

streckt gelten und

b) die von dem Angeklagten in Dänemark erlittene Frei-

heitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte

Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Einwand einer überlangen Verfahrensdauer in der Tatsacheninstanz

muss ohne Erfolg bleiben, weil eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben

worden ist. Ein Ausnahmefall, für den der Bundesgerichtshof angenommen

hat, das Revisionsgericht habe wegen eines Erörterungsmangels auf die

Sachrüge hin einzugreifen (vgl. BGH NStZ 2007, 539), liegt hier nicht vor.

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