BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZA 14/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2008
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Pape
am 10. Juli 2008
beschlossen:
Dem Kläger wird die für die Durchführung der Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin
vom 10. Januar 2008 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung mit Recht
darauf gestützt, dass der Wiedereinsetzungsantrag nebst Berufung erst nach
Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
zuzüglich einer Überlegungsfrist von wenigen Tagen (vgl. Zöller/Greger, ZPO
26. Aufl. § 234 Rn. 8) bei Gericht eingegangen ist. Ein erneutes PKH-Gesuch
oder eine Gegenvorstellung, die ohne Erfolg bleibt, hemmt den Fristablauf da-
gegen nicht mehr (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234 Rn. 8). Zwischen
der Zustellung der ablehnenden Entscheidung über die Prozesskostenhilfe und
dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags liegt ein Zeitraum von mehr als
einem Monat.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Pape
Vorinstanzen:
Amtsgericht Wedding, Entscheidung vom 01.06.2007 - 7 C 491/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2008 - 57 S 48/07 -