Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZA 14/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Pape

am 10. Juli 2008

beschlossen:

Dem Kläger wird die für die Durchführung der Rechtsbeschwerde

gegen den Beschluss der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin

vom 10. Januar 2008 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung mit Recht

darauf gestützt, dass der Wiedereinsetzungsantrag nebst Berufung erst nach

Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

zuzüglich einer Überlegungsfrist von wenigen Tagen (vgl. Zöller/Greger, ZPO

26. Aufl. § 234 Rn. 8) bei Gericht eingegangen ist. Ein erneutes PKH-Gesuch

oder eine Gegenvorstellung, die ohne Erfolg bleibt, hemmt den Fristablauf da-

gegen nicht mehr (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234 Rn. 8). Zwischen

der Zustellung der ablehnenden Entscheidung über die Prozesskostenhilfe und

dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags liegt ein Zeitraum von mehr als

einem Monat.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Pape

Vorinstanzen:

Amtsgericht Wedding, Entscheidung vom 01.06.2007 - 7 C 491/06 -

LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2008 - 57 S 48/07 -