Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZB 164/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Pape

am 10. Juli 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Juli 2007 wird auf

Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen in Verbindung mit

einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 25. Juli 2005

das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins

hat die Gläubigerin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu ver-

sagen. Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem

Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Diese Entscheidung hat das

Landgericht bestätigt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr

Begehren weiter.

II.

3

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1

InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte

Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

nicht durchgreift.

Der gerügte Zulässigkeitsgrund, ob bei der Glaubhaftmachung des Ver-

sagungsgrundes durch den Gläubiger (§ 290 Abs. 2 InsO) eine Gegenglaub-

haftmachung des Schuldners Berücksichtigung findet, ist nicht entscheidungs-

erheblich. Das Landgericht ist von einer unzureichenden Glaubhaftmachung der

geltend gemachten Versagungsgründe durch die Gläubigerin ausgegangen und

hat den Antrag - ohne auf die Gegenglaubhaftmachung des Schuldners einzu-

gehen - allein aus dieser Erwägung als unzulässig erachtet. Entgegen der Auf-

fassung der Rechtsbeschwerde wäre das Landgericht berechtigt und verpflich-

tet gewesen, selbst nach einer Entscheidung des Amtsgerichts zur Begründet-

heit des Versagungsantrags auf eine Beschwerde des Schuldners den Antrag

mangels einer

rechtzeitigen ordnungsgemäßen Glaubhaftmachung als

unzulässig zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB

187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3; LG Kaiserslautern ZInsO 2006, 1172).

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Pape

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 12.04.2007 - 72 IK 153/05 -

LG Köln, Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 T 163/07 -