BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZB 164/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Pape
am 10. Juli 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Juli 2007 wird auf
Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen in Verbindung mit
einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 25. Juli 2005
das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins
hat die Gläubigerin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu ver-
sagen. Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem
Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Diese Entscheidung hat das
Landgericht bestätigt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr
Begehren weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1
InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte
Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
nicht durchgreift.
Der gerügte Zulässigkeitsgrund, ob bei der Glaubhaftmachung des Ver-
sagungsgrundes durch den Gläubiger (§ 290 Abs. 2 InsO) eine Gegenglaub-
haftmachung des Schuldners Berücksichtigung findet, ist nicht entscheidungs-
erheblich. Das Landgericht ist von einer unzureichenden Glaubhaftmachung der
geltend gemachten Versagungsgründe durch die Gläubigerin ausgegangen und
hat den Antrag - ohne auf die Gegenglaubhaftmachung des Schuldners einzu-
gehen - allein aus dieser Erwägung als unzulässig erachtet. Entgegen der Auf-
fassung der Rechtsbeschwerde wäre das Landgericht berechtigt und verpflich-
tet gewesen, selbst nach einer Entscheidung des Amtsgerichts zur Begründet-
heit des Versagungsantrags auf eine Beschwerde des Schuldners den Antrag
mangels einer
rechtzeitigen ordnungsgemäßen Glaubhaftmachung als
unzulässig zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB
187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3; LG Kaiserslautern ZInsO 2006, 1172).
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Pape
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 12.04.2007 - 72 IK 153/05 -
LG Köln, Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 T 163/07 -