Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZB 172/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in dem Insolvenzverfahren

IX ZB 172/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ein von dem Schuldner gegen den Treuhänder wegen der Ausschüttung un-

pfändbaren Vermögens erwirkter Schadensersatzanspruch fällt als Einzel-

schaden, der einen Ausgleich für diese die Gläubiger rechtswidrig begünsti-

gende Maßnahme bildet, nicht in die Insolvenzmasse und unterliegt keiner

Nachtragsverteilung.

BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 172/07 - LG Schweinfurt

AG Schweinfurt

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Pape

am 10. Juli 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss

der 4. Zivilkammer

- Beschwerdekammer - des Landgerichts

Schweinfurt vom 21. August 2007 und der Beschluss des Amtsge-

richts Schweinfurt vom 18. Juli 2007 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf den von ihr in Verbin-

dung mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellten Eigen-

antrag am 22. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt

H. , W. , zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Ankündigung

der Restschuldbefreiung durch Beschluss vom 7. Oktober 2003 und Bestellung

des Insolvenzverwalters zum Treuhänder wurde das Insolvenzverfahren mit

Beschluss vom 29. Januar 2004 aufgehoben. Der Schuldnerin wurde am

29. Juni 2007 Restschuldbefreiung erteilt.

2

Während der Dauer des Insolvenzverfahrens bezog die Schuldnerin eine

Rente der LSV von monatlich 254,27 bzw. 261,65 €, eine Rente der BfA von

monatlich 821,56 bzw. 844,37 €, welche die BfA wegen eines Verrechnungser-

suchens (§ 52 SGB I) der A. , einer Gläubigerin der

Schuldnerin, auf monatlich 623,78 € kürzte, sowie ein Arbeitseinkommen aus

geringfügiger Beschäftigung von monatlich höchstens 240 €. Im Zeitraum von

Oktober 2003 bis März 2005 belief sich die Differenz zwischen dem Pfändungs-

freibetrag von monatlich 930 € und den der Schuldnerin - die Rente der LSV

wurde unmittelbar an den Treuhänder ausbezahlt - zur Verfügung stehenden

monatlichen Mitteln auf 1.549,22 €. Auf die von der Schuldnerin erhobene Kla-

ge wurde der Treuhänder im Berufungsrechtszug durch das Landgericht Würz-

burg verurteilt, diesen Betrag an die Schuldnerin zu bezahlen.

3

Der Treuhänder teilte dem Amtsgericht am 12. Juli 2007 mit, den Aus-

schüttungsbericht für das letzte Jahr der Wohlverhaltensphase und die gesamte

Wohlverhaltensphase erst nach Abschluss dieses Rechtsstreits vorlegen zu

können. Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 hat das Amtsgericht angeordnet, dass

die Anordnung der Nachtragsverteilung für den Betrag von 1.549,22 € aus-

drücklich vorbehalten bleibt, weil der Insolvenzbeschlag des Guthabens auf

dem Treuhandkonto trotz formeller Beendigung des Verfahrens unverändert

fortbestehe. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht

die "Nachtragsverwaltung" hinsichtlich etwaiger Schadensersatzforderungen

der Schuldnerin gegen den Treuhänder, Rechtsanwalt H. , W. ,

angeordnet und zum Treuhänder für die Nachtragsverteilung Rechtsanwalt

B. , W. , bestimmt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der

Schuldnerin.

II.

7

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 204 Abs. 2 Satz 2

InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574

Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Auf-

hebung der vordergerichtlichen Entscheidungen.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Nachtragsverteilung erfas-

se Forderungen, denen Schadensersatzansprüche gegen den Treuhänder

zugrunde lägen. Die Anordnung einer Nachtragsverteilung sei nach Erteilung

der Restschuldbefreiung zulässig. Die Schuldnerin könne sich nicht ohne weite-

res auf die Unpfändbarkeit des auszuzahlenden Betrages berufen, weil es sich

dabei nicht um Arbeitseinkommen, sondern um einen Schadensersatzanspruch

handele.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Die angefochtene Entscheidung verstößt bereits gegen das auch im

Beschwerdeverfahren zu beachtende (BGHZ 159, 122, 124) Verschlechte-

rungsverbot. Das Amtsgericht hat die Nachtragsverteilung "für die auf dem

Treuhandkonto befindlichen Beträge ausdrücklich vorbehalten". Auf die hierge-

gen von der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht

"hinsichtlich etwaiger Schadensersatzforderungen der Schuldnerin gegen den

Treuhänder eine Nachtragsverteilung angeordnet". Die Beschwerdeentschei-

dung enthält damit im Verhältnis zur Ausgangsentscheidung in zwei Punkten

eine Verschärfung: Das Amtsgericht hat die Nachtragsverteilung auf die auf

dem Konto vorhandenen Beträge beschränkt, das Landgericht hingegen auf

Schadensersatzansprüche der Schuldnerin erstreckt. Außerdem ist im Unter-

11

schied zu der Erstentscheidung eine künftige Nachtragsverteilung zwingend

durchzuführen. Diese Änderungen zum Nachteil der Schuldnerin sind mit dem

Verbot der reformatio in peius nicht zu vereinbaren.

b) Davon abgesehen sind die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben,

weil die Voraussetzungen einer Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1 InsO) nicht

durchgreifen.

aa) Das Insolvenzgericht hat gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Nach-

tragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der

Masse ermittelt werden. Eine Nachtragsverteilung hat noch nach Erteilung der

Restschuldbefreiung zu erfolgen, falls unbekannte Vermögensgegenstände des

Schuldners aufgefunden werden (Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der

Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 187).

bb) Im Streitfall ist indessen entgegen der Auffassung der Vordergerichte

kein neues Schuldnervermögen aufgetaucht.

(1) Die Schuldnerin hat mit ihrem Antrag auf Erteilung von Restschuldbe-

freiung nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO die pfändbaren Forderun-

gen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende lau-

fende Bezüge an einen von dem Gericht zu bestimmenden Treuhänder abge-

treten. Mit der Treuhänderbestellung durch das Insolvenzgericht und der Amts-

übernahme sind diese Forderungen auf den Treuhänder übergegangen (BGH,

Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651 f Rn. 14 ff). Sämtliche

pfändbaren Forderungen der Klägerin auf Zahlung von Dienst- und Rentenbe-

zügen sind damit Bestandteil der Insolvenzmasse.

13

(2) Ein der Schuldnerin etwa gegen den Treuhänder zustehender Scha-

densersatzanspruch fällt nicht als neuer Gegenstand in die Masse.

Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter oder Treuhän-

der bilden einen neuen Vermögensgegenstand, wenn es sich um einen etwa

auf der Veruntreuung von Massegegenständen beruhenden Gesamtschaden

handelt (MünchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl. § 203 Rn. 15; MünchKomm-

InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 116). Vorliegend geht es indessen um einen

Einzelschaden der Schuldnerin, weil sie ihren Ersatzanspruch aus der Vertei-

lung von Beträgen an die Gläubiger herleitet, die gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3,

§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO wegen Unpfändbarkeit nicht Bestandteil

der Insolvenzmasse waren (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn 65).

Erweist sich die Rechtsauffassung der Schuldnerin als zutreffend, durften die

unpfändbaren Bezüge nicht an die Gläubiger ausgeschüttet werden. War die

Auskehr der Mittel an die Gläubiger rechtswidrig, kann ein Schadensersatzan-

spruch, der die unrechtmäßige Ausschüttung im Interesse der Schuldnerin

kompensieren soll, nicht in die Masse fallen, die, weil entsprechende Beträge

tatsächlich dort vorhanden waren und zugunsten der Gläubiger verteilt wurden,

andernfalls zu Unrecht doppelt begünstigt würde. Vielmehr steht ein etwaiger

Schadensersatzanspruch alleine der Schuldnerin zu, die durch die Verteilung

unpfändbarer Vermögensgegenstände einen Einzelschaden erlitten hat. Der

Schadensersatzanspruch kann als Kompensation für entgegen dem Pfän-

dungsverbot des § 850c ZPO zugunsten der Gläubiger tatsächlich vorgenom-

mene Ausschüttungen nicht der Masse als neuer Gegenstand (§ 203 Abs. 1

Nr. 3 InsO) zustehen. Mithin sind die Voraussetzungen einer Nachtragsvertei-

lung, auch wenn die gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg erhobene

Revision ohne Erfolg bleibt, nicht gegeben. Hat die Revision Erfolg, wird ein

Schadensersatzanspruch also verneint, scheidet ein neuer Massegegenstand

von vornherein aus.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Pape

Vorinstanzen:

AG Schweinfurt, Entscheidung vom 18.07.2007 - IN 108/02 -

LG Schweinfurt, Entscheidung vom 21.08.2007 - 41 T 154/07 -