BGH Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZB 117/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
InsO §§ 4, 287 Abs. 2 Satz 1 ZPO §§ 318, 329, § 572 Abs. 1
a) Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde an- greifbar sind, können grundsätzlich innerhalb laufender Beschwerdefrist von Amts wegen geändert werden.
b) Die Abtretungserklärung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ist vorrangig als Prozesshandlung zu verstehen; sie ist im Zweifel so auszu- legen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung unter den jeweils gülti- gen gesetzlichen Bedingungen anstrebt.
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04 - LG Bad Kreuznach AG Bad Kreuznach
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Juli 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. April 2004 wird auf Kos-
ten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters
am 17. Januar 2002 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über
sein Vermögen. Gleichzeitig beantragte er Restschuldbefreiung. Dem Antrag
war eine Erklärung beigefügt, in der der Schuldner entsprechend der bis
30. November 2001 geltenden Fassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO für den
Fall der Ankündigung der Restschuldbefreiung seine pfändbaren Forderungen
aus einem Dienstverhältnis für die Dauer von sieben Jahren nach der Aufhe-
bung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treu-
händer abtrat.
Mit Beschluss vom 5. November 2003 kündigte das Amtsgericht - Insol-
venzgericht - die Restschuldbefreiung an. Hierzu wird in dem Beschluss weiter
ausgeführt:
"Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an des- sen Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der vorlie- genden Abtretungserklärung für die Dauer der Laufzeit über.
Die Laufzeit beginnt mit der Aufhebung oder Einstellung des Insol- venzverfahrens und beträgt sechs Jahre."
Mit Beschluss vom 12. November 2003 hob das Amtsgericht - Insolvenz-
gericht - den Beschluss vom 5. November 2003 von Amts wegen auf und fasste
ihn neu; die Neufassung weicht von der Erstfassung nur insoweit ab, als zur
Laufzeit nunmehr bestimmt wird:
"Die Laufzeit beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (23. Juli 2002) und beträgt sechs (6) Jahre."
Die gegen den Beschluss vom 12. November 2003 erhobene sofortige
Beschwerde der Gläubiger blieb ohne Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde wen-
den sie sich weiterhin gegen die Aufhebung des Beschlusses vom 5. November
2003 von Amts wegen.
II.
Die statthafte (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache kei-
nen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich erfolglos gegen die Auffassung des
Beschwerdegerichts, der Beschluss des Insolvenzgerichts gemäß § 289 Abs. 1
Satz 2, § 291 InsO sei hinsichtlich der Angabe der Laufzeit der Abtretungserklä-
rung während laufender Beschwerdefrist von Amts wegen abänderbar gewe-
sen.
1. Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde
angreifbar sind, können grundsätzlich innerhalb laufender Beschwerdefrist auch
von Amts wegen geändert werden.
a) Die überwiegende Meinung im neueren Schrifttum bejaht bei Be-
schlüssen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, eine Änderungsbefugnis
auch von Amts wegen bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses (vgl. Hk-
ZPO/Saenger,
§ 329 Rn. 19; Hartmann
in Baumbach/Lauterbach/
Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 329 Rn. 16 ff; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO
ZPO/Lipp, 2. Aufl. Aktualisierungsband ZPO-Reform, Vor § 567 Rn. 9 ff, § 572
Rn. 6; für insolvenzrechtliche Beschlüsse FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 7
Rn. 31e; einschränkend MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 88). Begründet wird
dies überwiegend mit der Abhilfemöglichkeit des Erstgerichts bei eingelegter
Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO. Nach anderer Meinung (vgl. Musielak,
Beschlüsse, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, im Interesse des Ver-
trauens der betroffenen Partei auf den Bestand der vom Gericht erlassenen
Entscheidung nur abgeändert werden können, wenn sie angefochten sind.
Nach vermittelnder Auffassung (Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 318 Rn. 8)
ist eine Abänderbarkeit von Amts wegen gegeben, sofern der Beschluss eben-
falls von Amts wegen ergangen ist.
b) Die überwiegende Auffassung ist für den Bereich der Insolvenzord-
nung richtig. Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit nichts anderes bestimmt
ist, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Dem Umstand, dass
§ 318 ZPO in § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht genannt wird, kann entnommen
werden, dass Beschlüsse das erlassende Gericht vor Ablauf der Beschwerde-
frist im Zweifel nicht binden (vgl. MünchKomm-ZPO/Lipp, aaO Vor § 567 Rn. 9),
solange es noch mit dem Gegenstand des Beschlusses befasst ist (vgl. Stein-
Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl. § 329 Rn. 13). Der von der Mindermeinung bemühte
Vertrauensschutzgedanke kann bis zu diesem Zeitpunkt keine Geltung bean-
spruchen: denn bis zum Ablauf der Beschwerdefrist muss ein durch den Be-
schluss begünstigter Verfahrensbeteiligter ohnehin damit rechnen, dass ein an-
derer Beteiligter Rechtsmittel einlegt. Geschieht dies nicht, sondern ändert das
Insolvenzgericht seinen Beschluss während der laufenden Rechtsmittelfrist von
Amts wegen zum Nachteil eines Beteiligten, kann dieser seinerseits sofortige
Beschwerde gegen den Änderungsbeschluss einlegen.
Das über § 4 InsO auch für die Insolvenzrechtsbeschwerde geltende
Verbot der reformatio in peius, das aus den §§ 528 Satz 2, 557 Abs. 1, 577
Abs. 2 Satz 1 ZPO abgeleitet wird, hindert eine Abänderung des Beschlusses
von Amts wegen binnen laufender Rechtsmittelfrist nicht. Es besagt lediglich,
dass das Beschwerdegericht - und auch das Erstgericht nach Aufhebung und
Zurückverweisung (vgl. BGHZ 159, 122, 124 f) - die Entscheidung nicht zum
Nachteil des Beschwerdeführers abändern darf, wenn nur dieser Beschwerde
eingelegt hat. Ist keine Beschwerde eingelegt, sondern hat das Ausgangsge-
richt in ansonsten zulässiger Weise seine Entscheidung korrigiert, kommt das
Verbot auch dann nicht zur Anwendung, wenn durch die Änderung die Rechts-
stellung eines Verfahrensbeteiligten verschlechtert wird.
2. Das Insolvenzgericht durfte den Beschluss in Bezug auf die Angabe
der Laufzeit der Abtretung von Amts wegen ändern, weil die im ersten Be-
schluss angegebene Laufzeit unzutreffend war.
a) Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Beschluss über die An-
kündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO keine Aussage zur Lauf-
zeit der Abtretungserklärung enthalten. Die Angabe der durch § 287 Abs. 2
Satz 1 InsO vorgegebenen Laufzeit wird lediglich im Interesse der Rechtsklar-
heit für wünschenswert gehalten (vgl. HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 291
Rn. 9; MünchKomm-InsO/Stephan, § 291 Rn. 15; FK-InsO/Ahrens, aaO § 291
Rn. 12). Kommt nach Art. 107 EGInsO noch eine auf fünf Jahre verkürzte Lauf-
zeit in Betracht, wird eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur Festlegung
der Laufzeit im Beschluss angenommen, weil die Gläubiger und der Schuldner
einen Anspruch auf Klarheit über die Dauer der Wohlverhaltensperiode hätten
(vgl. MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 67; FK-InsO/Ahrens, aaO). Wel-
chen Charakter die Bestimmung der Laufzeit in diesem Fall hat, kann offen
bleiben. Jedenfalls im Regelfall ist die Angabe zur Laufzeit im Ankündigungsbe-
schluss lediglich ein Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage.
b) Die Abtretungserklärung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1
InsO ist vorrangig als Prozesshandlung zu verstehen.
aa) Ein Teil der insolvenzrechtlichen Literatur deutet die Abtretungserklä-
rung als materiell-rechtliche Erklärung, die zu einem Abtretungsvertrag mit dem
Treuhänder führt, sobald dieser gemäß § 291 Abs. 2 InsO vom Gericht bestellt
worden ist, und mit der Übernahme des Amtes konkludent sein Einverständnis
mit dem Abtretungsangebot erklärt hat (vgl. HK-InsO/Landfermann, aaO § 287
Rn. 16; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 287 Rn. 38 f; Kübler/Prütting/
Rn. 29; einschränkend Braun/Buck, InsO 2. Aufl. § 287 Rn. 20). Nach anderer
Meinung handelt es sich vorrangig um eine prozessuale Erklärung des Schuld-
ners, die eine besondere Voraussetzung für die Durchführung des Restschuld-
befreiungsverfahrens darstellt. Danach findet der Rechtsübergang nach § 291
Abs. 2 InsO als gesetzlich angeordnete Folge der Treuhänderbestellung durch
das
Insolvenzgericht und dessen Amtsübernahme statt (vgl. FK-InsO/
Ahrens, aaO § 287 Rn. 19 ff, 27 ff; MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 34,
bb) Die letztgenannte Auffassung verdient den Vorzug. Zwar begreift
auch die Begründung zum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung (BT-
Drucks. 12/2443 S. 189) die Abtretung als materiell-rechtlichen Vertrag gemäß
§ 398 BGB. Einer solchen Sichtweise stehen jedoch durchgreifende Einwände
entgegen. Da die Abtretungserklärung gegenüber dem Gericht abgegeben wird,
nicht gegenüber dem regelmäßig noch gar nicht bestimmten Treuhänder, müss-
te sie als Blankozession und das Gericht als Erklärungsbote angesehen wer-
den. Der Zugang und die konkludente Annahme des Angebots auf Abschluss
des Abtretungsvertrages durch den Treuhänder kann nur generell fingiert wer-
den. Um bei einem Wechsel
in der Person des Treuhänders den
Übergang der Bezüge auf den neuen Treuhänder zu gewährleisten, müsste die
Abtretungserklärung zudem als Angebot zum Abschluss einer unbestimmten
Anzahl von Verträgen ausgelegt werden. Diese konstruktiven Schwierigkeiten
werden von vornherein vermieden, wenn man die Abtretungserklärung als an
das Insolvenzgericht adressierte und von diesem auszulegende Prozesserklä-
rung ansieht.
Darüber hinaus spricht für die prozessuale Theorie, dass der Schuldner
eine rechtsgeschäftliche Erklärung wegen Willensmängeln anfechten und damit
der Zession die Grundlage entziehen könnte. Die materiell-rechtliche Auffas-
sung vermag auch weder befriedigend zu erklären, warum der Schuldner noch
nach dem Beschluss gemäß § 291 InsO im Zeitraum der Wohlverhaltensperio-
de jederzeit einseitig von der Abtretung Abstand nehmen kann, wenn er - aus
welchen Gründen auch immer - auf die Restschuldbefreiung verzichten will,
noch auf welche Weise nach der Abberufung oder dem Tod des Treuhänders
sein Nachfolger in dessen Rechtsstellung einrückt. Ebenso wenig verträgt es
sich mit einer vertraglichen Konstruktion, dass die Abtretung nach § 299 InsO
bei Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht in den Fäl-
len der §§ 296 bis 298 InsO endet; dasselbe gilt, wenn es dem Schuldner ge-
lingt, seine sämtlichen Verbindlichkeiten vorzeitig zu tilgen.
Auch nach der prozessualen Theorie genießen frühere Abtretungen im
Umfang des § 114 Abs. 1 InsO den Vorrang. Die Abtretungserklärung entfaltet
unbestreitbar auch materiell-rechtliche Konsequenzen, die jedoch gegenüber
den verfahrensrechtlichen Wirkungen in den Hintergrund treten (vgl. FK-InsO/
Ahrens, aaO Rn. 27).
Nur die prozessuale Theorie ermöglicht schließlich auch eine angemes-
sene Auslegung der Abtretungserklärung des Schuldners, weil Adressat bei
dieser Betrachtungsweise nicht der Treuhänder, sondern das Insolvenzgericht
ist.
c) Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei mit einer Prozesser-
klärung das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig
ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschl. v.
22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f; Urt. v. 24. November 1999
- XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; Zöller/Greger, aaO Vor § 128 Rn. 25).
Dementsprechend ist eine Erklärung, die hinsichtlich des Umfangs der abgetre-
tenen Forderungen oder der Laufzeit der Abtretung über die gesetzlichen An-
forderungen hinausgeht, so auszulegen, dass der Schuldner die Restschuldbe-
freiung unter den jeweils gültigen gesetzlichen Bedingungen anstrebt (vgl. FK-
InsO/Ahrens, aaO § 287 Rn. 33, 88). Daher findet der Übergang der Forderun-
gen nach § 291 Abs. 2 InsO als Folge der gerichtlichen Treuhänderbestellung
auch dann nur in dem gesetzlich vorgegebenen Umfang statt, wenn der
Schuldner in seiner Abtretungserklärung eine längere Laufzeit angibt. Denn es
ist anzunehmen, dass er die der geltenden Rechtslage entsprechende Abtre-
tungserklärung abgeben wollte und bei Kenntnis der Gesetzesänderung auch
abgegeben hätte.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 04.12.2003 - 3 IK 2/02 -
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 14.04.2004 - 2 T 37/04 -