Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZR 104/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Pape

am 10. Juli 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

3. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 45.070,37 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-

deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Das Berufungsgericht ist im Blick auf die mit der Schiedsklage verfolgten

Ansprüche zutreffend von einer Durchsetzungssperre ausgegangen, weil die

auf die stille Gesellschaft beschränkten Rechtsprechungsregeln zur sofortigen

Lösbarkeit des Gesellschaftsverhältnisses nicht auf die hier gegebene Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts übertragbar sind.

3

Bei der Behandlung des Vergütungsanspruchs des Beklagten ist das Be-

rufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewi-

chen. Die Annahme, dass grundsätzlich auch eine unzureichende oder pflicht-

widrige Leistung eines Rechtsanwalts einen ungekürzten Vergütungsanspruch

auslöst, der aber zugleich einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des

Mandanten begründen kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl.

BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817 f).

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Pape

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 15.04.2005 - 1 O 391/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2006 - I-15 U 86/05 -