BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZR 104/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Pape
am 10. Juli 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
3. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 45.070,37 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist im Blick auf die mit der Schiedsklage verfolgten
Ansprüche zutreffend von einer Durchsetzungssperre ausgegangen, weil die
auf die stille Gesellschaft beschränkten Rechtsprechungsregeln zur sofortigen
Lösbarkeit des Gesellschaftsverhältnisses nicht auf die hier gegebene Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts übertragbar sind.
Bei der Behandlung des Vergütungsanspruchs des Beklagten ist das Be-
rufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewi-
chen. Die Annahme, dass grundsätzlich auch eine unzureichende oder pflicht-
widrige Leistung eines Rechtsanwalts einen ungekürzten Vergütungsanspruch
auslöst, der aber zugleich einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des
Mandanten begründen kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl.
BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817 f).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Pape
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 15.04.2005 - 1 O 391/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2006 - I-15 U 86/05 -