Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZR 152/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Pape

am 10. Juli 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 26. Juli 2007 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

38.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemerkt, entspricht es

ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es für die Kausalität einer

anwaltlichen Pflichtverletzung im Vorprozess darauf ankommt, wie dieser nach

der Beurteilung des Regressgerichts richtigerweise zu entscheiden gewesen

wäre. Diese ständige Rechtsprechung hat das Berufungsgericht nicht verkannt,

weil es seine eigene Auffassung von der fehlenden Erfolgsaussicht des verwal-

tungsgerichtlichen Zulassungsantrags zum Ausdruck gebracht hat.

3

Entgegen der Ansicht der Beschwerde enthält das Berufungsurteil auch

eine einzelfallbezogene umfassende Würdigung der Umstände, die für die Zu-

mutbarkeit der Geräuschemissionen von Bedeutung sind.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Pape

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 O 104/05 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.07.2007 - 11 U 55/06 -