BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZR 152/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Pape
am 10. Juli 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 26. Juli 2007 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
38.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemerkt, entspricht es
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es für die Kausalität einer
anwaltlichen Pflichtverletzung im Vorprozess darauf ankommt, wie dieser nach
der Beurteilung des Regressgerichts richtigerweise zu entscheiden gewesen
wäre. Diese ständige Rechtsprechung hat das Berufungsgericht nicht verkannt,
weil es seine eigene Auffassung von der fehlenden Erfolgsaussicht des verwal-
tungsgerichtlichen Zulassungsantrags zum Ausdruck gebracht hat.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde enthält das Berufungsurteil auch
eine einzelfallbezogene umfassende Würdigung der Umstände, die für die Zu-
mutbarkeit der Geräuschemissionen von Bedeutung sind.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Pape
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 O 104/05 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.07.2007 - 11 U 55/06 -