BGH Beschluss vom 10.07.2008 – V ZB 131/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2008
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Be-
schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom
19. Oktober 2007 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Be-
schluss des Amtsgerichts Oldenburg i.H. vom 15. März 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren beträgt 19.500 €.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 25. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der
Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses be-
zeichneten Grundbesitzes der Schuldner (in Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
an. Die Beteiligte zu 2 wurde zur Zwangsverwalterin bestellt. Sie erhob später
eine Zahlungsklage gegen die frühere Pächterin des Grundstücks, mit der sie
die Zahlung rückständiger Pachtzinsen verlangte.
Nach der Veräußerung des Grundstücks nahm die Gläubigerin mit einem
am 21. Februar 2007 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben den An-
trag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück. Die Zwangsverwalterin bat
- auf Anfrage des Amtsgerichts - darum, ihr die Ermächtigung zur Fortführung
des Zivilprozesses zu erteilen, weil dies zum ordnungsgemäßen Abschluss der
Zwangsverwaltung erforderlich sei. Das Amtsgericht kam - soweit hier von Inter-
esse - dieser Bitte in dem Beschluss, mit dem es das Zwangsverwaltungsver-
fahren aufgrund der Antragsrücknahme aufhob, mit der Einschränkung nach,
dass die Zwangsverwalterin keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen
dürfe.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die
Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Mit der von dem Landgericht zu-
gelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Gläubigerin und die Zwangsverwalte-
rin die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts besteht kein Anlass, die
Zwangsverwalterin zur Fortführung des Zivilprozesses zu ermächtigen. Die
Gläubigerin habe die Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsver-
waltung uneingeschränkt erklärt. Mit dem Eingang dieser Erklärung bei dem
Amtsgericht sei die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung eingetretene Be-
schlagnahme der Grundstücke sowie der Miet- und Pachtforderungen entfallen.
Damit endeten die Rechte des Gläubigers an den der Beschlagnahme unterlie-
genden Gegenständen. Im Übrigen hätten weder die Gläubigerin noch die
Zwangsverwalterin dargelegt, dass die Fortführung des Zivilprozesses für den
ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2
ZPO) und zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch Erfolg. Zur Begründung wird auf
den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren V ZB 130/07
(zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) verwiesen.
IV.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit rechtlich nicht halt-
bar; sie ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Sache zur
Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5
Satz 1 ZPO). Das führt zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
Krüger Klein Lemke
RiBGH Dr. Schmidt-Räntsch
ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 17. Juli 2008 Der Vorsitzende
Krüger Roth
Vorinstanzen:
AG Oldenburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 10 L 51/05 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 T 77/07 -