Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2008 – V ZB 131/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Be-

schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom

19. Oktober 2007 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Be-

schluss des Amtsgerichts Oldenburg i.H. vom 15. März 2007 wird

zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren beträgt 19.500 €.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 25. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der

Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses be-

zeichneten Grundbesitzes der Schuldner (in Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

an. Die Beteiligte zu 2 wurde zur Zwangsverwalterin bestellt. Sie erhob später

eine Zahlungsklage gegen die frühere Pächterin des Grundstücks, mit der sie

die Zahlung rückständiger Pachtzinsen verlangte.

2

Nach der Veräußerung des Grundstücks nahm die Gläubigerin mit einem

am 21. Februar 2007 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben den An-

trag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück. Die Zwangsverwalterin bat

- auf Anfrage des Amtsgerichts - darum, ihr die Ermächtigung zur Fortführung

des Zivilprozesses zu erteilen, weil dies zum ordnungsgemäßen Abschluss der

Zwangsverwaltung erforderlich sei. Das Amtsgericht kam - soweit hier von Inter-

esse - dieser Bitte in dem Beschluss, mit dem es das Zwangsverwaltungsver-

fahren aufgrund der Antragsrücknahme aufhob, mit der Einschränkung nach,

dass die Zwangsverwalterin keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen

dürfe.

3

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die

Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Mit der von dem Landgericht zu-

gelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Gläubigerin und die Zwangsverwalte-

rin die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen.

II.

4

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts besteht kein Anlass, die

Zwangsverwalterin zur Fortführung des Zivilprozesses zu ermächtigen. Die

Gläubigerin habe die Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsver-

waltung uneingeschränkt erklärt. Mit dem Eingang dieser Erklärung bei dem

Amtsgericht sei die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung eingetretene Be-

schlagnahme der Grundstücke sowie der Miet- und Pachtforderungen entfallen.

Damit endeten die Rechte des Gläubigers an den der Beschlagnahme unterlie-

genden Gegenständen. Im Übrigen hätten weder die Gläubigerin noch die

Zwangsverwalterin dargelegt, dass die Fortführung des Zivilprozesses für den

ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei.

5

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

III.

6

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2

ZPO) und zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch Erfolg. Zur Begründung wird auf

den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren V ZB 130/07

(zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) verwiesen.

IV.

8

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit rechtlich nicht halt-

bar; sie ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Sache zur

Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5

Satz 1 ZPO). Das führt zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Lemke

RiBGH Dr. Schmidt-Räntsch

ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 17. Juli 2008 Der Vorsitzende

Krüger Roth

Vorinstanzen:

AG Oldenburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 10 L 51/05 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 T 77/07 -