Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2008 – V ZR 213/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 6. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Im Übri-

gen hat es die Klägerin in der Hand, die jetzige Lage (besitzloses

Eigentum ohne Nutzungsentschädigung) dadurch zu beenden,

dass sie dem Beklagten bindend die Übereignung des Grund-

stücks zu den mit der Bundesrepublik Deutschland ausgehandel-

ten Konditionen anbietet. Sollte der Beklagte dies ablehnen, wäre

nach dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung eine neue

Situation entstanden, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu

Fall brächte. Die Klägerin könnte dann erneut klagen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

36.666,66 €.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 22.06.2007 - 4 O 23/07 -

OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2007 - 12 U 79/07 -