Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2008 – VII ZR 162/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick

und Halfmeier

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts

Frankfurt a.M. vom 7. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Mangel der

Bauausführung sei nicht anzunehmen, wenn unter Einsatz nicht in

vollem Umfang DIN-gerechter Konstruktionen ein zufriedenstellendes

Ergebnis erzielt werde, veranlassen die Zulassung nicht, weil ein

Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 150.551,72 €

Dressler

Kniffka

Bauner

Eick

Halfmeier

Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.06.2005 - 4 O 209/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 07.07.2006 - 13 U 147/05 -