BGH Beschluss vom 10.07.2008 – VII ZR 162/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick
und Halfmeier
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt a.M. vom 7. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Mangel der
Bauausführung sei nicht anzunehmen, wenn unter Einsatz nicht in
vollem Umfang DIN-gerechter Konstruktionen ein zufriedenstellendes
Ergebnis erzielt werde, veranlassen die Zulassung nicht, weil ein
Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 150.551,72 €
Dressler
Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.06.2005 - 4 O 209/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 07.07.2006 - 13 U 147/05 -