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BGH Beschluss vom 11.07.2008 – 5 StR 202/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Juli 2008 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 30. November 2007 wird aus den Grün-
den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der
Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-
fen, dass der Angeklagte statt wegen Bedrohung wegen ver-
suchter Nötigung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob das von der Revision beanstandete Vorgehen der Vernehmungsbeamten
– die Vernehmung des Beschuldigten fortzuführen, obwohl Rechtsanwalt
Boine telefonisch die Übernahme der Verteidigung erklärt und sein Erschei-
nen in 30 Minuten angekündigt hatte – nach entsprechendem Widerspruch in
der Hauptverhandlung zu einem Verwertungsverbot geführt hat (vgl.
BGHSt 42, 15, 19; BGHR StPO § 136 Abs. 1 Verteidigerbefragung 8), was
naheliegt, und ob das zulässig gerügt ist, kann letztlich offen bleiben. Der
Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf diesen Angaben des Angeklag-
ten im Ermittlungsverfahren beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
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