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BGH Beschluss vom 11.07.2008 – 5 StR 202/08

5. Strafsenat

5 StR 202/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Juli 2008 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 30. November 2007 wird aus den Grün-

den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der

Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-

fen, dass der Angeklagte statt wegen Bedrohung wegen ver-

suchter Nötigung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob das von der Revision beanstandete Vorgehen der Vernehmungsbeamten

– die Vernehmung des Beschuldigten fortzuführen, obwohl Rechtsanwalt

Boine telefonisch die Übernahme der Verteidigung erklärt und sein Erschei-

nen in 30 Minuten angekündigt hatte – nach entsprechendem Widerspruch in

der Hauptverhandlung zu einem Verwertungsverbot geführt hat (vgl.

BGHSt 42, 15, 19; BGHR StPO § 136 Abs. 1 Verteidigerbefragung 8), was

naheliegt, und ob das zulässig gerügt ist, kann letztlich offen bleiben. Der

Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf diesen Angaben des Angeklag-

ten im Ermittlungsverfahren beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

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