BGH Beschluss vom 14.07.2008 – II ZR 202/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
II ZR 202/07
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GmbHG § 43 Abs. 2; ZPO §§ 544 Abs. 7, 531 Abs. 2 Nr. 2
a) Eine Haftungsprivilegierung eines Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt voraus, dass das unter- nehmerische Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrund- lagen beruht; das erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt.
b) Schneidet das Gericht der ersten Instanz einer Partei unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG weiteren Sachvortrag ab, in dem es vor Ablauf einer - der Par- tei gewährten - Schriftsatzfrist sein Urteil verkündet, setzt das Berufungsgericht - wenn es gleichwohl neues Vorbringen der Partei in der Berufungsinstanz entge- gen § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zurückweist - den Verfahrensverstoß des Erstge- richts fort und verletzt damit selbst den Anspruch der Partei auf Gewährung recht- lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 202/07 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird das Urteil
des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. August
2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 13. Zi-
vilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Streitwert: 2.000.000,00 €
Gründe
Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an ei-
nen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat den An-
spruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt.
1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten nach § 43
Abs. 2 GmbHG verneint, weil der Beklagte bei der Umfinanzierung der Kredite
der Klägerin zu 1 seine Pflichten als Geschäftsführer nicht verletzt habe; die
vom Beklagten angestellten Berechnungen und der erstellte Maßnahmeplan
seien als Entscheidungsgrundlage für die Umfinanzierungsmaßnahme ausrei-
chend gewesen. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht - das über kei-
ne eigene Sachkunde verfügte bzw. eine solche nicht dargelegt hat - im Wider-
spruch zu dieser Feststellung selbst davon ausgeht, dass "möglicherweise" de-
tailliertere Planungen, regelmäßige Kontrollrechnungen und auch die frühzeitige
Erstellung eines Tranchenplans notwendig gewesen wären, hat es mit dieser
Begründung den - unter Sachverständigenbeweis gestellten - Vortrag der Klä-
gerinnen übergangen, dass zur Beurteilung der Risiken einer Umfinanzie-
rungsmaßnahme in der vom Beklagten durchgeführten Größenordnung nach
den anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen eine detaillierte finanz-
wirtschaftliche Plan(-ergebnis)rechnung zu den Vor- und Nachteilen der Umfi-
nanzierung hätte aufgestellt werden müssen, dass der vom Beklagten erstellte
Maßnahmenplan diesen Grundsätzen nicht entspreche, dass eine detaillierte
Planrechnung auch erforderlich gewesen wäre, um auf Änderungen der Markt-
bedingungen reagieren zu können und dass es betriebswirtschaftlich unvertret-
bar gewesen sei, langfristige Darlehen unter Inkaufnahme von Vorfälligkeitsent-
schädigungen zu kündigen und in Zeiten volativer Zinsen ohne gesicherte Refi-
nanzierung durch fortlaufend prolongierte kurzfristige Mittel zu ersetzen (z.B.
GA III, 660 f., 672, 675 ff., 683, 684).
Das Berufungsgericht hat weiterhin den ebenfalls beweisunterlegten Vor-
trag der Klägerinnen übergangen, dass die - nach ihrer Behauptung ohnehin
unzureichende - Berechnung des Beklagten zudem fehlerhaft war (GA III, 677).
Mit der Feststellung, der Beklagte habe den Maßnahmeplan fortgeschrieben,
hat das Berufungsgericht außerdem den Vortrag außer Acht gelassen, der Be-
klagte habe gerade nicht auf Zinsentwicklungen, beispielsweise den im Mai ein-
setzenden Zinsanstieg reagiert, sondern die Umschuldungsmaßnahmen fortge-
setzt (GA III, 662).
Nach den maßgeblichen Beweislastgrundsätzen (BGHZ 152, 280 ff.) hat
zudem der Beklagte zu beweisen, dass die Umschuldungsmaßnahme auf einer
sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen und ausreichender Infor-
mation beruhte. Indem das Berufungsgericht - ohne den von den Klägerinnen
mehrfach angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben - allein auf der
Grundlage des Beklagtenvortrags angenommen hat, der Beklagte habe die Um-
finanzierungsentscheidung sorgfältig vorbereitet und umgesetzt, hat es das
Grundrecht der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet.
2. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Denn auch die wei-
tere für die Klageabweisung gegebene Begründung verletzt in mehrfacher Wei-
se den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerinnen zur Schadenshö-
he für unsubstantiiert erachtet und das zur weiteren Substantiierung vorgelegte
Gutachten nicht mehr berücksichtigt, weil dieser Vortrag verspätet sei. Damit
hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung verfahrens-
fehlerhaft überspannt und sich der Erkenntnis verschlossen, dass nach ständi-
ger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast genügt,
wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet
sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu
lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiie-
rung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (vgl. nur
Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524; Sen.Urt. v. 25. Juli
2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 m.w.Nachw.). Es ist vielmehr Sache
des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, dabei ggf. die benannten
Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen bzw. einem Sachverständigen
die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten.
Nach diesen Maßstäben war schon der in der ersten Instanz gehaltene
Vortrag der Klägerinnen zur Schadenshöhe angesichts der Komplexität der
Schadensberechnung zweifelsfrei hinreichend substantiiert. Die Klägerinnen
hatten dargelegt, dass der Klägerin zu 1 durch die pflichtwidrige vorzeitige Ab-
lösung von Finanzierungsdarlehen durch den Beklagten - um welche Darlehen
es sich handelte, wie lange die Zinsbindung bestand und wann die Darlehen
zurückgezahlt wurden, ergab sich aus den Anlagen zu dem als Anlage K 27
vorgelegten Gutachten und der Anlage K 21 - ein Zinsvorteil in Höhe von
4.292.700,00 €,
jedoch Vorfälligkeitsentschädigungen
in Höhe
von
5.320.200,00 €, Umfinanzierungskosten in Höhe von 592.600,00 € und Miet-
nachteile in Höhe von 658.000,00 €, somit ein Schaden in Höhe von
2.278.100,00 € entstanden sei, und hatten für die Richtigkeit des Gutachtens
Sachverständigenbeweis angeboten (GA I, 20/21). Soweit das Berufungsgericht
gemeint haben sollte, dieser Vortrag und das vorgelegte Gutachten seien als
Grundlage für die Erstellung des beantragten Sachverständigengutachtens un-
zureichend, würde dies eine - unzulässige, ebenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG
verstoßende - vorweggenommene Beweiswürdigung darstellen.
In gleicher Weise verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht zudem
den in der Berufungsinstanz - durch das als Anlage BK 1 vorgelegte Gutach-
ten - ergänzten Vortrag der Klägerinnen zur Schadenshöhe nicht berücksichtigt,
durch den offensichtlich auch nach Auffassung des Berufungsgerichts der Kla-
gevortrag schlüssig wurde. Die Zurückweisung dieses Vortrags durch das Beru-
fungsgericht verstößt nicht nur gegen § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil das Landge-
richt vor Ablauf der den Klägerinnen eingeräumten und verlängerten Schriftsatz-
frist unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sein Urteil erlassen und hierdurch
den Klägerinnen verfahrensfehlerhaft in erster Instanz weiteren Vortrag abge-
schnitten hat, den sie in der Berufungsinstanz mit der Berufungsbegründung
nachgeholt haben. Sie verletzt zugleich den Anspruch der Klägerinnen auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs. Zwar begründet nicht jede, auf der fehlerhaften
Anwendung des Prozessrechts beruhende Zurückweisung von Parteivortrag
einen Verstoß gegen Art. 103 GG. Dies ist jedoch dann der Fall, wenn neues
Vorbringen unter offenkundig fehlerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO
nicht berücksichtigt wird (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2006 - VIII ZR 61/04,
NJW-RR 2006, 755; v. 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624).
So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht hat den vorangehenden
Verstoß des Landgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG fortgesetzt, indem es, ob-
wohl es den Verfahrensfehler des Landgerichts erkannt hat, gleichwohl den in
der Berufungsinstanz nachgeholten Parteivortrag der Klägerinnen grob verfah-
rensfehlerhaft als "verspätet" und deshalb unbeachtlich behandelt hat.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 280 ff.) ist Voraus-
setzung einer Haftungsprivilegierung des Geschäftsführers einer GmbH im
Rahmen des unternehmerischen Ermessens, dass sein unternehmerisches
Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht.
Danach hat der Geschäftsführer in der konkreten Entscheidungssituation alle
verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art auszuschöp-
fen und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Hand-
lungsoptionen sorgfältig abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung
zu tragen (Goette, Festschrift 50 Jahre BGH, S. 123, 140 f. m.w.Nachw.). Nur
wenn diese Anforderungen erfüllt sind, ist Raum für die Zubilligung unternehme-
rischen Ermessens.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts tragen die bisher ge-
troffenen Feststellungen nicht die Annahme, dass der mit der - am 30. Dezem-
ber 2004 eingegangenen (GA II, 304) - Klageerweiterung geltend gemachte
weitere Teilbetrag von 1.000.000,00 € verjährt ist (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Nach
den - insoweit rechtsfehlerfreien - tatrichterlichen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts beruhte die Umfinanzierungsmaßnahme auf einem einheitlichen
Tatplan. Dies hat zur Folge, dass die Verjährung nach allgemeinen Grundsät-
zen nicht vor Abschluss der - als einheitliches Geschehen zu betrachtenden -
schädigenden Handlung beginnt (Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199
Rdn. 31; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 43 Rdn. 57;
OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 666, 670). Maßgeblich für den Verjährungsbe-
ginn ist danach der Zeitpunkt, in dem durch den letzten Akt der Umschul-
dungsmaßnahme der Anspruch der Klägerin zu 1 entstanden, d.h. der Schaden
dem Grunde nach eingetreten ist (BGHZ 100, 228, 231; Sen.Urt. v. 21. Februar
2005 - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852 f.). Hierfür genügt jede Verschlechterung
der Vermögenslage der Klägerin zu 1, die schon durch die Begründung der Ver-
pflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung eintreten kann.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die (schädigenden)
Handlungen im Jahr 1999 beendet waren. Zu welchem Zeitpunkt im Jahr 1999
dies der Fall war, insbesondere wann im Zuge der Umfinanzierungsmaßnahme
das letzte Darlehen gekündigt bzw. abgelöst und die Klägerin zu 1 zur Zahlung
einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet wurde, ist bisher nicht festgestellt.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 11.09.2006 - 14 HKO 18483/03 -
OLG München, Entscheidung vom 08.08.2007 - 7 U 1917/07 -