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BGH Beschluss vom 21.02.2006 – VIII ZR 61/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

VIII ZR 61/04

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

HGB §§ 89b Abs. 3 Nr. 1, 85

Der Unternehmer gibt dem Handelsvertreter begründeten Anlass zur Kündi-

gung, wenn er den Anspruch aus § 85 HGB auf Aufnahme des Vertragsinhalts

in eine von ihm unterzeichnete Urkunde trotz mehrfacher Aufforderung nicht

erfüllt.

BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 - VIII ZR 61/04 - KG Berlin LG Berlin

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst

sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Der Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben.

Das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom

27. Januar 2004 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 49.011,88 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Kläger war zuletzt seit Juni 1995 als Handelsvertreter für die Beklag-

te tätig, die das Branchentelefonbuch " " für B. herausgibt. Mit

Schreiben vom 25. August 1999 erklärte der Kläger eine "außerordentliche

Kündigung aus wichtigem Grunde gemäß § 89a HGB" und führte zur Begrün-

dung aus, dass die Beklagte trotz wiederholter Aufforderungen seinen Anspruch

aus § 85 HGB auf eine von ihr unterzeichnete Vertragsurkunde nicht erfüllt ha-

be.

2

Der Kläger hat eine Ausgleichszahlung von 103.347,95 € gemäß § 89b

HGB verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 95.935,73 € stattge-

ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil der

Vorinstanz teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 49.011,88 €

nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Beklagte

ihren Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen, weiterverfolgt.

II.

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1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Ausgleichsanspruch des

Klägers sei nicht gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt. HGB ausgeschlossen; die

Beklagte habe ihm begründeten Anlass zur Kündigung gegeben, weil sie seinen

Beurkundungsanspruch aus § 85 HGB jedenfalls in Frage gestellt habe. Dabei

könne offen bleiben, ob der Kläger zu einer fristlosen oder lediglich fristgemä-

ßen Kündigung berechtigt gewesen sei. Dem Anspruch des Klägers stehe auch

§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB, wonach der Ausgleichsanspruch nicht bestehe, wenn

der Unternehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuld-

haften Verhaltens des Handelsvertreters kündige, nicht entgegen. Erstmals im

Berufungsverfahren habe die Beklagte geltend gemacht, dass sie dem Kläger

mit Schreiben vom 14. September 1999 aus wichtigem Grund wegen schuldhaf-

ten Verhaltens fristlos gekündigt habe, weil ihm lediglich ein Recht zur fristge-

mäßen Kündigung des Handelsvertretervertrages zugestanden habe und er

nach dem 25. August 1999 die weitere Zusammenarbeit bis zum Ablauf der

Kündigungsfrist unberechtigt verweigert habe. Die durch Einreichung ihres

Schreibens belegte und vom Kläger nicht bestrittene Kündigungserklärung der

Beklagten hat das Berufungsgericht als neues Angriffs- und Verteidigungsmittel

angesehen, welches gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in zweiter Instanz nicht

zuzulassen sei.

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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zu-

lässig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt., 544 ZPO; Art. 26 Nr. 8 EGZPO). Sie

ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das

Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch der Beklagten auf

rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat und deshalb die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

erfordert (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04,

NJW 2005, 1950, unter I). In den Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs kann

das Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss stattge-

ben und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das

Berufungsgericht zurückverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Von dieser Möglichkeit

macht der Senat hier Gebrauch.

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a) Das Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör zu gewähren,

ist verletzt, wenn das Berufungsgericht neues Vorbringen unter offenkundig feh-

lerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulässt (BGH, Beschluss vom

9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624). Das Berufungsgericht durfte die

von der Beklagten erstmals in zweiter Instanz geltend gemachte, aber vom Klä-

ger nicht in Abrede gestellte Kündigungserklärung vom 14. September 1999

nicht unberücksichtigt lassen. § 531 Abs. 2 ZPO ist, wie der Bundesgerichtshof

nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, auf solche Tatsachen nicht

anwendbar, die zwar erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen, aber - wie

hier nach Vorlage des Schreibens vom 14. September 1999 - unstreitig werden

(BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 142 ff.

= NJW 2005, 291, unter II 2 b).

6

b) Da das angefochtene Urteil auf dem Verstoß gegen das Grundrecht

auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruhen kann, ist der unberücksichtigt ge-

bliebene Vortrag der Beklagten entscheidungserheblich.

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aa) Im Ansatz hat das Berufungsgericht allerdings richtig darauf abge-

stellt, dass die Beklagte dem Kläger begründeten Anlass zur Kündigung des

Handelsvertretervertrages gegeben hat (§ 89b Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt. HGB). In der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass an den "begründe-

ten Anlass" im Sinne dieser Vorschrift weniger strenge Anforderungen als an

einen wichtigen Kündigungsgrund zu stellen sind, so dass hierfür auch ein un-

verschuldetes oder sogar rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers genügen

kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass hierdurch eine für den Han-

delsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation ge-

schaffen wird. Die Bewertung des in Frage kommenden Unternehmerverhaltens

als begründeter Anlass für die Kündigung durch den Handelsvertreter ist im

Wesentlichen tatsächlicher Natur und deshalb vom Revisionsgericht nur be-

schränkt überprüfbar (Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 61/95,

NJW 1996, 848, unter II 2). Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht

einen berechtigten Anlass des Klägers zur Kündigung darin gesehen, dass die

Beklagte seinen Anspruch aus § 85 HGB trotz mehrfacher Aufforderung nicht

erfüllt hat. Nach dieser Vorschrift kann jeder Vertragspartner des Handelsvertre-

tervertrages verlangen, dass der Vertragsinhalt in eine vom anderen Teil unter-

zeichnete Urkunde aufgenommen wird. Die Regelung bezweckt, den Parteien

den Nachweis des Vertragsinhalts zu erleichtern, weil bei einem über längere

Zeit andauernden Vertragsverhältnis leicht Unklarheiten über den vereinbarten

Inhalt entstehen können (BT-Drucks. 1/3856, S. 18). Die Vertragsurkunde be-

darf der Schriftform im Sinne von § 126 BGB (von Hoyningen-Huene in Münch-

KommHGB, 2. Aufl., § 85 Rdnr. 5). Dem hat die Beklagte nicht Rechnung ge-

tragen.

8

Der Kläger hat am 27. Mai 1999, wie auch in den Jahren zuvor, ein von

der Beklagten vorformuliertes schriftliches Angebot zum Abschluss eines Han-

delsvertretervertrages unterzeichnet. Ob, wie die Beklagte meint, zur Erfüllung

des Anspruchs aus § 85 HGB die in Schriftform erfolgende Annahme eines sol-

chen Angebotes durch den Unternehmer genügen kann oder ob von dem Un-

ternehmer eine Urkunde zu unterzeichnen ist, in der die getroffenen Vereinba-

rungen unmittelbar wiedergegeben sind, bedarf keiner Entscheidung. Es kann

auch der von der Beklagten mit einer Rüge gemäß § 286 ZPO geltend gemach-

te Sachvortrag als richtig unterstellt werden, der Kläger habe vor seiner Kündi-

gung zu erkennen gegeben, dass ihm eine schriftliche Annahmeerklärung der

Beklagten nicht ausreiche, so dass die Beklagte zu einer solchen Erklärung

keine Veranlassung gehabt habe.

9

Denn die Beklagte konnte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch

aus § 85 HGB hier jedenfalls deshalb nicht mit einer schriftlichen Annahme des

klägerischen Angebotes vom 27. Mai 1999 erfüllen, weil dieses Angebot entge-

gen § 85 HGB nicht sämtliche Vereinbarungen der Parteien enthält. Es nimmt

an verschiedenen Stellen Bezug auf Anlagen, so in Nr. 7a hinsichtlich der ver-

einbarten Provision und in Nr. 12 - zur näheren Bestimmung von Kündigungs-

gründen - auf die "schuldhafte Verletzung … der als Anlage beigefügten Ar-

beitsanweisung bzw. Ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen". Die Einbezie-

hung von Anlagen hindert die notwendige Einheitlichkeit und Vollständigkeit der

Angebotsurkunde zwar nicht grundsätzlich; erforderlich ist jedoch auch nach

der sogenannten Auflockerungsrechtsprechung (BGHZ 142, 158, 161; BGH,

Urteil vom 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01, NJW 2003, 1248, unter 2 a und

b aa; Senatsurteil vom 29. September 2004 - VIII ZR 341/03, NZM 2005, 61,

unter II 2 b m.w.Nachw.), dass die Haupturkunde zweifelsfrei auf die Anlagen

Bezug nimmt. Daran fehlt es hier. Soweit die Provisionsregelung betroffen ist,

hat bereits keine der Parteien behauptet, dass eine solche Anlage je existiert

hat. Der Kläger hat vielmehr vorgetragen, das Angebot enthalte nicht einmal die

vereinbarte Provision, ohne dass die Beklagte dem unter Hinweis auf eine die

Provision betreffende Anlage entgegen getreten wäre. Mit der "Arbeitsanwei-

sung bzw. Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen" scheint das vom Kläger

mit dem Angebot vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 1999 ge-

meint zu sein, das mit "Vertreteranweisung" überschrieben ist und seinem Inhalt

nach wesentlicher Bestandteil des Vertretervertrages sein soll; sonstige in

Schriftform vorliegende Arbeitsanweisungen oder Allgemeine Geschäftsbedin-

gungen sind von keiner der Parteien dargelegt worden. Die Bezugnahme auf

das Schreiben vom 26. Mai 1999 ist jedoch nach dem Wortlaut der Hauptur-

kunde einerseits und dem Text dieses Schreibens andererseits gerade nicht

zweifelsfrei erkennbar.

10

bb) Das Berufungsgericht hätte im Streitfall allerdings nicht offen lassen

dürfen, ob der Kläger zu einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhal-

tung der Kündigungsfrist (§ 89a HGB) berechtigt war. Ein Handelsvertreter kann

im Einzelfall einen begründeten Anlass zur - ordentlichen - Kündigung haben

und deshalb den Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB erhalten, aber gleichwohl

nicht zur fristlosen Kündigung befugt sein, weil ihm ein wichtiger Grund hierfür

nicht zuzubilligen ist, insbesondere weil ihm eine Fortsetzung des Vertragsver-

hältnisses wenigstens bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung zuzu-

muten ist (BGHZ 91, 321, 323). Eine dennoch ausgesprochene außerordentli-

che Kündigung ist möglicherweise in eine ordentliche Kündigung umzudeuten

(Senatsurteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 221/97, NJW 1999, 946, unter II

1 b). Eine unter Umständen nicht gerechtfertigte fristlose Kündigung des Han-

delsvertreters kann wiederum der Unternehmer zum Anlass nehmen, seiner-

seits eine fristlose Kündigung mit der Folge des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB auszu-

sprechen, weil von einem Handelsvertreter, der einen begründeten Anlass nur

zur fristgerechten, jedoch keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des

Vertragsverhältnisses hat, verlangt werden kann, dass er auch bei einem be-

stehenden Interessengegensatz zwischen den Parteien die Interessen des Un-

ternehmers nicht außer Acht lässt, indem er plötzlich seine Tätigkeit einstellt

(BGH, Urteil vom 30. Juni 1969 - VII ZR 70/67, HVR Nr. 399; vgl. auch BGHZ

91, 321, 322).

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c) Ob der Kläger zu einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhal-

tung einer Kündigungsfrist gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB berechtigt war,

kann der Senat nicht selbst entscheiden. Das gilt auch für die Frage, ob die Be-

klagte ihrerseits zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß

§ 89a Abs. 1 Satz 1 HGB berechtigt war, sofern dem Kläger lediglich ein Recht

zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 89 HGB)

zustehen sollte. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne

des § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB ist gegeben, wenn dem Kündigenden unter Be-

rücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch

nur bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet

werden kann (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR

396/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 a, m.w.Nachw.). Ob dies hin-

sichtlich der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung der Fall ist, unterliegt

unter Berücksichtigung des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspiel-

raums nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung (Senatsurteil vom

12. März 2003 - VIII ZR 197/02, NJW-RR 2003, 981, unter III). Die Verweige-

rung einer Beurkundung im Sinne von § 85 HGB kann das gegenseitige Ver-

trauen zwar erschüttern und deshalb unter Umständen zur fristlosen Kündigung

gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB berechtigen (Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl.,

§ 85 Rdnr. 10). Dem stünde hier aber möglicherweise entgegen, dass der Klä-

ger bereits mehrere Jahre für die Beklagte tätig war, ohne im Fehlen einer Ver-

tragsurkunde einen Anlass zur Kündigung zu sehen (vgl. OLG München, VersR

1957, 97). Die erforderliche Abwägung, die das Berufungsurteil vermissen lässt,

ist im weiteren Berufungsverfahren nachzuholen. Unter Umständen wird das

Berufungsgericht auch zu erwägen haben, ob der Kläger seine Kündigung aus

wichtigem Grund gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB auf die weiteren Gesichts-

punkte stützen kann, auf die er sich in seinem Kündigungsschreiben und auch

im Prozess ausdrücklich berufen hat.

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Sollte dem Kläger kein Recht zur fristlosen Kündigung zustehen, wird im

weiteren Berufungsverfahren zu prüfen sein, ob die Beklagte ihrerseits zur frist-

losen Kündigung berechtigt war, ohne ihn zuvor abgemahnt zu haben. Grund-

sätzlich bedarf es auch vor Ausspruch der fristlosen Kündigung im Sinne von

§ 89a HGB einer Abmahnung, die nur dann entbehrlich ist, wenn das Fehlver-

halten des Vertragspartners die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender

Weise erschüttert hat, dass diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung

nicht wiederhergestellt werden könnte (Senatsurteil vom 12. März 2003, aaO;

allgemein für Dauerschuldverhältnisse vgl. jetzt § 314 Abs. 2 BGB). Dabei wer-

den die Unterredung der Parteien vom 31. August 1999 und das Schreiben des

Klägers vom 8. September 1999 zu berücksichtigen sein.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2002 - 35 O 292/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.01.2004 - 14 U 196/02 -