BGH Beschluss vom 14.07.2008 – II ZR 222/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts
vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im
Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach
denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der
Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er
eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Haftung aus
Verschulden bei Vertragsschluss und Prospekthaftung hat der An-
spruchsgegner den Schaden zu ersetzen, den der Anleger da-
durch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Prospektangaben - oder sonstigen Erklärungen - vertraut hat.
Unter der Voraussetzung, dass die unrichtige oder unvollständige
Information ursächlich für die Anlageentscheidung war - was hier
festgestellt ist und von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen
wird -, kann der Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als hät-
te er die Anlageentscheidung nicht getroffen. Auf diese Weise wird
die freie Willensentscheidung des Anlegers, die von ihm erkannten
und erwogenen Risiken einzugehen oder davon Abstand zu neh-
men, geschützt. Er kann deshalb Befreiung von dem abgeschlos-
senen Vertrag und Ersatz seiner im Zusammenhang mit dem Ver-
trag stehenden Aufwendungen verlangen (Senat, BGHZ 115, 213,
220 f.; 123, 106, 111 ff.; Urt. v. 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88,
WM 1990, 145, 148; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004,
1706, 1707; ebenso für die Haftung aus § 826 BGB bei fehlerhaf-
ten Ad hoc-Mitteilungen BGHZ 160, 149, 153 - Infomatec; ebenso
auch der XI. Zivilsenat, BGHZ 162, 306, 309 f.). Dem Umstand,
dass die Beteiligung noch werthaltig ist, kann dadurch Rechnung
getragen werden, dass die Schadensersatzleistung - wie hier -
Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung erfolgt (BGHZ 115,
213, 220). Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen
vom 26. September 1991 (BGHZ 115, 213) und 19. Juli 2004
(aaO), betreffen hier nicht vorliegende und nicht vergleichbare
Fallgestaltungen (s. dazu BGH, Urt. v. 27. September 1988
- XI ZR 4/88, ZIP 1988, 1464, 1467; v. 19. Dezember 1989
- XI ZR 29/89, WM 1990, 681, 683 f.).
Die Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 ZPO).
Streitwert: 52.073,35 €
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2006 - 10 O 580/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2007 - 24 U 4/07 -