Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.07.2008 – II ZR 222/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts

vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im

Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach

denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der

Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er

eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Haftung aus

Verschulden bei Vertragsschluss und Prospekthaftung hat der An-

spruchsgegner den Schaden zu ersetzen, den der Anleger da-

durch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Prospektangaben - oder sonstigen Erklärungen - vertraut hat.

Unter der Voraussetzung, dass die unrichtige oder unvollständige

Information ursächlich für die Anlageentscheidung war - was hier

festgestellt ist und von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen

wird -, kann der Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als hät-

te er die Anlageentscheidung nicht getroffen. Auf diese Weise wird

die freie Willensentscheidung des Anlegers, die von ihm erkannten

und erwogenen Risiken einzugehen oder davon Abstand zu neh-

men, geschützt. Er kann deshalb Befreiung von dem abgeschlos-

senen Vertrag und Ersatz seiner im Zusammenhang mit dem Ver-

trag stehenden Aufwendungen verlangen (Senat, BGHZ 115, 213,

220 f.; 123, 106, 111 ff.; Urt. v. 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88,

WM 1990, 145, 148; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004,

1706, 1707; ebenso für die Haftung aus § 826 BGB bei fehlerhaf-

ten Ad hoc-Mitteilungen BGHZ 160, 149, 153 - Infomatec; ebenso

auch der XI. Zivilsenat, BGHZ 162, 306, 309 f.). Dem Umstand,

dass die Beteiligung noch werthaltig ist, kann dadurch Rechnung

getragen werden, dass die Schadensersatzleistung - wie hier -

Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung erfolgt (BGHZ 115,

213, 220). Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen

vom 26. September 1991 (BGHZ 115, 213) und 19. Juli 2004

(aaO), betreffen hier nicht vorliegende und nicht vergleichbare

Fallgestaltungen (s. dazu BGH, Urt. v. 27. September 1988

- XI ZR 4/88, ZIP 1988, 1464, 1467; v. 19. Dezember 1989

- XI ZR 29/89, WM 1990, 681, 683 f.).

Die Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 52.073,35 €

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2006 - 10 O 580/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2007 - 24 U 4/07 -