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BGH Hinweisbeschluss vom 14.07.2008 – II ZR 238/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 Abs. 2 Be, Bf; SGB IV § 24 Abs. 1; StGB § 266 a Abs. 1

Der wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung scha-

densersatzpflichtige Geschäftsführer einer GmbH (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a

Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) haftet nicht für Säumniszuschläge gemäß § 24

Abs. 1 SGB IV. Diese Vorschrift ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.

BGH, Hinweisbeschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 238/07 - Kammergericht

LG Berlin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision der Klägerin durch Beschluss gemäß § 552 a

ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 18.000,00 € (Differenz zwischen den geforderten

Säumniszuschlägen und den zuerkannten Zinsen; §§ 3, 9 ZPO).

Gründe

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ZIP 2008, 506, 508) und

der Revision ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1985 (VI

ZR 61/84, ZIP 1985, 996, 998 zu II 2 a) nach wie vor geklärt, dass § 24 Abs. 1

SGB IV kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB ist und die Haftung des

Geschäftsführers einer GmbH für die Vorenthaltung der von ihr abzuführenden

Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a

Abs. 1 StGB) sich auf Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV nicht er-

streckt.

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1. Das genannte Urteil betraf zwar die frühere, bis Ende 1994 geltende

Fassung des § 24 SGB IV, welche die Verhängung von Säumniszuschlägen

noch in das Ermessen des Sozialversicherungsträgers gestellt hatte, während

die nunmehrige Fassung den Beitragsschuldner unmittelbar zur Zahlung von

Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % des rückständigen (auf volle 50 € nach

unten abgerundeten) Betrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis

verpflichtet. Das ist aber für die Frage des Schutzgesetzcharakters der Vor-

schrift nicht entscheidend.

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a) Der Bundesgerichtshof (aaO) hat ausgeführt, dass es sich bei den

Säumniszuschlägen nicht um eine gesetzlich zugelassene pauschalierte Be-

rechnung des "Verzugsschadens" handele, den der (gemäß den Vorläuferbe-

stimmungen der §§ 266 a, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) für die Vorenthaltung von Ar-

beitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verantwortliche Geschäftsführer

(vgl. BGH aaO S. 997) außer dem dafür zu leistenden Schadensersatz zu zah-

len hätte, sondern vielmehr um eine neben den Beitrag tretende Ungehorsams-

folge, deren Verhängung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialversiche-

rungsträgers gestellt sei und die pünktliche Zahlung der Beiträge durch den Ar-

beitgeber in der Zukunft gewährleisten solle (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Mai

1976 - VI ZR 241/73, VersR 1976, 982, 984 zu II 3). Für derartige Zuschläge

komme "auch § 823 Abs. 2 BGB nicht unmittelbar als Anspruchsgrundlage in

Betracht, da Art. I § 24 (a.F.) SGB IV kein Schutzgesetz i.S. dieser Vorschrift"

sei. Diese Feststellung bringt lediglich eine Selbstverständlichkeit zum Aus-

druck (vgl. unten b); sie fußt entgegen der Lesart des Berufungsgerichts und

der Revision nicht auf den vorhergehenden - allerdings ebenfalls nach wie vor

gültigen - Ausführungen zur Frage der Zurechenbarkeit der Säumniszuschläge

als Verzugs- bzw. als Folgeschaden der Beitragsvorenthaltung (dazu unten 2)

und hängt auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, davon ab, ob § 24

SGB IV nur ein Allgemeininteresse oder (auch) ein Individualinteresse des

betreffenden Sozialversicherungsträgers schützt. Zahlreiche Normen, so auch

die Verzugsvorschriften des BGB, schützen Individualinteressen, ohne schon

deshalb Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu sein.

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b) Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist § 24 SGB IV

schon seiner Struktur nach nicht, weil die Vorschrift (i.V.m. § 28 e Abs. 4

SGB IV) die Haftungsfolgen bzw. die Ansprüche des Sozialversicherungsträ-

gers bei verspäteten Beitragszahlungen selbst eigenständig regelt (vgl.

RGRK-BGB/Steffen 12. Aufl. § 823 Rdn. 546, S. 342 m.Nachw.). Eine entspre-

chend ausgestaltete Regelung findet sich z.B. in § 288 Abs. 1 BGB, ohne dass

jemals erwogen wurde, diese Vorschrift als "Schutzgesetz" mit der Folge zu

begreifen, dass der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber ihren Gläubigern

gemäß § 823 Abs. 2 BGB für von ihr geschuldete Verzugszinsen haften müss-

te. Schuldner des Säumniszuschlags sind gemäß § 28 e SGB IV der Arbeitge-

ber (Abs. 1) sowie die in Abs. 2 und Abs. 3 lit. a bis f genannten Unternehmer

(vgl. Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV K § 24 Rdn. 5), welche gemäß § 28 e

Abs. 4 SGB IV für die Beiträge und Säumniszuschläge haften. Der Geschäfts-

führer einer GmbH als Beitragsschuldnerin, welcher kein Arbeitgeber im sozial-

versicherungsrechtlichen Sinne ist (vgl. Felix in Wannagat Sozialgesetzbuch

SGB IV § 28 e Rdn. 16 m.w.Nachw.), gehört dazu nicht. Anders als in § 69 AO

ist hier eine Haftung des gesetzlichen Vertreters des Zahlungspflichtigen für

Säumniszuschläge nicht angeordnet. Eine deliktische, durch § 14 Abs. 1 Nr. 1

StGB oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG vermittelte Vertreterhaftung gemäß § 823

Abs. 2 BGB scheidet in Bezug auf § 24 SGB IV schon deshalb aus, weil es sich

nicht um einen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand handelt.

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2. Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist allerdings

§ 266 a StGB. Nach dieser Vorschrift i.V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der Ge-

schäftsführer einer GmbH als Beitragsschuldnerin strafrechtlich und über § 823

Abs. 2 BGB auch haftungsrechtlich für eine "Vorenthaltung" von Arbeitnehmer-

beiträgen zur Sozialversicherung verantwortlich (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober

1996 - VI ZR 319/95, NJW 1997, 130 f.). Jedoch erfasst § 266 a Abs. 1 StGB

seinem eindeutigen Wortlaut nach nur Beiträge im engeren Sinne, nicht dage-

gen Säumniszuschläge (vgl. LK-StGB/Gribbohm 11. Aufl. § 266 a Rdn. 48; Se-

gebrecht in juris PK SGB IV § 24 Rdn. 8.1). Sie können dem Geschäftsführer

auch nicht, soweit sie auf Arbeitnehmerbeiträge entfallen, als pauschalierter

Folgeschaden der von § 266 a Abs. 1 StGB erfassten Beitragsvorenthaltung in

Rechnung gestellt werden, weil damit der nur beschränkte Schutzzweck des

§ 266 a Abs. 1 StGB gesetzwidrig erweitert würde. Zudem handelt es sich bei

den Säumniszuschlägen nach wie vor jedenfalls nicht nur um den Ausgleich

des säumnisbedingten Schadens des Sozialversicherungsträgers (vgl. BGH,

Urt. v. 11. Juni 1985 aaO). Sowohl für § 24 Abs. 1 SGB IV als auch für den die-

ser Vorschrift als Vorbild dienenden § 240 AO ist allgemein anerkannt, dass mit

den Säumniszuschlägen vor allem ein "Druckmittel eigener Art" bezweckt ist,

das den Beitrags- bzw. Steuerschuldner zu rechtzeitiger Zahlung anhalten soll

(vgl. Segebrecht aaO; Udsching aaO § 24 Rdn. 1; BFHE 203, 8 = BStBl. II

2003, 901; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO § 240 AO

Rdn. 11). Daneben bezwecken § 24 Abs. 1 n.F. SGB IV sowie § 240 AO zwar

auch den Ausgleich des Nachteils, welcher dem Sozialversicherungsträger bzw.

dem Fiskus durch die verspätete Zahlung entsteht (vgl. die vorigen Nachweise

sowie BSG NZS 1999, 562). Das galt aber auch schon für § 24 a.F. SGB IV

(vgl. BSG ZIP 1984, 513 f.) und ändert nichts daran, dass der Anspruch auf

Zahlung von Säumniszuschlägen - als Druckmittel wie als pauschalierter Scha-

densersatz - gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV nur gegen den Beitragsschuldner, im

vorliegenden Fall also gegen die GmbH, nicht aber gegen deren Geschäftsfüh-

rer geltend gemacht werden kann (vgl. oben I 1 b). Er schuldet Verzugszinsen

(§ 288 BGB) auf die von ihm im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 823

Abs. 2 BGB, 266 a Abs. 1 StGB zu zahlenden Arbeitnehmerbeiträge erst ab

Mahnung (§ 286 ZPO), wie von der Klägerin hilfsweise geltend gemacht.

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II. Da der Klägerin Verzugs- und Prozesszinsen zuerkannt worden sind

und der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Säumniszuschlägen nicht

besteht, hat die Revision keine Erfolgsaussicht.

Goette Kraemer RiBGH Dr. Strohn

kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben

Goette

Caliebe Reichart

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2006 - 24 O 31/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.09.2007 - 9 U 215/06 -