BGH Hinweisbeschluss vom 14.07.2008 – II ZR 238/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 Abs. 2 Be, Bf; SGB IV § 24 Abs. 1; StGB § 266 a Abs. 1
Der wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung scha-
densersatzpflichtige Geschäftsführer einer GmbH (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a
Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) haftet nicht für Säumniszuschläge gemäß § 24
Abs. 1 SGB IV. Diese Vorschrift ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.
BGH, Hinweisbeschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 238/07 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision der Klägerin durch Beschluss gemäß § 552 a
ZPO zurückzuweisen.
Streitwert: 18.000,00 € (Differenz zwischen den geforderten
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ZIP 2008, 506, 508) und
der Revision ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1985 (VI
ZR 61/84, ZIP 1985, 996, 998 zu II 2 a) nach wie vor geklärt, dass § 24 Abs. 1
SGB IV kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB ist und die Haftung des
Geschäftsführers einer GmbH für die Vorenthaltung der von ihr abzuführenden
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a
Abs. 1 StGB) sich auf Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV nicht er-
streckt.
1. Das genannte Urteil betraf zwar die frühere, bis Ende 1994 geltende
Fassung des § 24 SGB IV, welche die Verhängung von Säumniszuschlägen
noch in das Ermessen des Sozialversicherungsträgers gestellt hatte, während
die nunmehrige Fassung den Beitragsschuldner unmittelbar zur Zahlung von
Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % des rückständigen (auf volle 50 € nach
unten abgerundeten) Betrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis
verpflichtet. Das ist aber für die Frage des Schutzgesetzcharakters der Vor-
schrift nicht entscheidend.
a) Der Bundesgerichtshof (aaO) hat ausgeführt, dass es sich bei den
Säumniszuschlägen nicht um eine gesetzlich zugelassene pauschalierte Be-
rechnung des "Verzugsschadens" handele, den der (gemäß den Vorläuferbe-
stimmungen der §§ 266 a, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) für die Vorenthaltung von Ar-
beitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verantwortliche Geschäftsführer
(vgl. BGH aaO S. 997) außer dem dafür zu leistenden Schadensersatz zu zah-
len hätte, sondern vielmehr um eine neben den Beitrag tretende Ungehorsams-
folge, deren Verhängung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialversiche-
rungsträgers gestellt sei und die pünktliche Zahlung der Beiträge durch den Ar-
beitgeber in der Zukunft gewährleisten solle (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Mai
1976 - VI ZR 241/73, VersR 1976, 982, 984 zu II 3). Für derartige Zuschläge
komme "auch § 823 Abs. 2 BGB nicht unmittelbar als Anspruchsgrundlage in
Betracht, da Art. I § 24 (a.F.) SGB IV kein Schutzgesetz i.S. dieser Vorschrift"
sei. Diese Feststellung bringt lediglich eine Selbstverständlichkeit zum Aus-
druck (vgl. unten b); sie fußt entgegen der Lesart des Berufungsgerichts und
der Revision nicht auf den vorhergehenden - allerdings ebenfalls nach wie vor
gültigen - Ausführungen zur Frage der Zurechenbarkeit der Säumniszuschläge
als Verzugs- bzw. als Folgeschaden der Beitragsvorenthaltung (dazu unten 2)
und hängt auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, davon ab, ob § 24
SGB IV nur ein Allgemeininteresse oder (auch) ein Individualinteresse des
betreffenden Sozialversicherungsträgers schützt. Zahlreiche Normen, so auch
die Verzugsvorschriften des BGB, schützen Individualinteressen, ohne schon
deshalb Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu sein.
b) Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist § 24 SGB IV
schon seiner Struktur nach nicht, weil die Vorschrift (i.V.m. § 28 e Abs. 4
SGB IV) die Haftungsfolgen bzw. die Ansprüche des Sozialversicherungsträ-
gers bei verspäteten Beitragszahlungen selbst eigenständig regelt (vgl.
RGRK-BGB/Steffen 12. Aufl. § 823 Rdn. 546, S. 342 m.Nachw.). Eine entspre-
chend ausgestaltete Regelung findet sich z.B. in § 288 Abs. 1 BGB, ohne dass
jemals erwogen wurde, diese Vorschrift als "Schutzgesetz" mit der Folge zu
begreifen, dass der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber ihren Gläubigern
gemäß § 823 Abs. 2 BGB für von ihr geschuldete Verzugszinsen haften müss-
te. Schuldner des Säumniszuschlags sind gemäß § 28 e SGB IV der Arbeitge-
ber (Abs. 1) sowie die in Abs. 2 und Abs. 3 lit. a bis f genannten Unternehmer
(vgl. Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV K § 24 Rdn. 5), welche gemäß § 28 e
Abs. 4 SGB IV für die Beiträge und Säumniszuschläge haften. Der Geschäfts-
führer einer GmbH als Beitragsschuldnerin, welcher kein Arbeitgeber im sozial-
versicherungsrechtlichen Sinne ist (vgl. Felix in Wannagat Sozialgesetzbuch
SGB IV § 28 e Rdn. 16 m.w.Nachw.), gehört dazu nicht. Anders als in § 69 AO
ist hier eine Haftung des gesetzlichen Vertreters des Zahlungspflichtigen für
Säumniszuschläge nicht angeordnet. Eine deliktische, durch § 14 Abs. 1 Nr. 1
StGB oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG vermittelte Vertreterhaftung gemäß § 823
Abs. 2 BGB scheidet in Bezug auf § 24 SGB IV schon deshalb aus, weil es sich
nicht um einen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand handelt.
2. Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist allerdings
§ 266 a StGB. Nach dieser Vorschrift i.V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der Ge-
schäftsführer einer GmbH als Beitragsschuldnerin strafrechtlich und über § 823
Abs. 2 BGB auch haftungsrechtlich für eine "Vorenthaltung" von Arbeitnehmer-
beiträgen zur Sozialversicherung verantwortlich (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober
1996 - VI ZR 319/95, NJW 1997, 130 f.). Jedoch erfasst § 266 a Abs. 1 StGB
seinem eindeutigen Wortlaut nach nur Beiträge im engeren Sinne, nicht dage-
gen Säumniszuschläge (vgl. LK-StGB/Gribbohm 11. Aufl. § 266 a Rdn. 48; Se-
gebrecht in juris PK SGB IV § 24 Rdn. 8.1). Sie können dem Geschäftsführer
auch nicht, soweit sie auf Arbeitnehmerbeiträge entfallen, als pauschalierter
Folgeschaden der von § 266 a Abs. 1 StGB erfassten Beitragsvorenthaltung in
Rechnung gestellt werden, weil damit der nur beschränkte Schutzzweck des
§ 266 a Abs. 1 StGB gesetzwidrig erweitert würde. Zudem handelt es sich bei
den Säumniszuschlägen nach wie vor jedenfalls nicht nur um den Ausgleich
des säumnisbedingten Schadens des Sozialversicherungsträgers (vgl. BGH,
Urt. v. 11. Juni 1985 aaO). Sowohl für § 24 Abs. 1 SGB IV als auch für den die-
ser Vorschrift als Vorbild dienenden § 240 AO ist allgemein anerkannt, dass mit
den Säumniszuschlägen vor allem ein "Druckmittel eigener Art" bezweckt ist,
das den Beitrags- bzw. Steuerschuldner zu rechtzeitiger Zahlung anhalten soll
(vgl. Segebrecht aaO; Udsching aaO § 24 Rdn. 1; BFHE 203, 8 = BStBl. II
2003, 901; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO § 240 AO
Rdn. 11). Daneben bezwecken § 24 Abs. 1 n.F. SGB IV sowie § 240 AO zwar
auch den Ausgleich des Nachteils, welcher dem Sozialversicherungsträger bzw.
dem Fiskus durch die verspätete Zahlung entsteht (vgl. die vorigen Nachweise
sowie BSG NZS 1999, 562). Das galt aber auch schon für § 24 a.F. SGB IV
(vgl. BSG ZIP 1984, 513 f.) und ändert nichts daran, dass der Anspruch auf
Zahlung von Säumniszuschlägen - als Druckmittel wie als pauschalierter Scha-
densersatz - gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV nur gegen den Beitragsschuldner, im
vorliegenden Fall also gegen die GmbH, nicht aber gegen deren Geschäftsfüh-
rer geltend gemacht werden kann (vgl. oben I 1 b). Er schuldet Verzugszinsen
Abs. 2 BGB, 266 a Abs. 1 StGB zu zahlenden Arbeitnehmerbeiträge erst ab
Mahnung (§ 286 ZPO), wie von der Klägerin hilfsweise geltend gemacht.
II. Da der Klägerin Verzugs- und Prozesszinsen zuerkannt worden sind
und der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Säumniszuschlägen nicht
besteht, hat die Revision keine Erfolgsaussicht.
Goette Kraemer RiBGH Dr. Strohn
kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben
Goette
Caliebe Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2006 - 24 O 31/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.09.2007 - 9 U 215/06 -