BGH Urteil vom 15.07.2008 – 1 StR 231/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 231/08
URTEIL
vom
15. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 2008,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Sander,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte und
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-
rin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 23. No-
vember 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung
freigesprochen. Nach der Anklage lag ihm zur Last, die Nebenklägerin nach
einem Diskobesuch in einem Waldstück vergewaltigt zu haben. Das Landge-
richt konnte sich von einem strafbaren Verhalten des Angeklagten nicht über-
zeugen. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die
Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Die Nebenklägerin stützt
ihre Revision auf Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge. Beide Rechtsmit-
tel haben mit der Sachrüge Erfolg, da die dem Freispruch zugrunde liegende
Beweiswürdigung Rechtsmängel aufweist. Auf die erhobenen Verfahrensrügen
kommt es nicht an.
Das Landgericht hat festgestellt:
I.
1. Der Angeklagte besuchte im Februar 2007 gemeinsam mit dem Zeu-
gen W. eine Disko, um die „Weiberfastnacht“ zu feiern. Dort hielt sich auch
die Nebenklägerin gemeinsam mit einer Freundin auf. Die Nebenklägerin trug
ein Faschingskostüm, trank an diesem Abend mehr als üblich Alkohol und tanz-
te entgegen ihrer Gewohnheit „enthemmt“. Sie äußerte, sie wolle sich an die-
sem Abend „abschießen“. Sie nahm Kontakt zum Angeklagten auf, tauschte mit
ihm Küsse – auch Zungenküsse – aus und ließ sich von ihm an den Busen und
an den Po fassen. Gemeinsam mit dem Angeklagten begab sich die Nebenklä-
gerin einmal zum Garderobenbereich des Lokals, wo sie miteinander „knutsch-
ten“. Bei den Mitarbeitern der Disko entstand der Eindruck, zwischen beiden
bestehe ein freundschaftliches Verhältnis. Zweimal begab sich die Nebenkläge-
rin mit ihrer Freundin vor das Lokal. Einmal folgte ihnen der Angeklagte und
forderte die Freundin auf, sie solle ihn mit der Nebenklägerin allein lassen. Die
Freundin forderte ihn auf, die Nebenklägerin in Ruhe zu lassen, sie würde, be-
dingt durch den Alkohol, nichts mehr „checken“. Gegen zwei Uhr dreißig ver-
suchte ihre Freundin, die Nebenklägerin in ein Taxi zu schieben. Die Nebenklä-
gerin wollte jedoch allein den 1,5 km langen Weg nach Hause gehen. Als die
Freundin nach Hause fuhr, ging die Nebenklägerin in das Lokal zurück. Nach
einer Viertelstunde teilte sie dem Angeklagten mit, dass sie nach Hause gehen
werde.
Der Angeklagte folgte ihr auf dem Radweg der Bundesstraße bis zu ei-
nem Waldstück, in dem es zu sexuellen Handlungen kam. Die Strafkammer ist
davon ausgegangen, dass die Nebenklägerin nicht gegen ihren Willen von ih-
rem zunächst eingeschlagenen Heimweg abgebracht wurde, sondern sich hat
überreden lassen. Erst im Waldstück habe sie umkehren wollen und dies verbal
geäußert.
2. Die Strafkammer hat sich überzeugt gezeigt, dass es in dem Wald-
stück zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Darüber, welcher Art diese se-
xuellen Handlungen waren und ob diese gegen den erkennbaren und erkannten
Willen der Nebenklägerin durchgeführt worden sind, konnte sie sich keine si-
chere Überzeugung bilden.
3. Die Nebenklägerin hat ausgesagt, sie sei mit dem Angeklagten nicht
freiwillig in das Waldstück gegangen, wisse allerdings auch nicht mehr, weshalb
sie dorthin gegangen sei. Sie sei von ihm möglicherweise geschubst worden,
vielleicht sei sie auch alkoholbedingt gestolpert und gestürzt und sei auf den
Knien aufgekommen. Sie habe auf dem Boden gelegen, mit dem Gesicht zur
Erde. Sie habe gesagt, dass sie aus dem Wald wolle, habe auch geschrien. Er
habe sie auf die Backe geschlagen und sie aufgefordert, ruhig zu sein. Er habe
ihr auch den Mund zugehalten und gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht
„die Klappe“ halte. Der Angeklagte habe ihre Hose heruntergezogen und habe
mit seinem Körper auf ihrem Rücken gelegen. Er habe sein Glied in ihren „Hin-
tern“ eingeführt und sich hin- und herbewegt. Er sei auch kurz vaginal „drin ge-
wesen“. Plötzlich sei der Angeklagte aufgestanden und gegangen. Sie sei auf-
gestanden und habe begonnen, ihre Hose hochzuziehen. Der Angeklagte sei
zurückgekommen, habe sie geschubst, so dass sie auf den Rücken gefallen
sei. Er habe sich auf ihre Brust gesetzt und versucht, sein entblößtes Glied in
ihren Mund zu schieben. Dies sei nicht gelungen, weil sie ihren Mund fest ge-
schlossen gehalten habe. Sie sei dann wieder auf die Seite und schließlich auf
dem Bauch zu liegen gekommen. Der Angeklagte habe ihre Hose wieder nach
unten gezogen und sei erneut anal und vaginal in sie eingedrungen, allerdings
nicht mehr so lange wie zuvor. Sie habe geschrien. Daraufhin sei W. ge-
kommen; allerdings sei der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem
Wald raus gegangen und sie sei schon angezogen gewesen.
4. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht von
seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, hat sich aber im Ermittlungsverfah-
ren – so das Landgericht – widersprüchlich eingelassen. Nach anfänglicher Be-
rufung auf Erinnerungslücken habe er angegeben, er habe die ihm namentlich
nicht bekannte Frau im Lokal kennen gelernt, wo diese ihn angemacht habe
und sie sich geküsst hätten. Im Wald sei die Frau auf dem Rücken gelegen. Sie
sei unten herum bis zu den Hüften nackt gewesen. Er habe versucht, sie anzu-
heben, was ihm nicht gelungen sei. Als die Frau angefangen habe zu weinen,
sei er gegangen. Bei seiner zweiten Vernehmung habe er einen Oralverkehr auf
freiwilliger Basis geschildert, bei dem er gestanden und die Frau gekniet habe.
Sie sei umgefallen und er habe versucht, sie aufzuheben. Als sie zu weinen
begonnen habe, habe er von ihr abgelassen. In seiner dritten Beschuldigten-
vernehmung habe er angegeben, die Nebenklägerin habe den Mund für den
Oralverkehr nicht geöffnet. Sie hätten miteinander schlafen wollen und hätten
gemeinsam angefangen. Mit ihrem Einverständnis hätten sie ihre Hose herunter
gezogen. Sie seien umgefallen. Als sie zu weinen angefangen und gefordert
habe, er solle sie lassen, seien sie aufgestanden und gegangen. Schläge, Dro-
hungen und erzwungene sexuelle Handlungen gegen ihren Willen stritt der An-
geklagte ab.
stellt:
5. Für die Zeit nach dem Geschehen im Waldstück ist folgendes festge-
a) Der Zeuge W. , der in der Disko eingeschlafen war, war nach deren
Schließung dem Angeklagten gefolgt und kam an das Waldstück „nach dem
Geschehen hinzu“, als sich der Angeklagte schon entfernt hatte (UA S. 13). Er
hörte auf dem Weg dorthin „einen kurzen Schrei“ aus dem Wald. Die Nebenklä-
gerin rief in Anwesenheit des Zeugen W. mit ihrem Handy nach der Polizei,
forderte – als die Verbindung stand – den Zeugen W. auf, sich zu entfernen,
und verlangte, mit der Polizeibeamtin „C. “ verbunden zu werden. Als „C. “
nicht zu erreichen war, bat sie den das Gespräch annehmenden Beamten um
Hilfe. Sie machte bei dem Telefongespräch „einen verängstigten Eindruck“, so
dass der Polizeibeamte sofort einen Einsatzwagen zu dem Waldstück schickte.
Die Beamten des Einsatzwagens erlebten „die Gemütslage der Nebenklägerin
als sehr wechselhaft mit Wein- und Wutanfällen“. Sie musste immer wieder be-
ruhigt werden. Sie roch leicht nach Alkohol, schwankte aber nicht. Während der
Fahrt im Streifenwagen richtete die Nebenklägerin ihre Sitzhaltung so ein, dass
„sie möglichst schräg saß oder auf dem Bauch lag und dabei über Schmerzen
im Po klagte“. Die gegen 3.00 Uhr entnommenen Blutproben ergaben bei der
Nebenklägerin eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von wahrschein-
lich 2,06 o/oo, maximal 2,52 o/oo, beim Angeklagten eine solche von wahr-
scheinlich 1,56 o/oo und maximal 2,07 o/oo).
b) Bei der unmittelbar nach der Tat erfolgten rechtsmedizinischen Unter-
suchung fanden sich weder am Penisabstrich des Angeklagten DNA-Spuren
der Nebenklägerin, noch fanden sich im Scheiden- und Anusabstrich der Ne-
benklägerin DNA-Spuren des Angeklagten.
c) Unter neun der zehn Fingernägel des Angeklagten wurden DNA-
Spuren der Nebenklägerin sichergestellt. Der Sachverständige erklärte den
DNA-Befund „am ehesten mit einem festen Zupacken mit beiden Händen“, der
Befund weise aber nicht auf ein Einführen eines oder mehrerer Finger in eine
der Körperöffnungen hin. Im inneren Schrittbereich der Unterhose des Ange-
klagten wurden DNA-Spuren gesichert, die der Nebenklägerin zugeordnet wer-
den konnten. Am Handrücken des Angeklagten wurden Blutspuren sicherge-
stellt, die nach der DNA-Analyse Mischspuren darstellten, „wobei Verursacher
sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin und mindestens eine weitere
Person seien“. Die Jeans des Angeklagten wiesen Verschmutzungen im Be-
reich der Knie auf.
d) Im Schrittbereich der Unterhose und der Strumpfhose der Nebenklä-
gerin befand sich Blut, das ihr nach den Ergebnissen der DNA-Analyse zuge-
ordnet werden konnte. Ob das Blut aus einer frischen Verletzung oder aus der
vorangegangenen Menstruationsblutung stammte, konnte nicht sicher festge-
stellt werden. Bei der Nebenklägerin wurde in der Scheide ein Tampon festge-
stellt, den sie nach dem Abklingen der Blutung noch aus Sicherheitsgründen
trug.
6. Das Landgericht hat sich von einem strafbaren Verhalten des Ange-
klagten nicht überzeugen können. Zwar sprächen die Aussageentstehung und
das von der Nebenklägerin unmittelbar nach dem Vorfall gezeigte Verhalten
dafür, dass im Waldstück ein Ereignis mit sexuellem Bezug vorgefallen sei, wel-
ches der Nebenklägerin sehr zugesetzt habe. Die Aussage der Nebenklägerin
weise inhaltlich einige Auffälligkeiten auf, auf Grund derer die Kammer erhebli-
che Zweifel daran gehabt habe, dass die wiedergegebene Schilderung den Vor-
fall vollständig beschreibe und der Angeklagte in der gegebenen Situation An-
lass zu der Annahme gehabt habe, dass die Nebenklägerin sexuelle Handlun-
gen nicht wolle.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung
II.
nicht stand.
1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner
Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht
in der Regel hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht
angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte.
Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffe-
ne Feststellung "lebensfremd" erscheinen mag. Es gibt im Strafprozess keinen
Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, son-
dern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht.
Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft,
wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, z.B. hin-
sichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lücken-
haft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie wider-
sprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfah-
rungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit
überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. vom
22. Mai 2007 – 1 StR 582/06 –; BGH NJW 2005, 1727; BGH NStZ-RR 2003,
371; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33, jew. m.w.N.). Aus den Ur-
teilsgründen muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse
nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung ein-
gestellt wurden (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 206; BGHR StPO § 261 Beweiswür-
digung 2, 11, 16, 24, Überzeugungsbildung 30; BGH NStZ 2000, 48).
2. Ist wie hier die Beweislage schwierig und hängt die Entscheidung im
Wesentlichen davon ab, ob das Gericht den Angaben des potentiellen Opfers
einer Vergewaltigung oder dem Angeklagten folgt, müssen die Urteilsgründe
erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung be-
einflussen können, erkannt und in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat.
Diesem Maßstab wird die von der Strafkammer vorgenommene umfangreiche
Beweiswürdigung nicht in jeder Hinsicht gerecht.
a) Zwar führt die Strafkammer aus, die von ihr vorgenommene „Gesamt-
schau“ der einerseits vorhandenen und der andererseits fehlenden Spuren so-
wie des Aussageverhaltens der Nebenklägerin ließen Zweifel an einem Ge-
schehensablauf wie von der Nebenklägerin geschildert zu (UA S. 20). Eine sol-
che „Gesamtschau“ ist aber dann keine lückenlose Gesamtwürdigung der Indi-
zien, wenn die Strafkammer – wie hier – bereits vorher wichtige objektive Be-
weisanzeichen ohne umfassende Auseinandersetzung mit den Aussagen der
Nebenklägerin und des Angeklagten isoliert bewertet, dabei insbesondere fest-
stellt, die Herkunft wichtiger Spuren lasse sich nicht klären und im Ergebnis
dem Indiz dann – der Sache nach – maßgeblichen Beweiswert aberkennt. Aus
der Bewertung der Strafkammer in ihrer „Gesamtschau“, es lägen keine objekti-
ven Umstände vor, welche die Schilderung der Nebenklägerin über die Ereig-
nisse im Waldstück stützen würden und mit Gewissheit dem Geschehen im
Waldstück zugeordnet werden könnten, folgt, dass die Strafkammer die Reich-
weite der Regel „in dubio pro reo“ verkannt hat. Dies ist keine Beweis-, sondern
eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es
nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vor-
liegen einer für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entschei-
dungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag, und nicht auf jedes Indiz für
sich anzuwenden ist. Es ist deshalb zu besorgen, dass die Kammer nicht hin-
reichend bedacht hat, dass Indizien, auch wenn sie sie – einzeln für sich be-
trachtet – nicht zum Nachweis der Täterschaft für ausreichend zu erachten
vermochte, doch mit ihrem verbleibenden erheblichen Beweiswert in der Ge-
samtheit aller belastenden Indizien dem Gericht die entsprechende Überzeu-
gung vermitteln könnten.
So meint die Kammer, die unter neun Fingernägeln des Angeklagten ge-
fundenen DNA-Spuren, die mit Sicherheit der Nebenklägerin zugeordnet wur-
den, wiesen nicht auf Gewaltanwendung im Rahmen des Geschehens im
Waldstück hin und spricht ihnen im Ergebnis Beweiswert ab,
- obwohl die Nebenklägerin ausgesagt hat, der Angeklagte habe ihr zwei-
mal die Hosen – u.a. eine eng anliegende schwarze Stretchhose – her-
unter gezogen,
- obwohl der Sachverständige erläutert hat, der DNA-Befund sei am ehes-
ten mit einem festen Zupacken mit beiden Händen zu erklären,
- sowie trotz der Feststellungen zu der Verspannung und den Schmerzen
im Bereich des Afters der Nebenklägerin, wovon letztere nicht nur durch
die Nebenklägerin vorgebracht wurden, sondern durch die Aussagen der
Polizeibeamten und zweier Zeuginnen gestützt wurden.
Einzig mit der Begründung, die Nebenklägerin habe in der Hauptverhandlung
– ausweislich der Urteilsgründe anders als in der Anklageschrift – nicht von
einem Zupacken, sondern von einer anderen Form der Gewalteinwirkung ge-
sprochen, kommt die Kammer zu dem isolierten Schluss, „dieses Zupacken
[könne] kann nicht mit ausreichender Sicherheit mit dem Geschehen im Wald-
stück in Verbindung gebracht werden“, ohne zu erörtern, woher diese objekti-
ven Spuren denn ansonsten überhaupt herrühren könnten: „Wo die DNA-
Spuren unter den Fingernägeln des Angeklagten ihre Ursache haben, bleibt für
das Gericht offen“. Die Strafkammer hätte sich damit auseinandersetzen müs-
sen, ob die Spuren unter den Fingernägeln mit dem zweimaligen Herunterzie-
hen der Hose, welches ein festes Zupacken erfordert, in Einklang zu bringen ist.
Damit erweist sich die Beweiswürdigung in diesem Punkt auch als lückenhaft.
Isoliert betrachtet die Kammer auch die Verschmutzung der Jeanshose
des Angeklagten. Dieser Umstand weise (allein) darauf hin, dass er auf dem
Waldboden gekniet haben dürfte. Ohne Auseinandersetzung mit dem von der
Nebenklägerin behaupteten zweimaligen Analverkehr kommt die Kammer zu
dem Ergebnis, ein Knien auf dem Boden lasse Schlussfolgerungen über einen
bestimmten Geschehensablauf nicht zu.
Ebenso lässt die Kammer die Herkunft der aus dem inneren Schrittbe-
reich der Unterhose des Angeklagten genommenen DNA-Spur, die der Neben-
klägerin zugeordnet wurde, offen, ohne zu erörtern, welche andere Verursa-
chung als durch das von der Nebenklägerin geschilderte Tatgeschehen in Be-
tracht kommt. Der Sachverständige hat ausgeführt, eine Übertragung von DNA
sei möglich bei Geschlechtsverkehr, bei einem Oralverkehr am Penis oder bei
längeren und intensiven Manipulationen mit der Hand in der Unterhose. Jeden-
falls hinterlasse ein weniger intensiver Kontakt, wie ein normales Anfassen der
Unterhose, keine DNA-Spuren. Die Kammer setzt diese Spur nicht in Bezug zur
Aussage der Nebenklägerin, es habe Anal- und Vaginalverkehr stattgefunden.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Herkunft der Blutspuren in der Un-
terhose und an der Strumpfhose der Nebenklägerin sowie auf dem Handrücken
des Angeklagten. Die positive Feststellung einer frischen Verletzung als Ursa-
che für die Blutspur sei trotz der Aussagen einer Zeugin über die Reaktion der
Nebenklägerin beim Entkleiden nicht möglich, so dass letztlich offen bleiben
müsse, wo die Blutspur ihre Ursache habe und ob sie dem Geschehen zuge-
ordnet werden könne. Eine sichere Feststellung, wie es zu der Antragung auf
dem Handrücken gekommen sei, könne ebenfalls nicht getroffen werden, zumal
nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich in der Unterhose der Nebenklä-
gerin bereits vor dem Geschehen in dem Waldstück Blut befunden haben kön-
ne.
Selbst wenn im Übrigen keines dieser Indizien für sich genommen eine
Ohrfeige oder Drohung beweist, so kann doch im Rahmen der notwendigen
Gesamtwürdigung nicht außer Betracht bleiben, wenn die Spurenlage mit der
Schilderung der Nebenklägerin ohne weiteres vereinbar ist, mit der Schilderung
des Angeklagten dagegen nicht.
b) Die „Gesamtschau“ leidet auch daran, dass die Strafkammer ihre
ernsthaften Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage der Nebenklägerin zum
Geschehen im Waldstück überwiegend nicht mit konkreten Details begründet,
die sich aus einer fachgerechten Analyse der Aussage zum Kerngeschehen
ergeben haben. Die Zweifel werden vielmehr mit Feststellungen zur Person der
Nebenklägerin – ihrer unreifen Persönlichkeit sowie ihrem durch Alkohol ge-
prägten Gesamtverhalten in der Disko – und zum Rahmengeschehen, insbe-
sondere aus ihrer Entscheidung, in ihrem Zustand, gegen den Rat der Freun-
din, den Heimweg zu Fuß anzutreten, begründet.
So sei es – so die Strafkammer – auffällig, dass die Nebenklägerin in
dieser Nacht allein zu Fuß nach Hause gehen wollte und sich vehement gegen
die Benutzung des Taxis gewehrt habe; dass sie, die doch ihrer Freundin erklärt
hat, sich vom Angeklagten belästigt zu fühlen, ihm sogar noch Mitteilung über
den Antritt des Heimwegs gemacht hat. Dass sie unter diesen Umständen den
Weg zu Fuß nach Hause gehen wollte, sei „jedenfalls auffällig und nicht recht
nachvollziehbar“. Unabhängig davon soll die Schilderung der Nebenklägerin
auch deshalb „unlogisch und merkwürdig“ sein, weil sie keine nachvollziehbaren
Erklärungen dafür abgeben konnte, dass sich der Angeklagte „während des
Geschehens ohne Erklärung oder Anlass aufsteht, sich kurzzeitig entfernt und
sodann zurück kommt, um erneut mit der Nebenklägerin sexuell zu verkehren“.
Die Kammer äußert auch Bedenken, ob auf die Angaben der Nebenklä-
gerin „Verlass“ ist, nachdem sie in der Hauptverhandlung ausführlich zu ihren
sexuellen Erfahrungen und zu ihren Sexualpartnern seit ihrem siebzehnten Le-
bensjahr befragt worden ist. Dabei habe sie zu „Zweifeln an der Vollständigkeit
der Angaben“ Anlass gegeben. In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer
ihre Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin zum Tatge-
schehen ersichtlich aus der Bewertung ihres bisherigen Lebenswandels gezo-
gen. Es habe sich ergeben, dass die Nebenklägerin entgegen ihren Angaben
ihren Slip schon länger getragen haben musste, weil sich im Bundbereich ihres
Slips DNA-Spuren von drei Männern und im Bundbereich der Strumpfhose von
vier verschiedenen Männern fanden. Schließlich habe die Nebenklägerin in ei-
nem eher nebensächlichen Punkt erst auf Vorhalt eingeräumt, dass sie bereits
eine Woche nach dem Vorfall wieder in dem Lokal gewesen und dort als sehr
vergnügt aufgefallen sei.
Ohne dass den Urteilsgründen und den darin geäußerten Zweifeln ein
Motiv für eine bewusst falsche Beschuldigung des Angeklagten zu entnehmen
ist, lassen diese Ausführungen der Strafkammer besorgen, dass sie die allge-
meine, personale Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen hat (dagegen schon
BGHSt 45, 164, 167 f.) und ihr dabei die genaue Analyse des Inhalts der Aus-
sage zum Kerngeschehen und deren Vereinbarkeit mit den festgestellten Blut-
anhaftungen, den DNA-Spuren und Beschmutzungen aus dem Blick geraten ist.
c) Schließlich machen die geäußerten Zweifel an der Aussage der Ne-
benklägerin es für die Strafkammer nicht entbehrlich, sich auch mit den von ihr
selbst als widersprüchlich angesehenen Einlassungen des Angeklagten im Er-
mittlungsverfahren in der gebotenen Gesamtwürdigung im Detail auseinander-
zusetzen. Ohne näher darzulegen, ob und inwieweit der Angeklagte seine Ein-
lassung dem jeweiligen Ermittlungsergebnis angepasst haben könnte, wird erst
am Schluss der Urteilsgründe ausgeführt, der Umstand der widersprüchlichen
Einlassung im Ermittlungsverfahren könne „auch in einer Zusammenschau mit
den Zeugenaussagen keine taugliche Grundlage [bilden], um sich eine sichere
Überzeugung vom Geschehen zu bilden“ (UA S. 28). Danach hätte der Ange-
klagte jeweils nur versucht, mit der Nebenklägerin einverständlich sexuell zu
verkehren, sich dann aber jeweils sofort zurückgezogen, sobald die Nebenklä-
gerin angefangen habe zu weinen.
Die Strafkammer hätte in ihre Erwägungen erkennbar einbeziehen müs-
sen, dass der Angeklagte bei jeder der drei Einlassungen im Ermittlungsverfah-
ren nach eigenen Angaben stets den entgegenstehenden Willen erkannte. Die
Feststellung, möglicherweise habe der Angeklagte den entgegenstehenden Wil-
len der Nebenklägerin nicht erkannt, ist ohne nähere Begründung nicht verein-
bar mit der Angabe des Angeklagten, er habe den entgegenstehenden Willen
zwar erkannt, ihn aber respektiert. Auch würde das behauptete vorsichtige und
fürsorgliche Verhalten des Angeklagten nicht ohne weiteres erklären, weshalb
die Nebenklägerin schrie, sofort die Polizei benachrichtigte und die der Ankla-
geschrift zugrunde liegenden Beschuldigungen erhoben haben sollte, wonach
der Angeklagte sie geschlagen, ihr den Mund zugehalten und gedroht habe, sie
umzubringen. Die Beweiswürdigung zum Aussageverhalten des Angeklagten ist
deshalb in mehrfacher Hinsicht lückenhaft. Sie lässt ferner besorgen, dass die
Strafkammer die Anforderungen an eine für die Verurteilung des Angeklagten
ausreichende Überzeugungsbildung überspannt hat. Die Zweifel der Strafkam-
mer an der Aussage der Nebenklägerin rechtfertigen es nicht, sich nicht mit den
Widersprüchen in den Einlassungen auseinanderzusetzen und sie nicht in die
gebotene Gesamtwürdigung einzubeziehen.
III.
Auf diesen Beweiswürdigungsmängeln, insbesondere an der fehlenden
bzw. fehlerhaften Gesamtwürdigung aller den Angeklagten belastenden und
entlastenden Umstände kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen,
dass das Landgericht bei ihrer Vermeidung die Überzeugung von der Täter-
schaft des Angeklagten gewonnen hätte. Es mag dahinstehen, ob jeder einzel-
ne der genannten Gesichtspunkte notwendigerweise zu einer Urteilsaufhebung
hätte führen müssen. Insgesamt führen sie dazu, dass die Sache neu entschie-
den werden muss.
Wahl Boetticher Hebenstreit
Elf Wahl
RiBGH Prof. Dr. Sander ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.