BGH Beschluss vom 15.07.2008 – VI ZR 1/08
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom
4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG ist nicht dargetan. Es
ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im
Rahmen des ihm eingeräumten Spielraumes das der Klägerin mit
(nunmehr) bestandskräftigem Restitutionsbescheid zugesprochene
Grundeigentum durch die Einräumung des Nießbrauchs für
wirtschaftlich entwertet hält und in dem Handeln der Beklagten in
Kenntnis des Restitutions- und des Widerspruchsbescheids eine
sittenwidrige und vorsätzliche Schädigung der Klägerin erkennt. Es
bedarf auch keiner revisionsgerichtlichen Klärung, dass ein kollusives
Zusammenwirken des durch das schuldrechtliche Verfügungsverbot
des § 3 Abs. 3 Satz 1 Vermögensgesetz gebundenen
Verfügungsberechtigten mit Dritten zum Nachteil des
Restitutionsberechtigten sittenwidrig ist. Die subjektive Überzeugung
der Beklagten, nach welcher der Restitutionsanspruch der Klägerin
(letztlich) unbegründet sei, war nicht nur unberechtigt (wie der Verlauf
des Verwaltungsverfahrens und Anfechtungsrechtsstreits ergeben hat),
sondern ließ weder die objektiven noch die subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB entfallen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 3.613.189,76 €
Dr. Müller
Dr. Greiner
Wellner
Diederichsen
Zoll
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2006 - 36 O 15/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2007 - 13 U 5/07 -