Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.07.2008 – VI ZR 1/08

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin

Diederichsen und den Richter Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom

4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG ist nicht dargetan. Es

ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im

Rahmen des ihm eingeräumten Spielraumes das der Klägerin mit

(nunmehr) bestandskräftigem Restitutionsbescheid zugesprochene

Grundeigentum durch die Einräumung des Nießbrauchs für

wirtschaftlich entwertet hält und in dem Handeln der Beklagten in

Kenntnis des Restitutions- und des Widerspruchsbescheids eine

sittenwidrige und vorsätzliche Schädigung der Klägerin erkennt. Es

bedarf auch keiner revisionsgerichtlichen Klärung, dass ein kollusives

Zusammenwirken des durch das schuldrechtliche Verfügungsverbot

des § 3 Abs. 3 Satz 1 Vermögensgesetz gebundenen

Verfügungsberechtigten mit Dritten zum Nachteil des

Restitutionsberechtigten sittenwidrig ist. Die subjektive Überzeugung

der Beklagten, nach welcher der Restitutionsanspruch der Klägerin

(letztlich) unbegründet sei, war nicht nur unberechtigt (wie der Verlauf

des Verwaltungsverfahrens und Anfechtungsrechtsstreits ergeben hat),

sondern ließ weder die objektiven noch die subjektiven

Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB entfallen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 3.613.189,76 €

Dr. Müller

Dr. Greiner

Wellner

Diederichsen

Zoll

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2006 - 36 O 15/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2007 - 13 U 5/07 -