BGH Beschluss vom 15.07.2008 – VIII ZB 83/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin-
nen Hermanns und Dr. Milger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
12. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 14.527.336,22 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 26. Januar 2004 eröffneten Insol-
venzverfahren über das Vermögen der Y. GmbH (im Folgen-
den: Schuldnerin), die nach ihren Angaben rund 3.000 Gläubiger mit zur Insol-
venztabelle festgestellten Forderungen in Höhe von zuletzt 20.157.626,52 €
hat. Sie verlangt von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tür-
kei, Schadensersatz in Höhe von 14.527.336,22 € aus einem Kaufvertrag über
die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einem Unternehmen an die
Schuldnerin; hilfsweise macht sie die Unwirksamkeit der durch die Beklagte
vorgenommenen Kapitalerhöhungen des Unternehmens geltend.
Das Landgericht hat die Klage wegen der internationalen Unzuständig-
keit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat für die
beabsichtigte Berufung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das
Berufungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs-
gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575
ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Es erscheine bereits zweifelhaft, ob die Prozesskosten nicht aus der
verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden könnten. Die Klägerin habe
im Zusammenhang mit ihrem erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuch an-
gekündigt, sie werde im Laufe der Zeit die Verfahrenskosten durch die Verwer-
tung einer Immobilie einer nahe stehenden Gesellschaft erwirtschaften können.
Sie habe nicht dargelegt, warum sich ihre Einschätzung nicht habe realisieren
lassen; soweit sie einräume, die Verwertung sei teilweise erfolgt, habe sie nicht
dargelegt, wie sich der hierbei erzielte Erlös auf die verwaltete Vermögensmas-
se ausgewirkt habe.
Die Frage nach der Masseunzulänglichkeit könne aber dahin stehen.
Reiche das verwaltete Vermögen zur Prozessführung nicht aus, sei zu prüfen,
ob den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten
sei, die Kosten aufzubringen. Dass dies vorliegend nicht der Fall sei, habe die
Klägerin nicht dargelegt.
Die Klägerin gehe für den Erfolgsfall der Klage lediglich von einem Mas-
sezuwachs von 4 Mio. € aus. Ihre Überlegungen ließen nicht erkennen, welche
Gründe einen Abschlag von 68 % rechtfertigten. Allein der Umstand, dass die
Zwangsvollstreckung in der Türkei stattfinden müsse, rechtfertige einen Ab-
schlag wegen des Vollstreckungsrisikos nicht. Soweit die Klägerin auch das
Prozessrisiko zur Begründung eines Abschlags auf den Massezuwachs im Er-
folgsfall der Klage heranziehen wolle, könne dem nicht gefolgt werden. Bei der
Frage der Zumutbarkeit müsse die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechts-
verfolgung außer Betracht bleiben; andernfalls käme man zu dem nicht vertret-
baren Ergebnis, dass sich ein Prozess umso leichter auf Staatskosten finanzie-
ren lasse, desto geringer die Erfolgsaussicht sei. Danach sei davon auszuge-
hen, dass bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung etwa 14 Mio. € in die Masse
gelangen würden, so dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen
zu zwei Dritteln erfüllt werden könnten. Es liege auf der Hand, dass unter die-
sen Umständen den Insolvenzgläubigern bzw. einem auszuwählenden Kreis
unter ihnen zuzumuten sei, die Kosten aufzubringen.
2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben im
Ergebnis ohne Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts
gerechtfertigt ist, es sei den Insolvenzgläubigern zuzumuten, die Kosten für das
Berufungsverfahren aufzubringen. Der Klägerin ist die beantragte Prozesskos-
tenhilfe jedenfalls deswegen zu versagen, weil sie nicht dargelegt hat, dass die
Prozesskosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden
können (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die Klägerin hat bereits bei Stellung ihres erstinstanzlichen Prozesskos-
tenhilfegesuchs angekündigt, sie werde im Laufe der Zeit die Verfahrenskosten
aufbringen können; eine "nahe stehende" Gesellschaft - eine GmbH & Co. KG
mit einer Komplementär-GmbH, deren Alleingesellschafterin die Schuldnerin
ist - werde eine wertvolle Immobilie veräußern und mit dem Erlös aus diesem
Geschäft ein Darlehen tilgen, das ihr die Schuldnerin gewährt habe. Wie die
Rechtsbeschwerde einräumt, ist ein Teil der Immobilie bereits verkauft und
dementsprechend ein Teilbetrag an die Masse gezahlt worden. Dieser Betrag
ist für die Prozessführung einzusetzen. Insoweit ist unerheblich, dass die Zah-
lung erst nach Stellung des Prozesskostenhilfeantrags erfolgt ist, denn für die
Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewil-
ligung maßgebend (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, NJW
2006, 1068, Tz. 19).
Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Betrag
nunmehr für die Führung von Rechtsstreitigkeiten in der Türkei benötigt werde,
wo es keine Prozesskostenhilfe gebe. Mit diesem pauschalen Hinweis lässt es
sich nicht rechtfertigen, dass die betreffenden Mittel nicht für die Prozessfüh-
rung im vorliegenden Rechtsstreit eingesetzt werden. Zwar dürfen dem Insol-
venzverwalter die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfah-
rens erforderlichen Mittel nicht entzogen werden (OLG Köln, ZIP 1990, 936;
OLG Schleswig, ZIP 1995, 759; OLG Dresden, ZIP 1998, 1758, 1759, jew.
m.w.N.). Es ist aber nicht zu erkennen, dass ein solcher Fall hier gegeben ist.
Da die Klägerin schon zu Beginn des Rechtsstreits auf dessen Finanzierung mit
Mitteln hingewiesen hat, die aus der Veräußerung der Immobilie der Insolvenz-
masse zufließen werden, hätte es einer konkreten Darlegung bedurft, warum
diese Mittel nunmehr für andere Rechtsstreitigkeiten eingesetzt werden sollen.
Das ließe sich darüber hinaus allenfalls dann rechtfertigen, wenn deren Durch-
führung vorrangig wäre. Das ist aber nicht dargetan.
Ball Wiechers Dr. Wolst
Hermanns Dr. Milger
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.12.2005 - 2/23 O 75/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.07.2006 - 19 U 4/06 -