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BGH Beschluss vom 16.07.2008 – 1 StR 348/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2008 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Baden-Baden vom 28. Februar 2008 werden als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
24. Juni 2008 bemerkt der Senat:
Die Rüge der Revision des Angeklagten S. , gerichtet
gegen die Strafzumessung, bleibt ohne Erfolg. Dass insoweit
die Strafkammer die Strafe aus dem Strafrahmen des § 30
Abs. 2 BtMG entnommen hat, obgleich die Anwendung einer
entsprechenden Strafmilderung ausdrücklich abgelehnt wurde,
beschwert ihn nicht.
Wahl Boetticher Elf
Graf Sander