Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.07.2008 – 1 StR 348/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

1 StR 348/08

1.

2.

wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2008 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Baden-Baden vom 28. Februar 2008 werden als unbe-

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

24. Juni 2008 bemerkt der Senat:

Die Rüge der Revision des Angeklagten S. , gerichtet

gegen die Strafzumessung, bleibt ohne Erfolg. Dass insoweit

die Strafkammer die Strafe aus dem Strafrahmen des § 30

Abs. 2 BtMG entnommen hat, obgleich die Anwendung einer

entsprechenden Strafmilderung ausdrücklich abgelehnt wurde,

beschwert ihn nicht.

Wahl Boetticher Elf

Graf Sander