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BGH Beschluss vom 16.07.2008 – 2 StR 250/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 19. Dezember 2007 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
1
Der Angeklagte war vom Landgericht Mainz mit Urteil vom 21. Mai 2007
Gründe:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in zwei Fällen, hiervon in einem Fall unter Mitführens einer Schusswaffe
sowie sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen
geeignet und bestimmt sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt worden. Der Senat hatte dieses Urteil mit Beschluss vom 4. Oktober
2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge verurteilt ist. Außerdem hatte er das Urteil im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der
Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die neue Strafkammer hat den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräfti-
gen Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Das Urteil hat wiederum keinen Bestand, da die Strafkammer einen
unzutreffenden Umfang der Teilrechtskraft des ersten Urteils zugrunde gelegt
hat.
2
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass auch die Feststellungen
zur Person und zur Frage einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungs-
fähigkeit nach § 21 StGB in Rechtskraft erwachsen sind und hat die entspre-
chenden Feststellungen des aufgehobenen Urteils wörtlich in seine Urteilsgrün-
de übernommen. Dies ist rechtsfehlerhaft.
3
Durch die Entscheidung des Senates vom 4. Oktober 2007 sind alle
Feststellungen aufgehoben worden und damit nicht mehr existent, die sich aus-
schließlich auf den Strafausspruch beziehen. Dazu gehört neben der Strafzu-
messung im engeren Sinne mit den Feststellungen zur Person auch die Be-
stimmung des richtigen Strafrahmens, insbesondere das Vorliegen von Straf-
rahmenverschiebungen etwa nach §§ 21, 49 StGB (vgl. BGHR StPO § 353
Abs. 2 Teilrechtskraft 18). Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werde-
gang des Angeklagten sowie zu den Voraussetzungen und der Anwendbarkeit
des § 21 StGB hätte das Landgericht daher ohne Bindung an das aufgehobene
Urteil in prozessordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen treffen und in
den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt 24, 274; BGHR StPO § 353
Abs. 2 Teilrechtskraft 16).
4
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der rechtsfehler-
haften Annahme des Umfangs der Teilrechtskraft und der dadurch verkürzten
Prüfung der Straffrage beruht.
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