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BGH Beschluss vom 16.07.2008 – 2 StR 250/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 250/08

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Mainz vom 19. Dezember 2007 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

1

Der Angeklagte war vom Landgericht Mainz mit Urteil vom 21. Mai 2007

Gründe:

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in zwei Fällen, hiervon in einem Fall unter Mitführens einer Schusswaffe

sowie sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen

geeignet und bestimmt sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren

verurteilt worden. Der Senat hatte dieses Urteil mit Beschluss vom 4. Oktober

2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten

bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge verurteilt ist. Außerdem hatte er das Urteil im Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der

Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die neue Strafkammer hat den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräfti-

gen Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Das Urteil hat wiederum keinen Bestand, da die Strafkammer einen

unzutreffenden Umfang der Teilrechtskraft des ersten Urteils zugrunde gelegt

hat.

2

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass auch die Feststellungen

zur Person und zur Frage einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungs-

fähigkeit nach § 21 StGB in Rechtskraft erwachsen sind und hat die entspre-

chenden Feststellungen des aufgehobenen Urteils wörtlich in seine Urteilsgrün-

de übernommen. Dies ist rechtsfehlerhaft.

3

Durch die Entscheidung des Senates vom 4. Oktober 2007 sind alle

Feststellungen aufgehoben worden und damit nicht mehr existent, die sich aus-

schließlich auf den Strafausspruch beziehen. Dazu gehört neben der Strafzu-

messung im engeren Sinne mit den Feststellungen zur Person auch die Be-

stimmung des richtigen Strafrahmens, insbesondere das Vorliegen von Straf-

rahmenverschiebungen etwa nach §§ 21, 49 StGB (vgl. BGHR StPO § 353

Abs. 2 Teilrechtskraft 18). Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werde-

gang des Angeklagten sowie zu den Voraussetzungen und der Anwendbarkeit

des § 21 StGB hätte das Landgericht daher ohne Bindung an das aufgehobene

Urteil in prozessordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen treffen und in

den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt 24, 274; BGHR StPO § 353

Abs. 2 Teilrechtskraft 16).

4

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der rechtsfehler-

haften Annahme des Umfangs der Teilrechtskraft und der dadurch verkürzten

Prüfung der Straffrage beruht.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt