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BGH Beschluss vom 16.07.2008 – IV ZR 252/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2008

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe vom 16. August 2007 wird zurück-

gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft. Sie greifen nicht

durch. Dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin L. W.

brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Dem

schon im ersten Rechtszug vom Landgericht erteilten

Hinweis, die Tatsachen, zu deren Beweis diese Zeugin

benannt worden war, seien nicht hinreichend substantiiert

vorgetragen, hat der Beklagte danach nicht ausreichend

Rechnung getragen. Insbesondere den Vortrag im Schrift-

satz vom 29. November 2004, wonach die Zeugin den In-

halt einer Ende November/Anfang Dezember 1999 gefal-

lenen Äußerung der Klägerin ihr gegenüber würde bekun-

den können, durften die Vorinstanzen zu Recht als unzu-

reichend ansehen, da die entscheidende Vereinbarung

zwischen den Parteien, die zur Abfassung der "Promissary

Note" führte, unstreitig erst am 15. August 2000 stattfand.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 44.000 € (umgerechnet aus 65.000 US-Dollar)

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2006 - 2 O 311/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2007 - 7 U 3/07 -