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BGH Urteil vom 16.07.2008 – VIII ZR 151/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 16. Juli 2008 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Schadensersatzanspruch aus § 89a Abs. 2 HGB wegen einer von dem Kündi-

gungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung ist nicht zeitlich begrenzt,

wenn der Kündigungsgegner auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des unbe-

fristeten Handelsvertreterverhältnisses verzichtet hat (Fortführung von BGHZ 122, 9).

BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 151/05 - OLG Karlsruhe

LG Heidelberg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers

und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war seit Anfang 1989 als Handelsvertreter von der Beklagten

mit der Beratung über Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen

aller Art sowie deren Vermittlung betraut. Der zugrunde liegende Handelsvertre-

tervertrag vom 19. September 1988 enthält in § 10 folgende Regelung:

"I. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

II.

Innerhalb der ersten drei Jahre kann er von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende, danach bis zum Ablauf des fünften Jahres der Firmenzugehörigkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende gekündigt werden. Danach ver- zichtet die AG (Beklagte) auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn nicht der Mitarbeiter berufsunfähig ist. …

III. Das Recht jeder Vertragspartei zur fristlosen Kündigung bleibt hier-

von unberührt."

2

Wegen behaupteter Verstöße des Klägers gegen ein vertragliches Wett-

bewerbsverbot kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom

10. Dezember 1997 fristlos. An dieser Kündigung hielt die Beklagte trotz Wider-

spruchs des Klägers fest. Darauf erklärte der Kläger seinerseits mit Schreiben

vom 15. Januar 1998 die fristlose Kündigung des Vertrags. Er nahm eine an-

derweitige selbständige Tätigkeit auf; das dadurch erzielte Einkommen blieb

jedoch nach seinem Vortrag in den Jahren 1998 bis 2001 hinter den Einkünften

zurück, die ihm 1997 durch seine Tätigkeit für die Beklagte zuflossen. Durch

rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. September

2003 wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom

10. Dezember 1997 bis Ende 1998 Schadensersatz in Höhe von 69.141,55 €

nebst Zinsen zu leisten, weil ihre fristlose Kündigung unberechtigt gewesen sei.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger weiteren Schadenser-

satz für die Jahre 1999 bis 2001, den er mit der Differenz zwischen dem 1997

bei der Beklagten erzielten Einkommen und seinen Einkünften in den Jahren

1999 bis 2001 in Höhe von insgesamt 109.492,88 € nebst Zinsen beziffert, so-

wie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, darüber hinaus dem Klä-

ger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die von ihr schuldhaft

verursachte und vom Kläger ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertrags-

verhältnisses, zugegangen am 15. Januar 1998, noch entstehen wird. Das

Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 50.631,70 € nebst Zinsen verur-

teilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die gegen die Teilabweisung gerich-

tete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zuge-

lassenen Revision verfolgt der Kläger seinen auf Verurteilung der Beklagten zur

Zahlung weiterer 58.861,18 € nebst Zinsen gerichteten Zahlungsantrag und

seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt:

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz gemäß

§ 89a Abs. 2 HGB nicht zu. Das Landgericht habe den zu ersetzenden Schaden

zu Recht auf die Zeit bis Ende 1999 begrenzt. Der nach § 249 Abs. 1 BGB zu

bemessende Schadensersatzanspruch sei aufgrund des Schutzzwecks der

Norm zeitlich zu beschränken.

7

Der Schadensersatzanspruch aus § 89a Abs. 2 HGB solle es dem kün-

digenden Handelsvertreter ermöglichen, ein unzumutbar gewordenes Vertrags-

verhältnis zu kündigen und dafür angemessen wirtschaftlich entschädigt zu

werden. Der Anspruch sei zeitlich zu begrenzen, auch und gerade weil das Ver-

tragsverhältnis von der Beklagten nicht mehr ordentlich habe gekündigt werden

können. Eine zeitliche Begrenzung sei im Rahmen der vergleichbaren Rege-

lung des § 628 Abs. 2 BGB anerkannt. Berücksichtigt werden müsse auch der

Umstand, dass der Kläger das Vertragsverhältnis selbst gekündigt habe. Der

durch den Verzicht der Beklagten auf ein ordentliches Kündigungsrecht nach

fünfjähriger Mitarbeit des Klägers gewährte Bestandsschutz habe deshalb nicht

mehr gewährleistet werden können. Eine Verpflichtung der Beklagten, faktisch

bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr des Klägers Schadensersatz zu leisten,

sei mit dem Schutzzweck der Norm nicht vereinbar und würde die Beklagte un-

angemessen belasten.

8

Die Befristung des Schadensersatzanspruchs auf die Dauer von insge-

samt zwei Jahren seit der Kündigung erscheine unter Berücksichtigung der be-

rechtigten Interessen beider Parteien - der persönlichen Verhältnisse des Klä-

gers, vor allem seines Alters, der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beklagten und

der Arbeitsmarktsituation einerseits und des Umstandes, dass es dem Kläger

schnell gelungen sei, mit seiner aufgenommenen selbständigen Tätigkeit ein

beachtliches Einkommen zu erzielen, andererseits - angemessen.

II.

9

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden

Punkt nicht stand. Ein Anspruch des Klägers auf weiteren Schadensersatz aus

§ 89a Abs. 2 HGB, der zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht mehr im

Streit ist, kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ver-

neint werden. Eine starre zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs

ist im konkreten Fall wegen des vertraglichen Ausschlusses des Rechts der

Beklagten zur ordentlichen Kündigung nicht zulässig.

10

1. Der Kläger ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne die

von der Beklagten veranlasste fristlose Kündigung des Handelsvertreterverhält-

nisses stünde. Ihm steht danach grundsätzlich der Gewinn zu, den er bei Fort-

setzung seiner Tätigkeit für die Beklagte erzielt hätte (§ 252 BGB). Im Regelfall

kann der Handelsvertreter nach diesen Vorschriften Schadensersatz gemäß

§ 89a Abs. 2 HGB nur für die Zeit bis zum von vornherein vereinbarten oder

durch eine ordentliche Kündigung herbeizuführenden Vertragsende beanspru-

chen. Die zeitliche Begrenzung ist durch den Schutzzweck der Norm geboten,

die dem Handelsvertreter Ersatz nur für den durch die vorzeitige Beendigung

des Handelsvertretervertrags verursachten Schaden gewähren soll (BGHZ 122,

9, 14).

11

In der vorgenannten Senatsentscheidung ist nicht ausdrücklich ausge-

sprochen, ob es für die zeitliche Begrenzung auf den Zeitpunkt ankommt, zu

dem der Kündigungsgegner hätte ordentlich kündigen können, oder ob der

nächste ordentliche Kündigungstermin für den Kündigenden maßgeblich ist.

Soweit der Senat (aaO) ausgeführt hat, § 89a HGB solle es dem Kündigenden

ersparen, ein unzumutbar gewordenes Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der

ordentlichen Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung fortsetzen zu

müssen, dazu solle er auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht gezwungen

sein, könnte dies so verstanden werden, als sei letzteres der Fall.

12

Entscheidend für die zeitliche Begrenzung des Schadensersatzan-

spruchs ist jedoch der Umstand, dass der Kündigende Vermögensvorteile aus

dem Vertragsverhältnis, für deren Verlust der Kündigungsgegner schadenser-

satzpflichtig ist, nur bis zu dem Zeitpunkt mit Wahrscheinlichkeit erwarten kann

(§ 252 BGB), zu dem sich der Kündigungsgegner durch ordentliche Kündigung

von dem Vertrag hätte lösen können. Soweit ein auf unbestimmte Zeit laufen-

des Vertragsverhältnis - wie hier - für beide Parteien unterschiedliche Kündi-

gungsmöglichkeiten vorsieht, kann es deshalb nur darauf ankommen, wann der

Kündigungsgegner erstmals hätte ordentlich kündigen können. Insofern gilt für

das Handelsvertreterverhältnis nichts anderes als für sonstige Dauerschuldver-

hältnisse (vgl. zum Leasingvertrag BGHZ 95, 39, 46 ff.; zum Darlehensvertrag

BGHZ 104, 337, 343). Diese Sichtweise entspricht auch der einhelligen Auffas-

sung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2004, 191;

Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 89a Rdnr. 34; Koller/Roth/Morck, HGB,

6. Aufl., § 89a Rdnr. 8; Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., § 89a

Rdnr. 25; Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 15 Rdnr. 93; vgl. auch Münch-

KommBGB/Henssler, 4. Aufl., § 628 Rdnr. 57; Erman/Belling, BGB, 12. Aufl.,

§ 628 Rdnr. 28 f.; Staudinger/Otto, BGB (2004), § 281 Rdnr. C 36).

13

Danach unterliegt der Schadensersatzanspruch des Klägers hier keiner

zeitlichen Beschränkung, weil die Beklagte vertraglich auf ein Recht zur ordent-

lichen Kündigung des Handelsvertretervertrags verzichtet hat. Sie hätte also

- jenseits eines Rechts zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund - keine

Möglichkeit gehabt, das Vertragsverhältnis gegen den Willen des Klägers zu

beenden und auf diese Weise die ihm daraus erwachsenden Vermögensvortei-

le zeitlich zu begrenzen.

14

2. Eine zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs folgt entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus der Rechtsprechung

des Bundesarbeitsgerichts zu § 628 Abs. 2 BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat

für den Fall, dass ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungs-

schutzgesetz genießt, einen zeitlich unbeschränkten Schadensersatzanspruch

des Arbeitnehmers wegen einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Ar-

beitgebers veranlassten Kündigung nach § 628 Abs. 2 BGB abgelehnt. Es hat

vielmehr angenommen, der Anspruch sei zeitlich bis zum Ablauf der Kündi-

gungsfrist einer fiktiven ordentlichen Kündigung zu begrenzen, zu dem aller-

dings eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene

Entschädigung entsprechend §§ 9, 10 KSchG hinzutreten könne (BAGE 98,

275, 288). Ob einem nicht ordentlich kündbaren Arbeitnehmer eine Entschädi-

gung bis zum vereinbarten Vertragsende - etwa bis zur Vollendung des

65. Lebensjahres - geleistet werden muss, hat es ausdrücklich offen gelassen

(aaO, 292).

15

Die Regelungen über den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz sind auf

den hier zu beurteilenden Fall des vertraglichen Ausschlusses der ordentlichen

Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses nicht übertragbar. Das Bundes-

arbeitsgericht hat die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung

des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers mit derjenigen des Arbeit-

nehmers verglichen, dem gegenüber der Arbeitgeber eine unberechtigte Kündi-

gung ausgesprochen hat und der nun seinerseits einen Auflösungsantrag stellt,

weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (§ 9 KSchG).

Wenn nach der Wertung des Gesetzgebers trotz Kündigungsschutzes bei grob

sozialwidrigen oder sittenwidrigen Kündigungen durch den Arbeitgeber in die-

sem Fall eine Ersatzpflicht im Rahmen der §§ 9, 10 KSchG beschränkt sei,

könne im Falle der fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen eines

vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers kein Endlosschaden zuerkannt

werden. Vielmehr biete es sich an, für die Bemessung des - über die Vergütung

bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hinausgehenden - Ausgleichs ebenfalls auf

die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen (BAGE aaO, 291 f.).

An einer den §§ 9 f. KSchG vergleichbaren gesetzgeberischen Wertungsent-

scheidung fehlt es für das Handelsvertreterverhältnis, in dem der Unternehmer

wie hier freiwillig auf die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung verzichtet

hat.

16

3. Der das Schuldrecht bestimmende Grundsatz der allgemeinen Ver-

tragsfreiheit ermöglicht es, rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen

Zeitraum einzugehen (BGHZ 64, 288, 290; Senatsurteil vom 26. April 1995

- VIII ZR 124/94, NJW 1995, 2350, unter II 1). Die im Gesetz (§ 89 Abs. 1 HGB)

geregelte Möglichkeit der Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung

haben die Parteien zu Lasten der Beklagten ausdrücklich vertraglich abbedun-

gen. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung bestehen grundsätz-

lich keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1995, aaO). Damit hat die

Beklagte auch das Risiko übernommen, dem Kläger die ihm nach dem Vertrag

gebührenden Leistungen bis zur altersbedingten Beendigung seiner Handels-

vertretertätigkeit gewähren zu müssen.

17

Dieses Risiko ist ihr nicht deshalb abgenommen, weil der Kläger selbst

das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt und damit auf Primäransprüche aus

dem Vertrag freiwillig verzichtet hat. Denn § 89a Abs. 2 HGB soll ihn gerade

freistellen von etwaigen Vermögensnachteilen, die mit dieser Entscheidung

verbunden sind. Nach § 89a Abs. 2 HGB hat der Unternehmer dem kündigen-

den Handelsvertreter als Schaden den Gewinn zu ersetzen, den dieser bis zum

vertragsgemäß vorgesehenen Ende des Vertrages hätte erzielen können (BGH,

Urteil vom 1. März 1984 - I ZR 3/82, WM 1984, 1005, unter II 1). Steht dieses

Ende nach der vertraglichen Vereinbarung im Belieben des Handelsvertreters,

kommt eine starre zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs nicht in

Betracht. Das ist unabhängig davon, ob es dem Kläger gelungen ist, schon als-

bald nach der Kündigung wieder ein beachtliches Einkommen zu erzielen.

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4. Die Beklagte hat vielmehr dem Kläger zeitlich unbeschränkt den Ge-

winn zu ersetzen, der aufgrund seiner Tätigkeit für die Beklagte nach dem ge-

wöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbeson-

dere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit

erwartet werden konnte (§ 252 BGB). Bei der Ermittlung des entgangenen Ge-

winns ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Beklagte als

selbständiger Gewerbetreibender tätig war und ihm kein festes Jahresgehalt

zustand. Es können deshalb für die Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht

ohne Weiteres die von ihm im letzten Vertragsjahr 1997 erzielten Einkünfte bis

zum voraussichtlichen altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben

fortgeschrieben werden. Vielmehr bedarf es detaillierter Feststellungen dazu,

wie sich die Einnahmen des Klägers und die Kosten seiner selbständigen Tä-

tigkeit bei einer Fortdauer des Vertragsverhältnisses auf längere Sicht entwi-

ckelt hätten.

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Ein Schadensersatzanspruch besteht nur insoweit, als eine hinreichende

Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger auch langfristig Gewinne (in

einer zu beziffernden Höhe) hätte erwarten können, die seine tatsächlichen

Einkünfte aus der von ihm aufgenommenen anderweitigen Tätigkeit überstei-

gen, ohne dass dies auf einem Verstoß des Klägers gegen seine Schadens-

minderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB beruht. Da die

Beklagte nach dem Vortrag des Klägers gleichlautende Verträge mit zahlrei-

chen anderen Handelsvertretern geschlossen hat, bietet es sich an, bei der Er-

mittlung des entgangenen Gewinns die Entwicklung dieser Vertragsverhältnisse

zu berücksichtigen.

III.

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Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben und ist

aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es nach dem oben Ausgeführten weiterer

tatsächlicher Feststellungen zur Höhe des dem Kläger bis Ende des Jahres

2001 entstandenen Schadens sowie - im Hinblick auf den Feststellungsantrag -

dazu bedarf, ob auch darüber hinaus der Eintritt eines weiteren Schadens

wahrscheinlich ist (vgl. BGHZ 166, 84, 90), ist die Sache nicht zur Endentschei-

dung reif. Sie ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563

Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Richterin Dr. Milger ist urlaubsab- wesend und dadurch gehindert, zu unterschreiben. 29.07.2008

Ball

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.07.2004 - 7 O 42/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.06.2005 - 1 U 166/04 -