BGH Versäumnisurteil vom 16.07.2008 – VIII ZR 282/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 16. Juli 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 580a Abs. 2
Mietet eine juristische Person ein Reihenhaus an, um es teils als Büroraum für ihren
Geschäftsbetrieb zu nutzen und teils ihrem Geschäftsführer als Wohnung zur Verfü-
gung zu stellen, handelt es sich um einen der Kündigungsfrist des § 580a Abs. 2
BGB unterliegenden Mietvertrag über Geschäftsräume.
BGH, Versäumnisurteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07 - LG Stuttgart
AG Ludwigsburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers
sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 5. Zivil-
kammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2007 aufge-
hoben und das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 13. April
2007 bezüglich der Widerklage und im Kostenpunkt abgeändert.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beklagte GmbH hatte vom Kläger ab dem 1. Mai 2002 ein Reihen-
haus gemietet. Bei Abschluss des Mietvertrages waren sich die Parteien dar-
über einig, dass der Geschäftsführer der Beklagten das Haus bewohnen und
die Geschäfte der Beklagten von dort aus betreiben würde. Das Mietverhältnis
wurde vom Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 zum 30. Juni 2007
und von der Beklagten mit Schreiben vom 31. Januar 2007 zum 30. April 2007
gekündigt. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Kündigungsfristen von § 573c
Abs. 1 und § 580a Abs. 2 BGB streiten die Parteien darüber, ob es sich um ein
Mietverhältnis über Wohnraum oder über Geschäftsräume handelt.
Der Kläger hat rückständige Miete in Höhe eines - von der Beklagten an-
erkannten - Betrags von 550 € geltend gemacht. Im Wege der Widerklage hat
die Beklagte die Feststellung begehrt, dass das Mietverhältnis der Parteien mit
Ablauf des 30. April 2007 beendet ist. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur
Zahlung entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt und der Widerklage statt-
gegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hier-
gegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers,
mit der er die Abweisung der Widerklage erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch
Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Verhand-
lung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich
beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf
einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
Der von der Beklagten im Wege der Widerklage begehrte Feststellungs-
antrag sei zulässig, weil der Kläger die Beendigung des Mietverhältnisses zum
30. April 2007 nicht anerkannt, sondern sich auf die Gültigkeit des Mietvertra-
ges bis zum 30. Juni 2007 berufen habe.
Der Feststellungsantrag sei auch begründet, weil auf den Mietvertrag
Wohnraummietrecht anzuwenden sei. Bei der Zuordnung eines Mietverhältnis-
ses komme es darauf an, welche Nutzung im Vordergrund stehe. Angesichts
der Vermietung eines typischerweise zu Wohnzwecken dienenden Reihenhau-
ses und der Vereinbarung einer Staffel- bzw. Indexmiete sei davon auszuge-
hen, dass die gewerbliche Tätigkeit gegenüber dem Wohnen von untergeordne-
ter Bedeutung gewesen sei. Hierfür spreche auch der Umstand, dass der ehe-
malige Geschäftsführer der Beklagten die Absetzbarkeit der Miete als Be-
triebsausgabe als „Schachzug“ bezeichnet habe; auch habe er das Haus trotz
des Umzugs der Beklagten nach G. weiter bewohnt.
Der Umstand, dass auf Seiten des Mieters eine juristische Person den
Vertrag abgeschlossen habe, stehe der Einordnung als Wohnraummiete nicht
entgegen, da nicht auf diesen formalen Aspekt, sondern auf den tatsächlichen
Nutzungszweck abzustellen sei.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Zulässigkeit des mit
der Widerklage geltend gemachten Feststellungsantrags bejaht. Die Beklagte
hat ein berechtigtes Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der alsbaldigen Klärung
der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob das Mietverhältnis bereits zum
30. April 2007 beendet worden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es
deshalb nicht darauf an, ob (auch) die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO
vorliegen.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die
Kündigung der Beklagten vom 31. Januar 2007 das Mietverhältnis der Parteien
zum 30. April 2007 beendet hat. Anders als das Berufungsgericht meint, han-
delt es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag nicht um
einen - nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB bis zum dritten Werktag eines Kalen-
dermonats zum Ende des übernächsten Monats kündbaren - Wohnraummiet-
vertrag, sondern um einen Mietvertrag über Geschäftsräume, der gemäß
§ 580a Abs. 2 BGB nur bis zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres
zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres durch ordentliche Kündigung
beendet werden kann.
a) Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Zweck abzustellen, den
der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt. Geht der
Zweck des Vertrages dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder
sonst Dritten - auch zu Wohnzwecken - überlässt, sind die Vorschriften des
Wohnraummietrechts auf das (Haupt-) Mietverhältnis nicht anwendbar (BGHZ
94, 11, 14; 135, 269, 272 m.w.N.; Senatsurteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR
323/79, NJW 1981, 1377, unter 2 b cc). Entscheidend ist mithin, ob der Mieter
die Räume nach dem Vertrag zu eigenen Wohnzwecken anmietet (Reinstorf in:
Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. I
Rdnr. 83). Dies war hier nicht der Fall. Darauf, ob die Beklagte das vom Kläger
gemietete Reihenhaus nach dem Vertragszweck vorwiegend als Geschäfts-
räume für sich selbst oder als Wohnung für ihren Geschäftsführer nutzen wollte,
kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an.
b) Auch die Überlassung der Räume als Wohnräume an den Geschäfts-
führer persönlich ist aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Mieterin kein
Wohnzweck, sondern geschäftliche Nutzung. Wie die Revision zutreffend gel-
tend macht, kann eine juristische Person Räume schon begrifflich nicht zu (ei-
genen) Wohnzwecken anmieten; ebenso kann sie als Vermieterin nicht geltend
machen, dass sie von ihr vermietete Räume als Wohnung für sich oder Ange-
hörige im Rahmen von Eigenbedarf benötige (vgl. zur KG als Vermieterin Se-
natsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, NJW-RR 2007, 1460 und VIII ZR
113/06, NJW-RR 2007, 1516).
c) Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietver-
trags sind Geschäftsräume im Sinne des § 580a Abs. 2 BGB, denn das von der
Klägerin angemietete Reihenhaus dient ihrem Geschäftsbetrieb, indem sie es
teils als Büroraum für ihren Geschäftsbetrieb nutzt und teils ihrem Geschäfts-
führer als Wohnung am unmittelbaren Ort ihres Geschäftsbetriebs zur Verfü-
gung stellt. Die Beklagte konnte deshalb das Mietverhältnis nur mit der Frist des
§ 580a Abs. 2 BGB jeweils bis zum 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum
Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres kündigen. Die Kündigung der Be-
klagten vom 31. Januar 2007 hätte das Mietverhältnis daher erst zum 30. Sep-
tember 2007 beendet, wenn es nicht schon zuvor durch die Kündigung des
Klägers vom 11. Dezember 2006 zum 30. Juni 2007 aufgelöst worden wäre.
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-
ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache
selbst entscheiden, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3
ZPO). Die Widerklage ist in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuwei-
sen.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 13.04.2007 - 4 C 216/07 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.10.2007 - 5 S 104/07 -