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BGH Beschluss vom 17.07.2008 – 1 StR 353/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Coburg vom 29. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu dem Schriftsatz der Verteidigung vom

14. Juli 2008:

Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbeson-

dere den Ausführungen zu den gegen eine schwere affektive Erschütterung

sprechenden Kriterien ergibt, hat das Landgericht bei der Bestimmung der

Strafhöhe das konkrete Tatbild im Blick gehabt, das unter anderem durch eine

zielgerichtete Gestaltung des mehr als zehn Minuten dauernden Tatablaufs ge-

prägt war. Anders als in der von der Revision zitierten Entscheidung des

2. Strafsenats (StV 2008, 349) hat das Landgericht gerade nicht auf die grund-

sätzliche Bewertung des Totschlags als schwerwiegendes Delikt und auf nicht

näher spezifizierte Genugtuungsinteressen von Angehörigen des Tatopfers ab-

gestellt.

Wahl Boetticher Elf

Graf Sander