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BGH Beschluss vom 17.07.2008 – 1 StR 353/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Coburg vom 29. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu dem Schriftsatz der Verteidigung vom
14. Juli 2008:
Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbeson-
dere den Ausführungen zu den gegen eine schwere affektive Erschütterung
sprechenden Kriterien ergibt, hat das Landgericht bei der Bestimmung der
Strafhöhe das konkrete Tatbild im Blick gehabt, das unter anderem durch eine
zielgerichtete Gestaltung des mehr als zehn Minuten dauernden Tatablaufs ge-
prägt war. Anders als in der von der Revision zitierten Entscheidung des
2. Strafsenats (StV 2008, 349) hat das Landgericht gerade nicht auf die grund-
sätzliche Bewertung des Totschlags als schwerwiegendes Delikt und auf nicht
näher spezifizierte Genugtuungsinteressen von Angehörigen des Tatopfers ab-
gestellt.
Wahl Boetticher Elf
Graf Sander