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BGH Beschluss vom 17.07.2008 – 3 StR 248/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli

2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 14. Januar 2008 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Un-

terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-

blieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Be-

täubungsmitteln als Person von über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren

in vier Fällen, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in

Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Diebstahls, wegen versuchter Nöti-

gung und wegen "gewerbsmäßigen" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Mit seiner

Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

3

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-

weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.

Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung

zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-

terblieben ist. Die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten dräng-

ten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64

StGB gegeben sind. Der vielfach, u. a. 1996, 1998 und zuletzt am

16. November 2000 einschlägig vorbestrafte Angeklagte konsumiert nach den

Feststellungen des angefochtenen Urteils seit Jahren Marihuana, Ecstasy und

Kokain. Er beging die abgeurteilten Betäubungsmitteltaten, um aus den Ein-

nahmen seine Diskothekenbesuche und seinen Eigenkonsum zu finanzieren

und handelte bei diesen und den übrigen Taten in der Absicht, möglichst der

einzige Anbieter von Drogen in V. zu sein, um so möglichst hohe Preise er-

zielen zu können. Zu Beginn der Haftzeit litt er unter erheblichen Entzugser-

scheinungen; er plant, sich während der Haftzeit einer Drogentherapie zu un-

terziehen. All dies legt nahe, dass die abgeurteilten Taten auf einen Hang des

Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu neh-

men.

4

Der Teilaufhebung des Urteils steht nicht entgegen, dass § 64 StGB

durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327)

von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die

Prüfung des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss viel-

mehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für

das Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. NStZ-RR 2008, 73 f.).

6

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung

der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat

die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem

Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der

Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Hubert