BGH Beschluss vom 17.07.2008 – 4 StR 205/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juli 2008 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2008 gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 (analog) StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 10. Januar 2008 entsprechend dem An- trag des Generalbundesanwalts im Ausspruch über die Rei- henfolge der Vollstreckung dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Gesamt- freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
2. Die Kosten des auf die Dauer des Vorwegvollzugs der Frei- heitsstrafe beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten ein- schließlich der ihm insoweit entstandenen notwendigen Aus- lagen hat die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 3 StPO).
Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert
Tepperwien
Solin-Stojanović Mutzbauer