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BGH Beschluss vom 17.07.2008 – 4 StR 221/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 23. Januar 2008 im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen unter Einbeziehung
einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich der An-
geklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-
stützten Revision.
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1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Ange-
klagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der
Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.
a) Das Landgericht hat bei der Bemessung der wegen der Straftaten
nach § 176 StGB verhängten Einzelstrafen (jeweils Freiheitsstrafen von einem
Jahr und sechs Monaten) zu Lasten des Angeklagten gewertet, es sei „davon
auszugehen“, dass die Taten des Angeklagten bei der Geschädigten insoweit
Spuren hinterlassen haben, als sich diese, „sei es auch nur durch die Überle-
gung, ob es sich lohnt, den Angeklagten mit den Taten zu erpressen", über län-
gere Zeit mit den Vorfällen beschäftigt habe. Weiterhin hat es strafschärfend
berücksichtigt, dass auch der Umstand, dass die Geschädigte infolge der Tat
aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen worden ist, in ihrer Entwicklung Spuren
hinterlassen haben „dürfte“.
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b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer verkannt
hat, dass der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt
(vgl. BGH NStZ-RR 2004, 41 m.w.N.). Eine zum Nachteil des Angeklagten auf
bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Folgen der Tat
gestützte Strafzumessung ist unzulässig (BGH aaO; vgl. auch Fischer StGB
55. Aufl. § 176 Rn. 36).
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2. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen,
dass das Landgericht ohne die aufgezeigten rechtlich bedenklichen Erwägun-
gen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Dies führt zur Aufhebung des
gesamten Strafausspruchs.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann