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BGH Beschluss vom 17.07.2008 – 4 StR 221/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 221/08

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2008

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 23. Januar 2008 im

Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer

zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen unter Einbeziehung

einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich der An-

geklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-

stützten Revision.

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1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Ange-

klagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der

Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat bei der Bemessung der wegen der Straftaten

nach § 176 StGB verhängten Einzelstrafen (jeweils Freiheitsstrafen von einem

Jahr und sechs Monaten) zu Lasten des Angeklagten gewertet, es sei „davon

auszugehen“, dass die Taten des Angeklagten bei der Geschädigten insoweit

Spuren hinterlassen haben, als sich diese, „sei es auch nur durch die Überle-

gung, ob es sich lohnt, den Angeklagten mit den Taten zu erpressen", über län-

gere Zeit mit den Vorfällen beschäftigt habe. Weiterhin hat es strafschärfend

berücksichtigt, dass auch der Umstand, dass die Geschädigte infolge der Tat

aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen worden ist, in ihrer Entwicklung Spuren

hinterlassen haben „dürfte“.

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b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer verkannt

hat, dass der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt

(vgl. BGH NStZ-RR 2004, 41 m.w.N.). Eine zum Nachteil des Angeklagten auf

bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Folgen der Tat

gestützte Strafzumessung ist unzulässig (BGH aaO; vgl. auch Fischer StGB

55. Aufl. § 176 Rn. 36).

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2. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen,

dass das Landgericht ohne die aufgezeigten rechtlich bedenklichen Erwägun-

gen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Dies führt zur Aufhebung des

gesamten Strafausspruchs.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann