Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.07.2008 – IX ZR 245/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 245/06

URTEIL

Verkündet am: 17. Juli 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

AnfG §§ 7, 11

Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz wahrt auch

die Rechte für den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Berufungsrechtszug

verfolgten Primäranspruch.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06 - OLG München

LG Kempten

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 23. November

2006 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückge-

wiesen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren

Schuldanerkenntnis vom 18. November 2004 nur noch in Höhe

von 15.750,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2007 zu dulden ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit Vertrag vom 14. Mai 2001 kauften die Beklagte und deren Ehemann

jeweils zur Hälfte vier in Kempten gelegene Grundstücke. Hinsichtlich zweier

dieser Grundstücke schlossen die Eheleute am 18. Oktober 2001 - vor dem

dinglichen Vollzug des Vertrages - eine als Überlassung bezeichnete notarielle

Vereinbarung zu Gunsten der Beklagten. Als Rechtsgrund hierfür wird in § 3

eine ehebedingte Zuwendung genannt. § 2 weist folgende Regelung auf:

…, im folgenden "der Veräußerer" genannt, überlässt hiermit an seine Ehefrau …, im folgenden "Erwerber" genannt, seinen Hälfte- Miteigentumsanteil an dem in § 1 aufgeführten Vertragsgegen- stand mit allen Bestandteilen, Rechten und Zubehör. Die Ver- tragsteile sind sich über den Eigentumsübergang einig. Der Veräußerer bewilligt und der Erwerber beantragt die Umschrei- bung des Eigentums im Grundbuch… Der Veräußerer tritt hiermit sicherungshalber seine Ansprüche auf Eigentumsverschaffung sowie alle Rechte und Ansprüche, auch solche rein schuldrechtli- cher Art, aus der genannten Vorurkunde…an seine Ehefrau ab, welche die Abtretung annimmt…

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Am 20. November 2001 wurde die Beklagte als Alleineigentümerin der

beiden Grundstücke in das Grundbuch eingetragen. Die Kläger verfügen über

vier gegen den Ehemann der Beklagten gerichtete Vollstreckungstitel und fech-

ten das zwischen der Beklagten und deren Ehemann abgeschlossene Grund-

stücksgeschäft vom 18. Oktober 2001 an.

3

Die Kläger haben am 5. Juli 2005 Klage beim Landgericht München I

erhoben. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 hat das angerufene Landgericht

sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Kempten

verwiesen. Das Landgericht hat die auf Wertersatz (Sekundäranspruch) gerich-

tete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren haben die Kläger hilfsweise

auch die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke zum Zwecke der

Befriedigung aus dem hälftigen Teil des Versteigerungserlöses wegen einer

Forderung von 40.437 € nebst Zinsen (Primäranspruch) begehrt. Das Beru-

fungsgericht hat den Hilfsantrag im Wesentlichen für begründet erachtet und im

Übrigen das landgerichtliche Urteil bestätigt. Mit der zugelassenen Revision

verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Im Hinblick auf eine

zwischenzeitlich erfolgte Zahlung von 15.000 € beantragen die Kläger die Revi-

sion mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem

vollstreckbaren Schuldanerkenntnis vom 18. November 2004 nur noch in Höhe

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von 15.750,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba-

siszinssatz seit dem 31. Mai 2007 zu dulden ist. Insoweit haben die Parteien

den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Primäranspruch sei nicht un-

tergegangen, weil der mit dem anfechtbaren Rechtsgeschäft übertragene Ver-

mögensgegenstand sich noch im Vermögen der Anfechtungsgegnerin befinde.

Das wirtschaftliche Ziel des Vertrages vom 18. Oktober 2001 habe darin be-

standen, der Anfechtungsgegnerin das alleinige Eigentum an beiden Grundstü-

cken zu verschaffen. Durch diesen Vertrag habe nicht der schuldrechtliche An-

spruch auf Verschaffung des Miteigentumsanteils, sondern der Miteigentumsan-

teil selbst übertragen werden sollen. Der Umstand, dass dieser Miteigentums-

anteil durch Vereinigung mit dem eigenen Anteil der Beklagten zu deren Allein-

eigentum rechtlich nicht mehr bestehe, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei allein,

dass das wirtschaftliche Substrat dieses Eigentumsanteils nach wie vor im

Vermögen der Anfechtungsgegnerin vorhanden sei und zum Zwecke der Be-

friedigung dem Anfechtungsgläubiger zur Verfügung gestellt werden könne.

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Der geltend gemachte Primäranspruch sei auch nicht durch Ablauf der

Anfechtungsfrist entfallen. Hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom

2. März 2006 ergebe sich dies aus § 7 Abs. 2 AnfG, weil zum Zeitpunkt der

Klageerhebung am 1. Juli 2005 der Titel noch nicht vorgelegen habe, die Kläger

aber die später titulierten Kosten bereits in der Klagebegründung aufgeführt

hätten, so dass eine ordnungsgemäße Anfechtungsankündigung vorliege. Aber

auch hinsichtlich der übrigen Vollstreckungstitel sei die Anfechtungsfrist nicht

abgelaufen. Mit der erhobenen Zahlungsklage sei auch die Frist für den nun-

mehr richtigerweise geltend gemachten Anspruch auf Duldung der Zwangsvoll-

streckung gewahrt worden.

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II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass den An-

fechtungsgläubigern ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die

beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke zusteht. Ein unmittelbarer

Zahlungsanspruch als Wertersatzanspruch kommt nicht in Betracht.

a) Der Vertrag vom 18. Oktober 2001 unterliegt gemäß §§ 1, 4 Abs. 1

AnfG der Anfechtung. Das Übertragungsgeschäft des Schuldners zu Gunsten

seiner Ehefrau, der Beklagten, stellt eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne

des § 4 Abs. 1 AnfG dar. Der Umstand, dass die vertragsschließenden Parteien

die Überlassung im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung vorgenommen

haben, vermag hieran nichts zu ändern. Eine ehebedingte oder unbenannte

Zuwendung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine rechtliche Verpflichtung da-

zu nicht besteht (BGHZ 71, 61, 64 ff). Anfechtungsrechtlich wird auch keine

Gegenleistung erbracht. Daher sind derartige Leistungen als unentgeltliche Zu-

wendungen anzusehen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP

1999, 316, 317; OLG München WM 2004, 1044, 1045; Huber, AnfG 10. Aufl.

§ 4 Rn. 35; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 134 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Kirchhof,

2. Aufl. § 134 Rn. 36; Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 23).

10

b) Der Gesichtspunkt, dass dem Schuldner zum Zeitpunkt des Abschlus-

ses des Überlassungsvertrages vom 18. Oktober 2001 kein Miteigentumsanteil

an den beiden Grundstücken zustand und er daher der Beklagten lediglich

schuldrechtliche Verschaffungsansprüche übertragen konnte, die mit dem Er-

werb des Volleigentums der Beklagten untergegangen sind, ist nicht geeignet,

einen Anspruch auf Wertersatz zu begründen.

11

aa) Ein Anspruch auf Wertersatz (sogenannter Sekundäranspruch) be-

steht nur, wenn der Anfechtungsgegner seine Pflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1

AnfG nicht erfüllen kann, weil es ihm aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-

den unmöglich geworden ist, dem Gläubiger das anfechtbar Erworbene zum

zwangsweisen Zugriff zur Verfügung zu stellen (vgl. MünchKomm-InsO/

Kirchhof, aaO § 134 Rn. 82; Jaeger/Henckel, aaO § 134 Rn. 110; Huber aaO,

§ 11 Rn. 37; Kübler/Prütting/Paulus, § 11 AnfG Rn. 13; offen gelassen in BGH,

Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1423). Vorausset-

zung für die Pflicht, den Wert des Anfechtungsgegenstandes zu ersetzen, ist

folglich die Unmöglichkeit, den Primäranspruch zu erfüllen. Bei der für das An-

fechtungsrecht maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu

BGHZ 72, 39, 41 f; 116, 222, 226) ist ein mehraktig gestalteter Zuwendungs-

vorgang, der auf einem einheitlichen Plan beruht, als Einheit zu behandeln. Ins-

besondere kann dem Empfänger mit dem vertraglichen Erfüllungsanspruch im

Ergebnis auch der erwartete individuelle Gegenstand der Erfüllung zugewendet

werden (BGHZ 116, aaO; KG HRR 1937 Nr. 1421; Huber aaO, § 13 Rn. 17).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wurde der Beklagten durch den der

Anfechtung unterliegenden Überlassungsvertrag nicht nur der Verschaffungs-

anspruch zugewandt, sondern auch dessen Gegenstand, der Miteigentumsan-

teil, den die Beklagte, als sie Volleigentum an beiden Grundstücken erwarb,

übertragen erhielt. Anfechtbar erworben ist demzufolge nicht (nur) der Eigen-

tumsverschaffungsanspruch, sondern der hälftige Miteigentumsanteil an beiden

Grundstücken.

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bb) Auch wenn das dem Schuldner zuzuordnende Bruchteilseigentum

durch Erwerb des Volleigentums seitens der Beklagten als Vollstreckungsobjekt

nicht mehr verfügbar ist, kann der Anfechtungsgläubiger von der nunmehrigen

Alleineigentümerin die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grund-

stücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Verstei-

gerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also

unter Berücksichtigung des ihm zuzuordnenden Miteigentumsanteils, zugestan-

den hätte (vgl. BGHZ 90, 207, 214; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84,

ZIP 1985, 372, 375). Die Beklagte ist demzufolge weiterhin in der Lage, den

Primäranspruch zu erfüllen.

13

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der erst

in der Berufungsinstanz im Wege eines Hilfsantrages erhobene Primäranspruch

binnen der vierjährigen Anfechtungsfrist gemäß §§ 4, 7 AnfG geltend gemacht

wurde. Die Verfolgung des Primäranspruchs bedeutet gegenüber dem mit Kla-

geerhebung vom Juli 2005 rechtzeitig begehrten Wertersatzanspruch (Sekun-

däranspruch) keine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO).

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a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung ist

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anerkannt, dass die rechtzeitige Geltendmachung eines anfechtungsrechtlichen

Rückgewähranspruchs in Natur zugleich die Frist für einen Wertersatzanspruch

wahrt (BGHZ 89, 189, 197; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1983 - VIII ZR 156/82, WM

1983, 1313, 1315; Urt. v. 12. November 1998 - IX ZR 199/97, ZIP 1998, 2165,

2167; ebenso Huber, aaO § 7 Rn. 13; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 8; Münch-

Komm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 15c; HmbK-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 143

Rn. 121). Diese Grundsätze sollen aber auch dann gelten, wenn vom zunächst

geltend

gemachten Wertersatzanspruch

auf

den

Primäranspruch

übergegangen wird (OLG Hamm NZI 2001, 432, 433; HK-InsO/Kreft, aaO § 146

Rn. 8; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 15c).

b) Die zuletzt genannte Ansicht ist zutreffend.

aa) Der Anfechtungsanspruch kann verschiedene technische Ausprä-

gungen erfahren, nämlich unmittelbar auf Rückgewähr des anfechtbar Erwor-

benen gerichtet sein oder, falls dieser Gegenstand dem Anfechtungsgegner

nicht mehr zur Verfügung steht, auf Leistung von Wertersatz (§ 143 Abs. 1

InsO). Außerhalb des Insolvenzverfahrens - wie hier - tritt anstelle des Rückge-

währanspruchs die Verpflichtung des Anfechtungsgegners, das vom Schuldner

anfechtbar Weggegebene dem Zwangszugriff des Gläubigers wieder zur Verfü-

gung zu stellen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Ist dies dem Anfechtungsgegner

nicht möglich, tritt auch hier der Anspruch auf Wertersatz an die Stelle des Pri-

märanspruchs. Für den Bereich der Verjährungshemmung (§ 204 BGB) ist an-

erkannt, dass bei Geltendmachung eines Anspruchs, der verschiedene techni-

sche Ausprägungen aufweist, alle Gestaltungen von der Hemmungswirkung

erfasst werden (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 12. Aufl. § 204 Rn. 7). Dies gilt

insbesondere für die gegen denselben Schuldner erhobene Zahlungsklage aus

§ 2325 BGB, die die Verjährung des Anspruchs auf Duldung der Zwangsvoll-

streckung aus § 2329 BGB hemmt und umgekehrt (BGH, Urt. v. 29. Mai 1974

- IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327 f). Zwischen dem auf Zahlung gerichteten Se-

kundäranspruch und dem auf Duldung der Zwangsvollstreckung bezogenen

Primäranspruch des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG besteht ebenso wie bei den vor-

genannten Pflichtteilergänzungsansprüchen eine wesensmäßige Gleichheit, die

keine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigt. Der Umstand, dass es sich bei

den Fristen aus dem Anfechtungsgesetz nicht um Verjährungsfristen, sondern

um von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfristen handelt (Huber aaO, § 7

Rn. 4; Kübler/Prütting/Paulus aaO, § 7 Rn. 3), wirkt sich hier nicht aus.

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bb) Der Sache nach bedeutet der Übergang vom Sekundäranspruch zu

dem nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung beschränkten Primäranspruch

eine Beschränkung des Klagebegehrens, somit keine Klageänderung (§ 264

Nr. 2 ZPO). Der Sekundäranspruch reicht weiter als der Primäranspruch, weil

die Zahlungsklage unmittelbar zur Befriedigung seines gleichfalls auf eine Geld-

summe gerichteten Hauptanspruchs (vgl. hierzu BGHZ 112, 356, 362) führt.

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cc) Die Kläger haben bereits in der Klageschrift deutlich zum Ausdruck

gebracht, dass sie den Überlassungsvertrag vom 18. Oktober 2001 als anfecht-

bare Rechtshandlung angesehen haben und der hieraus abgeleitete Anspruch

auf Wertersatz auf einer unzutreffenden Wertung des aus der Anfechtung fol-

genden Anspruchs beruhte. Die Kläger wollten mit ihrer Klage den gesamten

Überlassungsvertrag zu Fall bringen und auf das hierdurch seitens des Schuld-

ners Weggegebene zugreifen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ange-

nommen, die Beklagte habe mit Zustellung der Klage gewusst, dass die Kläger

den durch den Überlassungsvertrag vorgenommenen Vermögenserwerb

- bezogen auf den dem Schuldner zuzuordnenden Miteigentumsanteil - nicht

hinnehmen würden (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, ZIP

2008, 888, 889 Rn. 11 f). Ein schützenswertes Interesse der Beklagten ist unter

diesen Umständen entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich.

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c) Die Klageerhebung beim örtlich unzuständigen Landgericht München I

war fristwahrend, weil das örtlich unzuständige Gericht die Klage zugestellt und

erst anschließend die Sache an das Landgericht Kempten verwiesen hat (vgl.

BGHZ 90, 249, 251).

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d) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass

die Kläger die von ihnen verfolgten titulierten Forderungen hinreichend konkret

aufgeführt haben. Zur Auslegung des Klageantrags kann auch auf die Klage-

gründe zurückgegriffen werden (Huber, aaO, § 7 Rn. 10 f).

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3. Entgegen der Ansicht der Revision kann den Klägern hinsichtlich der

Geltendmachung des vom Schuldner abgegebenen Schuldanerkenntnisses

vom 18. November 2004 kein rechtsmissbräuchliches Fehlverhalten vorgewor-

fen werden. Wegen der in § 2 AnfG geregelten Subsidiarität der Einzelgläubi-

geranfechtung steht es dem Anfechtungsgläubiger nicht frei, seinen Schuldner

zu schonen und stattdessen die Empfänger anfechtbar erworbener Zuwendun-

gen in Anspruch zu nehmen (BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP

1996, 1516, 1518; Huber aaO, § 2 Rn. 21). Gegen diesen Grundsatz haben die

Kläger nicht verstoßen, weil unstreitig der Schuldner, der Ehemann der Beklag-

ten, vermögenslos ist. Eine Schonung zu Lasten der Beklagten scheidet daher

aus.

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Bei dem vom Schuldner abgegebenen Schuldanerkenntnis handelt es

sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB). Dies ergibt sich aus

der in der notariellen Urkunde verwendeten Bezeichnung Schuldanerkenntnis

sowie dem Umstand, dass die Urkunde einen Verpflichtungsgrund für die Zah-

lungszusage weder ausdrücklich erwähnt noch andeutet (vgl. BGH, Urt. v.

1. Oktober 1987 - III ZR 134/86, MDR 1988, 207; v. 14. Oktober 1998 - XII ZR

66/97, MDR 1999, 162, 163). Soweit die Beklagte hinsichtlich des Schuldaner-

kenntnisses einwendet, es habe lediglich zur Sicherung eines gegen die

F GmbH gerichteten Anspruchs gedient, führt dies zu

keinem anderen Ergebnis. Dann bestünde ein Gesamtschuldverhältnis zwi-

schen dem Anerkennenden und der GmbH (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR

30/06, WM 2007, 1613, 1614 Rn. 11); die Kläger könnten als Gläubiger von

ihrem Wahlrecht (§ 421 Abs. 1 Satz 1 BGB), gegen welchen Gesamtschuldner

sie vorgehen wollen, Gebrauch machen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 27.02.2006 - 3 O 2426/05 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 14 U 224/06 -