BGH Urteil vom 17.07.2008 – IX ZR 245/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 245/06
URTEIL
Verkündet am: 17. Juli 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
AnfG §§ 7, 11
Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz wahrt auch
die Rechte für den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Berufungsrechtszug
verfolgten Primäranspruch.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06 - OLG München
LG Kempten
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 23. November
2006 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückge-
wiesen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren
Schuldanerkenntnis vom 18. November 2004 nur noch in Höhe
von 15.750,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2007 zu dulden ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Vertrag vom 14. Mai 2001 kauften die Beklagte und deren Ehemann
jeweils zur Hälfte vier in Kempten gelegene Grundstücke. Hinsichtlich zweier
dieser Grundstücke schlossen die Eheleute am 18. Oktober 2001 - vor dem
dinglichen Vollzug des Vertrages - eine als Überlassung bezeichnete notarielle
Vereinbarung zu Gunsten der Beklagten. Als Rechtsgrund hierfür wird in § 3
eine ehebedingte Zuwendung genannt. § 2 weist folgende Regelung auf:
…, im folgenden "der Veräußerer" genannt, überlässt hiermit an seine Ehefrau …, im folgenden "Erwerber" genannt, seinen Hälfte- Miteigentumsanteil an dem in § 1 aufgeführten Vertragsgegen- stand mit allen Bestandteilen, Rechten und Zubehör. Die Ver- tragsteile sind sich über den Eigentumsübergang einig. Der Veräußerer bewilligt und der Erwerber beantragt die Umschrei- bung des Eigentums im Grundbuch… Der Veräußerer tritt hiermit sicherungshalber seine Ansprüche auf Eigentumsverschaffung sowie alle Rechte und Ansprüche, auch solche rein schuldrechtli- cher Art, aus der genannten Vorurkunde…an seine Ehefrau ab, welche die Abtretung annimmt…
Am 20. November 2001 wurde die Beklagte als Alleineigentümerin der
beiden Grundstücke in das Grundbuch eingetragen. Die Kläger verfügen über
vier gegen den Ehemann der Beklagten gerichtete Vollstreckungstitel und fech-
ten das zwischen der Beklagten und deren Ehemann abgeschlossene Grund-
stücksgeschäft vom 18. Oktober 2001 an.
Die Kläger haben am 5. Juli 2005 Klage beim Landgericht München I
erhoben. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 hat das angerufene Landgericht
sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Kempten
verwiesen. Das Landgericht hat die auf Wertersatz (Sekundäranspruch) gerich-
tete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren haben die Kläger hilfsweise
auch die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke zum Zwecke der
Befriedigung aus dem hälftigen Teil des Versteigerungserlöses wegen einer
Forderung von 40.437 € nebst Zinsen (Primäranspruch) begehrt. Das Beru-
fungsgericht hat den Hilfsantrag im Wesentlichen für begründet erachtet und im
Übrigen das landgerichtliche Urteil bestätigt. Mit der zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Im Hinblick auf eine
zwischenzeitlich erfolgte Zahlung von 15.000 € beantragen die Kläger die Revi-
sion mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem
vollstreckbaren Schuldanerkenntnis vom 18. November 2004 nur noch in Höhe
von 15.750,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba-
siszinssatz seit dem 31. Mai 2007 zu dulden ist. Insoweit haben die Parteien
den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Primäranspruch sei nicht un-
tergegangen, weil der mit dem anfechtbaren Rechtsgeschäft übertragene Ver-
mögensgegenstand sich noch im Vermögen der Anfechtungsgegnerin befinde.
Das wirtschaftliche Ziel des Vertrages vom 18. Oktober 2001 habe darin be-
standen, der Anfechtungsgegnerin das alleinige Eigentum an beiden Grundstü-
cken zu verschaffen. Durch diesen Vertrag habe nicht der schuldrechtliche An-
spruch auf Verschaffung des Miteigentumsanteils, sondern der Miteigentumsan-
teil selbst übertragen werden sollen. Der Umstand, dass dieser Miteigentums-
anteil durch Vereinigung mit dem eigenen Anteil der Beklagten zu deren Allein-
eigentum rechtlich nicht mehr bestehe, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei allein,
dass das wirtschaftliche Substrat dieses Eigentumsanteils nach wie vor im
Vermögen der Anfechtungsgegnerin vorhanden sei und zum Zwecke der Be-
friedigung dem Anfechtungsgläubiger zur Verfügung gestellt werden könne.
Der geltend gemachte Primäranspruch sei auch nicht durch Ablauf der
Anfechtungsfrist entfallen. Hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom
2. März 2006 ergebe sich dies aus § 7 Abs. 2 AnfG, weil zum Zeitpunkt der
Klageerhebung am 1. Juli 2005 der Titel noch nicht vorgelegen habe, die Kläger
aber die später titulierten Kosten bereits in der Klagebegründung aufgeführt
hätten, so dass eine ordnungsgemäße Anfechtungsankündigung vorliege. Aber
auch hinsichtlich der übrigen Vollstreckungstitel sei die Anfechtungsfrist nicht
abgelaufen. Mit der erhobenen Zahlungsklage sei auch die Frist für den nun-
mehr richtigerweise geltend gemachten Anspruch auf Duldung der Zwangsvoll-
streckung gewahrt worden.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass den An-
fechtungsgläubigern ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die
beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke zusteht. Ein unmittelbarer
Zahlungsanspruch als Wertersatzanspruch kommt nicht in Betracht.
a) Der Vertrag vom 18. Oktober 2001 unterliegt gemäß §§ 1, 4 Abs. 1
AnfG der Anfechtung. Das Übertragungsgeschäft des Schuldners zu Gunsten
seiner Ehefrau, der Beklagten, stellt eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne
des § 4 Abs. 1 AnfG dar. Der Umstand, dass die vertragsschließenden Parteien
die Überlassung im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung vorgenommen
haben, vermag hieran nichts zu ändern. Eine ehebedingte oder unbenannte
Zuwendung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine rechtliche Verpflichtung da-
zu nicht besteht (BGHZ 71, 61, 64 ff). Anfechtungsrechtlich wird auch keine
Gegenleistung erbracht. Daher sind derartige Leistungen als unentgeltliche Zu-
wendungen anzusehen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP
1999, 316, 317; OLG München WM 2004, 1044, 1045; Huber, AnfG 10. Aufl.
§ 4 Rn. 35; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 134 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Kirchhof,
b) Der Gesichtspunkt, dass dem Schuldner zum Zeitpunkt des Abschlus-
ses des Überlassungsvertrages vom 18. Oktober 2001 kein Miteigentumsanteil
an den beiden Grundstücken zustand und er daher der Beklagten lediglich
schuldrechtliche Verschaffungsansprüche übertragen konnte, die mit dem Er-
werb des Volleigentums der Beklagten untergegangen sind, ist nicht geeignet,
einen Anspruch auf Wertersatz zu begründen.
aa) Ein Anspruch auf Wertersatz (sogenannter Sekundäranspruch) be-
steht nur, wenn der Anfechtungsgegner seine Pflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1
AnfG nicht erfüllen kann, weil es ihm aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-
den unmöglich geworden ist, dem Gläubiger das anfechtbar Erworbene zum
zwangsweisen Zugriff zur Verfügung zu stellen (vgl. MünchKomm-InsO/
Kirchhof, aaO § 134 Rn. 82; Jaeger/Henckel, aaO § 134 Rn. 110; Huber aaO,
§ 11 Rn. 37; Kübler/Prütting/Paulus, § 11 AnfG Rn. 13; offen gelassen in BGH,
Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1423). Vorausset-
zung für die Pflicht, den Wert des Anfechtungsgegenstandes zu ersetzen, ist
folglich die Unmöglichkeit, den Primäranspruch zu erfüllen. Bei der für das An-
fechtungsrecht maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu
BGHZ 72, 39, 41 f; 116, 222, 226) ist ein mehraktig gestalteter Zuwendungs-
vorgang, der auf einem einheitlichen Plan beruht, als Einheit zu behandeln. Ins-
besondere kann dem Empfänger mit dem vertraglichen Erfüllungsanspruch im
Ergebnis auch der erwartete individuelle Gegenstand der Erfüllung zugewendet
werden (BGHZ 116, aaO; KG HRR 1937 Nr. 1421; Huber aaO, § 13 Rn. 17).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wurde der Beklagten durch den der
Anfechtung unterliegenden Überlassungsvertrag nicht nur der Verschaffungs-
anspruch zugewandt, sondern auch dessen Gegenstand, der Miteigentumsan-
teil, den die Beklagte, als sie Volleigentum an beiden Grundstücken erwarb,
übertragen erhielt. Anfechtbar erworben ist demzufolge nicht (nur) der Eigen-
tumsverschaffungsanspruch, sondern der hälftige Miteigentumsanteil an beiden
Grundstücken.
bb) Auch wenn das dem Schuldner zuzuordnende Bruchteilseigentum
durch Erwerb des Volleigentums seitens der Beklagten als Vollstreckungsobjekt
nicht mehr verfügbar ist, kann der Anfechtungsgläubiger von der nunmehrigen
Alleineigentümerin die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grund-
stücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Verstei-
gerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also
unter Berücksichtigung des ihm zuzuordnenden Miteigentumsanteils, zugestan-
den hätte (vgl. BGHZ 90, 207, 214; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84,
ZIP 1985, 372, 375). Die Beklagte ist demzufolge weiterhin in der Lage, den
Primäranspruch zu erfüllen.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der erst
in der Berufungsinstanz im Wege eines Hilfsantrages erhobene Primäranspruch
wurde. Die Verfolgung des Primäranspruchs bedeutet gegenüber dem mit Kla-
geerhebung vom Juli 2005 rechtzeitig begehrten Wertersatzanspruch (Sekun-
däranspruch) keine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO).
a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung ist
anerkannt, dass die rechtzeitige Geltendmachung eines anfechtungsrechtlichen
Rückgewähranspruchs in Natur zugleich die Frist für einen Wertersatzanspruch
wahrt (BGHZ 89, 189, 197; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1983 - VIII ZR 156/82, WM
1983, 1313, 1315; Urt. v. 12. November 1998 - IX ZR 199/97, ZIP 1998, 2165,
2167; ebenso Huber, aaO § 7 Rn. 13; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 8; Münch-
Komm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 15c; HmbK-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 143
Rn. 121). Diese Grundsätze sollen aber auch dann gelten, wenn vom zunächst
geltend
gemachten Wertersatzanspruch
auf
den
Primäranspruch
übergegangen wird (OLG Hamm NZI 2001, 432, 433; HK-InsO/Kreft, aaO § 146
Rn. 8; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 15c).
b) Die zuletzt genannte Ansicht ist zutreffend.
aa) Der Anfechtungsanspruch kann verschiedene technische Ausprä-
gungen erfahren, nämlich unmittelbar auf Rückgewähr des anfechtbar Erwor-
benen gerichtet sein oder, falls dieser Gegenstand dem Anfechtungsgegner
nicht mehr zur Verfügung steht, auf Leistung von Wertersatz (§ 143 Abs. 1
InsO). Außerhalb des Insolvenzverfahrens - wie hier - tritt anstelle des Rückge-
währanspruchs die Verpflichtung des Anfechtungsgegners, das vom Schuldner
anfechtbar Weggegebene dem Zwangszugriff des Gläubigers wieder zur Verfü-
gung zu stellen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Ist dies dem Anfechtungsgegner
nicht möglich, tritt auch hier der Anspruch auf Wertersatz an die Stelle des Pri-
märanspruchs. Für den Bereich der Verjährungshemmung (§ 204 BGB) ist an-
erkannt, dass bei Geltendmachung eines Anspruchs, der verschiedene techni-
sche Ausprägungen aufweist, alle Gestaltungen von der Hemmungswirkung
erfasst werden (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 12. Aufl. § 204 Rn. 7). Dies gilt
insbesondere für die gegen denselben Schuldner erhobene Zahlungsklage aus
§ 2325 BGB, die die Verjährung des Anspruchs auf Duldung der Zwangsvoll-
streckung aus § 2329 BGB hemmt und umgekehrt (BGH, Urt. v. 29. Mai 1974
- IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327 f). Zwischen dem auf Zahlung gerichteten Se-
kundäranspruch und dem auf Duldung der Zwangsvollstreckung bezogenen
Primäranspruch des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG besteht ebenso wie bei den vor-
genannten Pflichtteilergänzungsansprüchen eine wesensmäßige Gleichheit, die
keine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigt. Der Umstand, dass es sich bei
den Fristen aus dem Anfechtungsgesetz nicht um Verjährungsfristen, sondern
um von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfristen handelt (Huber aaO, § 7
Rn. 4; Kübler/Prütting/Paulus aaO, § 7 Rn. 3), wirkt sich hier nicht aus.
bb) Der Sache nach bedeutet der Übergang vom Sekundäranspruch zu
dem nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung beschränkten Primäranspruch
eine Beschränkung des Klagebegehrens, somit keine Klageänderung (§ 264
Nr. 2 ZPO). Der Sekundäranspruch reicht weiter als der Primäranspruch, weil
die Zahlungsklage unmittelbar zur Befriedigung seines gleichfalls auf eine Geld-
summe gerichteten Hauptanspruchs (vgl. hierzu BGHZ 112, 356, 362) führt.
cc) Die Kläger haben bereits in der Klageschrift deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass sie den Überlassungsvertrag vom 18. Oktober 2001 als anfecht-
bare Rechtshandlung angesehen haben und der hieraus abgeleitete Anspruch
auf Wertersatz auf einer unzutreffenden Wertung des aus der Anfechtung fol-
genden Anspruchs beruhte. Die Kläger wollten mit ihrer Klage den gesamten
Überlassungsvertrag zu Fall bringen und auf das hierdurch seitens des Schuld-
ners Weggegebene zugreifen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ange-
nommen, die Beklagte habe mit Zustellung der Klage gewusst, dass die Kläger
den durch den Überlassungsvertrag vorgenommenen Vermögenserwerb
- bezogen auf den dem Schuldner zuzuordnenden Miteigentumsanteil - nicht
hinnehmen würden (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, ZIP
2008, 888, 889 Rn. 11 f). Ein schützenswertes Interesse der Beklagten ist unter
diesen Umständen entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich.
c) Die Klageerhebung beim örtlich unzuständigen Landgericht München I
war fristwahrend, weil das örtlich unzuständige Gericht die Klage zugestellt und
erst anschließend die Sache an das Landgericht Kempten verwiesen hat (vgl.
BGHZ 90, 249, 251).
d) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass
die Kläger die von ihnen verfolgten titulierten Forderungen hinreichend konkret
aufgeführt haben. Zur Auslegung des Klageantrags kann auch auf die Klage-
gründe zurückgegriffen werden (Huber, aaO, § 7 Rn. 10 f).
3. Entgegen der Ansicht der Revision kann den Klägern hinsichtlich der
Geltendmachung des vom Schuldner abgegebenen Schuldanerkenntnisses
vom 18. November 2004 kein rechtsmissbräuchliches Fehlverhalten vorgewor-
fen werden. Wegen der in § 2 AnfG geregelten Subsidiarität der Einzelgläubi-
geranfechtung steht es dem Anfechtungsgläubiger nicht frei, seinen Schuldner
zu schonen und stattdessen die Empfänger anfechtbar erworbener Zuwendun-
gen in Anspruch zu nehmen (BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP
1996, 1516, 1518; Huber aaO, § 2 Rn. 21). Gegen diesen Grundsatz haben die
Kläger nicht verstoßen, weil unstreitig der Schuldner, der Ehemann der Beklag-
ten, vermögenslos ist. Eine Schonung zu Lasten der Beklagten scheidet daher
aus.
Bei dem vom Schuldner abgegebenen Schuldanerkenntnis handelt es
sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB). Dies ergibt sich aus
der in der notariellen Urkunde verwendeten Bezeichnung Schuldanerkenntnis
sowie dem Umstand, dass die Urkunde einen Verpflichtungsgrund für die Zah-
lungszusage weder ausdrücklich erwähnt noch andeutet (vgl. BGH, Urt. v.
1. Oktober 1987 - III ZR 134/86, MDR 1988, 207; v. 14. Oktober 1998 - XII ZR
66/97, MDR 1999, 162, 163). Soweit die Beklagte hinsichtlich des Schuldaner-
kenntnisses einwendet, es habe lediglich zur Sicherung eines gegen die
F GmbH gerichteten Anspruchs gedient, führt dies zu
keinem anderen Ergebnis. Dann bestünde ein Gesamtschuldverhältnis zwi-
schen dem Anerkennenden und der GmbH (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR
30/06, WM 2007, 1613, 1614 Rn. 11); die Kläger könnten als Gläubiger von
ihrem Wahlrecht (§ 421 Abs. 1 Satz 1 BGB), gegen welchen Gesamtschuldner
sie vorgehen wollen, Gebrauch machen.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 27.02.2006 - 3 O 2426/05 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 14 U 224/06 -