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BGH Versäumnisurteil vom 21.02.2008 – IX ZR 209/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 21. Februar 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Für die Ausübung des Anfechtungsrechts genügt jede erkennbare - auch konklu-

dente - Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteili-

gung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigs-

tens wertmäßig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen su-

che.

b) Zur Frage, wann das Gericht davon ausgehen darf, ein Insolvenzverwalter, der

die Anfechtbarkeit einer bestimmten Rechtshandlung geltend macht und zusätz-

lich die Tatsachengrundlage für die Anfechtung einer weiteren Rechtshandlung

vorträgt, wolle diese von der Anfechtung ausnehmen.

BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06 - OLG Rostock

LG Stralsund

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die

Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Rostock vom 3. November 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Im Juni 1999 kaufte die verklagte Kommanditgesellschaft von ihrer damaligen

Komplementär-GmbH (fortan: Schuldnerin) die technischen Anlagen des von

der Schuldnerin betriebenen Heizkraftwerks. Vereinbarungsgemäß wurde der

größte Teil des Kaufpreises durch Verrechnung mit Verbindlichkeiten der

Schuldnerin gegenüber der Beklagten beglichen. Der Rest wurde durch Über-

weisung bezahlt. Im September 1999 stellte die Schuldnerin ihren Geschäftsbe-

trieb ein. Am 7. Juli 2000 wurde Insolvenzantrag gestellt, der am 2. Januar 2001

zur Eröffnung führte.

2

Der klagende Insolvenzverwalter hat die Verrechnung mitsamt der Ver-

rechnungsvereinbarung angefochten. Er verlangt von der Beklagten die Zah-

lung des durch Verrechnung beglichenen Teils des Kaufpreises (173.974,77 €).

Die Beklagte hat sich unter anderem damit verteidigt, es fehle an einer Gläubi-

gerbenachteiligung, weil die verkauften Gegenstände der Beklagten bereits am

12. Januar 1999 sicherungsübereignet worden seien.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr

zunächst durch Urteil vom 24. November 2003 bis auf einen Teil des Zinsan-

spruchs stattgegeben. Der erkennende Senat hat dieses Urteil in einem ersten

Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, WM 2004, 1966 ff).

Daraufhin hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 3. November 2006 die

Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser wiederum

mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe

5

Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch

Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der

Säumnis; es berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37,

79, 81 ff).

Das Rechtsmittel führt erneut zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Aufrechnungslage sei nicht

anfechtbar hergestellt worden im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, weil es an

einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. Die Beklagte sei schon auf-

grund Vertrages vom 12. Januar 1999 Sicherungseigentümerin der Kaufge-

genstände gewesen und habe seither daran ein vollwertiges Absonderungs-

recht gehabt. Mit der Veräußerung sei dieses Absonderungsrecht durch die

gleichwertige Befugnis der Verrechnung der gesicherten Forderung mit der

Kaufpreisschuld ersetzt worden. Die Sicherungsübereignung habe der Kläger

nicht innerhalb der Zweijahresfrist nach § 146 InsO in der bis zum Inkrafttreten

des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 geltenden Fassung angefochten. Die

bloße Anfechtbarkeit, die auch einredeweise geltend gemacht werden könne,

habe nicht genügt, weil der Kläger insofern keinen Anspruch der Beklagten ab-

wehren, sondern als "Angreifer" das sicherungshalber übertragene Eigentum

zur Masse zurückholen wolle. Es habe deshalb einer ausdrücklichen Anfech-

tung der Sicherungsübereignung bedurft. Innerhalb der zweijährigen Verjäh-

rungsfrist habe er bewusst davon abgesehen, die Sicherungsübereignung an-

zufechten.

II.

8

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. In seinem ersten Revisionsurteil hatte der Senat darauf hingewiesen,

dass die Insolvenzgläubiger durch den kurz vor dem Eröffnungsantrag vorge-

nommenen Verkauf von Gegenständen an einen Gläubiger und die dadurch

hergestellte Aufrechnungslage im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht be-

nachteiligt werden, wenn der Käufer zuvor bereits ein insolvenzbeständiges Si-

cherungseigentum an den Kaufgegenständen hatte. Hierzu hatte der Senat

Feststellungen des Berufungsgerichts vermisst.

9

2. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht auch nach der Zu-

rückverweisung nicht getroffen. Die Erwägungen in dem zweiten Berufungsur-

teil machten diese nicht entbehrlich. Es ist im Gegenteil davon auszugehen,

dass der Kläger auch die Sicherungsübereignung rechtzeitig angefochten hat.

10

a) Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, dass es im vorliegenden

Fall nicht genügt habe, einredeweise die Anfechtbarkeit der Sicherungsübereig-

nung geltend zu machen (§ 146 Abs. 2 InsO), der Kläger diese vielmehr aktiv

hätte anfechten müssen (§ 146 Abs. 1 InsO i.V.m. § 204 BGB), erscheint zwei-

felhaft. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verfolgt der Kläger hin-

sichtlich der Sicherungsübereignung keinen Anspruch auf Rückgewähr zur

Masse (§ 143 InsO). Er macht die Anfechtbarkeit der Sicherungsübereignung

nur geltend, um den Einwand der Beklagten auszuräumen, die (teilweise) Ver-

rechnung des Kaufpreises mit Gegenforderungen sei wirksam, weil die Gläubi-

ger dadurch wegen der vorausgegangenen Sicherungsübereignung der gekauf-

ten Gegenstände nicht benachteiligt worden seien. Indes kann diese Frage un-

entschieden bleiben. Auch wenn man der strengeren Auffassung folgt, hat sich

der Kläger fristgerecht in zweifelsfreier Weise auf die Anfechtung der Siche-

rungsübereignung berufen.

11

b) Die Anfechtung muss nicht - geschweige denn ausdrücklich - als sol-

che "erklärt" werden (BGHZ 135, 140, 149 ff; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX

ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 35; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004,

671, 672; v. 13. Mai 2004 - IX ZR 128/01, ZIP 2004, 1370, 1371). Die Anfech-

tungsabsicht muss zwar erkennbar sein. Wenn der Insolvenzverwalter deutlich

macht, er wolle einen bestimmten Sachverhalt nicht der Anfechtung unterwer-

fen, so ist dies zu respektieren. Umgekehrt genügt jedoch für die Ausübung des

Anfechtungsrechts jede erkennbare - auch konkludente - Willensäußerung,

dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz

nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf

Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen suche (MünchKomm-

InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 194; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 129 Rn. 44).

12

Davon zu unterscheiden ist die Frage, auf welche Weise erforderlichen-

falls die Verjährung des Anfechtungsanspruchs (§ 146 InsO) unterbrochen oder

gehemmt werden kann (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO). Dies beurteilt sich

nach den §§ 203 ff BGB (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 146 Rn. 6). Verfolgt der Ver-

walter vor Gericht (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) das Ziel, dass der Gegner einen

erworbenen Gegenstand zumindest wertmäßig wieder der Masse zuführt, stützt

er sein Begehren auf einen Sachverhalt, der geeignet sein kann, die Vorausset-

zungen einer Anfechtungsnorm zu erfüllen, und lässt der Vortrag erkennen,

welche Rechtshandlungen angefochten werden, wird die Verjährung des An-

spruchs bezüglich all dieser Rechtshandlungen gehemmt (vgl. BGH, Urt. v.

11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, aaO; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 8).

13

Dass ein Insolvenzverwalter, der vor Gericht eine bestimmte Rechts-

handlung anficht - oder sich auf die Unwirksamkeit einer anfechtbaren Rechts-

handlung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO beruft - und zusätzlich die Tatsachen-

grundlage für die Anfechtbarkeit einer weiteren Rechtshandlung vorträgt, diese

von der Anfechtung ausnehmen will, entspricht auch dann nicht der Lebenser-

fahrung, wenn die in Betracht kommenden Rechtshandlungen verschiedene

wirtschaftliche Vorgänge betreffen. Im Zweifel hat das Gericht in einem derarti-

gen Fall gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf eine Klarstellung hinzuwirken.

Eine solche Klarstellung, Ergänzung oder Berichtigung des Tatsachenvortrags

ist auch noch nach Fristablauf möglich (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 1985

- IX ZR 29/84, NJW 1985, 1560, 1561). Die Grenze, die § 146 Abs. 1 InsO einer

Ergänzung oder Berichtigung des Klagevorbringens setzt, ist nicht eng zu zie-

hen. Sie ist erst überschritten, wenn ein neuer oder in wesentlichen Teilen ge-

änderter Sachverhalt als Klagegrund nachgeschoben wird (vgl. BGHZ 117, 374,

381).

14

c) Dass der Kläger - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Siche-

rungsübereignung bewusst von der Anfechtung habe ausnehmen wollen, trifft

nicht zu. Insofern kann der Senat die Prozesserklärungen des Klägers selbst

auslegen (BGH, Urt. v. 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2564;

v. 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211; Beschl. v. 7. No-

vember 2006 - VI ZB 70/05, NJW-RR 2007, 780).

15

Allerdings hat der Kläger in erster Linie die - unzutreffende - Auffassung

vertreten, einer Anfechtung der Sicherungsübereignung bedürfe es nicht, weil

diese in Folge der Verrechnung obsolet geworden sei. In der mündlichen Ver-

handlung vom 14. Juni 2002 hat er jedoch darauf hingewiesen, dass auch die

Sicherungsübereignung anfechtbar sei "und dass dies ggf. noch nachgeholt

würde". Im Schriftsatz vom 21. Oktober 2002 hat er die "Einrede der Anfecht-

barkeit" erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die zweijährige Anfechtungsfrist

noch nicht abgelaufen. Aus dem zitierten Vorbringen ergibt sich mit hinreichen-

der Deutlichkeit, dass der Kläger die Sicherungsübereignung nicht als insol-

venzbeständig akzeptieren wollte. Dass er von der "Einrede der Anfechtbarkeit"

gesprochen hat, ist auch dann unschädlich, wenn es - wie der Senat unter-

stellt - einer aktiven Anfechtung bedurfte. Ein Interesse des Klägers daran, die

Anfechtbarkeit nur verteidigungsweise, nicht aber als Grundlage seiner Klage

geltend zu machen oder die Anfechtung gar auf die mit dem Verkauf getroffene

Verrechnungsabrede zu beschränken, ist nicht erkennbar. Das Argument des

Berufungsgerichts, der Kläger habe bewusst nur die Verrechnungsabrede an-

gefochten, um der Masse die Vorteile aus dem unangefochtenen Kaufvertrag

zukommen zu lassen, ist nicht tragfähig. Der Kaufvertrag blieb auch dann be-

stehen, und etwa daraus sich ergebende Vorteile für die Masse blieben dieser

auch und gerade dann erhalten, wenn die frühere Sicherungsübereignung an-

gefochten wurde.

III.

16

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sa-

che ist erneut zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die dem Berufungsge-

richt schon durch das erste Revisionsurteil aufgetragene Prüfung, ob die ver-

kauften Gegenstände mehr wert waren, als die Beklagte durch Überweisung

gezahlt hat, ist nachzuholen; gegebenenfalls ist weiter zu prüfen, ob die Siche-

rungsübereignung anfechtbar ist.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Stralsund, Entscheidung vom 13.09.2002 - 5 O 35/02 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 03.11.2006 - 3 U 7/03 -