BGH Beschluss vom 17.07.2008 – V ZB 67/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2008
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der
Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 30. Juni 2008
- Kassenzeichen: 780081026263 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der als "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als
Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig,
bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind.
Einwendungen außerhalb des Kostenrechts sind im Kostenerinnerungs-
verfahren nicht zulässig. Diese sind im rechtskräftig abgeschlossenen der Kos-
tenrechnung zugrunde liegenden Verfahren - soweit dort geboten - geprüft wor-
den.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 14.01.2008 - 3 L 23/07 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 T 211/08 -