Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2008 – V ZB 67/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2008

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der

Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 30. Juni 2008

- Kassenzeichen: 780081026263 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der als "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als

Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig,

bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind.

2

Einwendungen außerhalb des Kostenrechts sind im Kostenerinnerungs-

verfahren nicht zulässig. Diese sind im rechtskräftig abgeschlossenen der Kos-

tenrechnung zugrunde liegenden Verfahren - soweit dort geboten - geprüft wor-

den.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 14.01.2008 - 3 L 23/07 -

LG Memmingen, Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 T 211/08 -