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BGH Beschluss vom 18.07.2008 – 2 StR 266/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 266/08

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühl- hausen vom 12. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ist hier noch ausreichend durch Heranziehung des Gedankens des ersichtlich verjährten § 174 StGB begründet.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt