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BGH Beschluss vom 18.07.2008 – 2 StR 296/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 296/08

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 22. Februar 2008 wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, dass der Tenor dahin klargestellt wird, dass der

Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt