BGH Beschluss vom 18.07.2008 – 2 StR 298/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge unter Mitsichführen einer Schusswaffe u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 18. März 2008 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit
der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche
treffen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem
richt vorbehalten.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in ei-
nem Fall unter Mitsichführen einer Schusswaffe, unter Einbeziehung der Ein-
zelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2007 (Az.:
- 155-90/07) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und einen Betrag in Höhe von
200 € für verfallen erklärt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO soweit es den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die
Verfallsanordnung betrifft. Jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe
revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln
vom 28. September 2007 und die Einbeziehung der dort verhängten Einzelstra-
fe von acht Monaten Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis begeg-
net rechtlichen Bedenken. Tatzeitpunkt dieses Fahrens ohne Fahrerlaubnis war
der 7. April 2006. Er lag daher vor mehreren im angefochtenen Urteil erwähnten
Vorverurteilungen, bei denen sowohl die jeweiligen Tatzeiten als auch der je-
weilige Vollstreckungsstand nicht in der gebotenen Vollständigkeit mitgeteilt
werden, um dem Revisionsgericht eine umfassende Prüfung der Gesamtstra-
fenbildung zu ermöglichen. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf
hin, dass nach den - bisherigen - Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Ver-
urteilung vom 6. September 2006 durch das Amtsgericht Düren noch nicht voll-
streckt ist und Zäsurwirkung entfaltet. Das Amtsgericht Düren hätte am
6. September 2006 die Tat vom 7. April 2006 mitaburteilen können, nicht aber
die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Taten, die erst im Juli
2007 begangen wurden. Danach durfte der Tatrichter hier die Einzelstrafe von
acht Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2007
nicht in die Gesamtstrafe einbeziehen.
Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass der Angeklagte durch
die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Gesamtstrafe
war daher aufzuheben.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b
Satz 1 StPO zu entscheiden.
Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über
die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
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Appl Schmitt