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BGH Beschluss vom 18.07.2008 – 2 StR 298/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge unter Mitsichführen einer Schusswaffe u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2

und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Köln vom 18. März 2008 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit

der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche

Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu

treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem

für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-

richt vorbehalten.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in ei-

nem Fall unter Mitsichführen einer Schusswaffe, unter Einbeziehung der Ein-

zelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2007 (Az.:

- 155-90/07) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und einen Betrag in Höhe von

200 € für verfallen erklärt.

2

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO soweit es den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die

Verfallsanordnung betrifft. Jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe

revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO).

3

Die Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln

vom 28. September 2007 und die Einbeziehung der dort verhängten Einzelstra-

fe von acht Monaten Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis begeg-

net rechtlichen Bedenken. Tatzeitpunkt dieses Fahrens ohne Fahrerlaubnis war

der 7. April 2006. Er lag daher vor mehreren im angefochtenen Urteil erwähnten

Vorverurteilungen, bei denen sowohl die jeweiligen Tatzeiten als auch der je-

weilige Vollstreckungsstand nicht in der gebotenen Vollständigkeit mitgeteilt

werden, um dem Revisionsgericht eine umfassende Prüfung der Gesamtstra-

fenbildung zu ermöglichen. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf

hin, dass nach den - bisherigen - Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Ver-

urteilung vom 6. September 2006 durch das Amtsgericht Düren noch nicht voll-

streckt ist und Zäsurwirkung entfaltet. Das Amtsgericht Düren hätte am

6. September 2006 die Tat vom 7. April 2006 mitaburteilen können, nicht aber

die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Taten, die erst im Juli

2007 begangen wurden. Danach durfte der Tatrichter hier die Einzelstrafe von

acht Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2007

nicht in die Gesamtstrafe einbeziehen.

4

Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass der Angeklagte durch

die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Gesamtstrafe

war daher aufzuheben.

6

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b

Satz 1 StPO zu entscheiden.

Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über

die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt