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BGH Beschluss vom 21.07.2008 – II ZR 183/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 717 Satz 2
Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus § 717
Satz 2 BGB auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zu-
kommt, gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinander-
setzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter - wie der Pfändungsschuldner
selbst - im Klagewege durchzusetzen; für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen
versilbert ist, kann er deshalb auf der Grundlage einer von ihm zu erstellenden Aus-
einandersetzungsrechnung das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben ein-
fordern.
BGH, Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZR 183/07 - OLG München
LG München II
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts München vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil
keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Grün-
de vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-
tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-
richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das Berufungsgericht hat zwar die Pfändung insoweit missver-
standen, als dadurch auch die Mitgliedschaftsrechte in Be-
schlag genommen waren und der Kläger daher berechtigt war,
die Zustimmung zu der von ihm vorgelegten Schlussrechnung
- vorbehaltlich der Feststellung des Bestehens der darin akti-
vierten Ansprüche - zu verlangen. Es kommt deswegen nicht
darauf an, dass es auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken
begegnet, dass das Berufungsgericht von seinem Verständnis
der Pfändung aus, es sei lediglich der Anspruch nach § 717
Satz 2 BGB gepfändet worden, dem Kläger die Durchführung
der Auseinandersetzung versagen will. Das Missverständnis
des Berufungsgerichts wirkt sich auf das Ergebnis des Rechts-
streits aber nicht aus, weil sowohl diese Ansprüche der Gesell-
schaft als auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung des
Auseinandersetzungsguthabens verjährt sind.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 22.224,93 €
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 22.12.2006 - 4 O 4363/05 -
OLG München, Entscheidung vom 17.07.2007 - 18 U 1653/07 -