BGH Beschluss vom 21.07.2008 – II ZR 230/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom
10. September 2007 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert
des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26
Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte muss sich daran festhalten lassen,
dass der Streitwert, der hier auch den Wert des Beschwerdege-
genstandes darstellt, in der mündlichen Verhandlung von dem Be-
rufungsgericht einvernehmlich auf 13.000,00 € festgesetzt worden
ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wertfestsetzung unzutreffend
sein und die materielle Beschwer des Beklagten (vgl. BGH,
Beschl. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 170/06, ZIP 2007, 499) über
20.000,00 € liegen könnte, sind weder dargelegt noch sonst er-
sichtlich.
Im Übrigen hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg
gehabt, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehe-
nen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen
darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be-
deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-
richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht ist von der ständi-
gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vereinsrechtli-
chen Aufnahmezwang ausgegangen (BGHZ 140, 74, 77 f.; 93,
151, 152 ff.; 63, 282, 284 f.; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1985
- KZR 2/85, NJW-RR 1986, 583). Klärungsbedürftige Rechtsfra-
gen stellen sich dabei nicht. Der Beklagte versucht lediglich, die
tatrichterliche Würdigung anzugreifen. Das ist ihm im Beschwerde-
und Revisionsverfahren verwehrt.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 13.000,00 €
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2006 - 3 O 237/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.09.2007 - 22 U 3/07 -