Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.07.2008 – II ZR 230/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom

10. September 2007 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert

des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26

Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte muss sich daran festhalten lassen,

dass der Streitwert, der hier auch den Wert des Beschwerdege-

genstandes darstellt, in der mündlichen Verhandlung von dem Be-

rufungsgericht einvernehmlich auf 13.000,00 € festgesetzt worden

ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wertfestsetzung unzutreffend

sein und die materielle Beschwer des Beklagten (vgl. BGH,

Beschl. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 170/06, ZIP 2007, 499) über

20.000,00 € liegen könnte, sind weder dargelegt noch sonst er-

sichtlich.

Im Übrigen hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg

gehabt, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehe-

nen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen

darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be-

deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-

richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht ist von der ständi-

gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vereinsrechtli-

chen Aufnahmezwang ausgegangen (BGHZ 140, 74, 77 f.; 93,

151, 152 ff.; 63, 282, 284 f.; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1985

- KZR 2/85, NJW-RR 1986, 583). Klärungsbedürftige Rechtsfra-

gen stellen sich dabei nicht. Der Beklagte versucht lediglich, die

tatrichterliche Würdigung anzugreifen. Das ist ihm im Beschwerde-

und Revisionsverfahren verwehrt.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 13.000,00 €

Goette Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2006 - 3 O 237/06 -

KG Berlin, Entscheidung vom 10.09.2007 - 22 U 3/07 -