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BGH Beschluss vom 21.07.2008 – II ZR 285/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien wirft weder von den Klägerinnen ord- nungsgemäß dargelegte entscheidungserhebliche Grundsatzfra- gen auf, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat alle entschei- dungserheblichen Fragen zutreffend beantwortet, sein Urteil ent- behrt nicht - wie die Klägerinnen gemeint haben - der notwendigen rechtlichen Orientierung, sondern wendet das geltende Recht ver- fahrens- und materiellrechtlich einwandfrei an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 3 Mio. €
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.06.2006 - 3/11 O 155/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.04.2007 - 21 U 70/06 -