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BGH Beschluss vom 22.07.2008 – 3 StR 266/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 266/08

BESCHLUSS

vom 22. Juli 2008 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2008 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wup-

pertal vom 29. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zu Unrecht angeordnet, dass wegen eines Verfah-

rensfehlers (rechtsstaatswidriger Einsatz eines verdeckten Ermittlers)

drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten

(vgl. BGH NStZ 2008, 356, 357). Dies beschwert den Angeklagten je-

doch nicht.

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Hubert