Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.07.2008 – 4 StR 245/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2008 einstimmig beschlos-

sen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bielefeld vom 15. Februar 2008 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu dem von der Beschwerdeführerin gerügten “Verstoß gegen

§ 231 Abs. 2 StPO“ (§ 338 Nr. 5 StPO) (RB S. 5, 6) bemerkt

der Senat:

Die Rüge ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2

StPO), weil die Revision den Inhalt dessen, was die Zeugin

H. in der Zeit von 10.30 Uhr bis 10.35 Uhr in Abwesenheit

der Angeklagten ausgesagt hat, nicht mitgeteilt hat. Dieser

Mitteilung hätte es aber bedurft, um dem Senat die Prüfung zu

ermöglichen, ob es sich bei dem beanstandeten Verfahrens-

vorgang um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung

gehandelt hat (vgl. BVerfG StraFo 2005, 512 f.; BGH StraFo

2005, 120 f.). Im Übrigen hatte die Angeklagte nach der Unter-

richtung durch den Vorsitzenden über die bisherige Verneh-

mung der Zeugin (Bd. III Bl. 593 d.A.) Gelegenheit, ein etwai-

ges Informationsdefizit über den Inhalt der bisherigen Aussage

der Zeugin im Rahmen der Ausübung ihres Frage- und Erklä-

rungsrechts vorzubringen. Dem Senat erscheint es deshalb

ausgeschlossen, dass der gerügte Verfahrensfehler auf das

Urteil Einfluss gehabt hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Mutzbauer